Besteht über den Sinn und die Bedeutung einer vereinbarten Bedingung Unklarheit, die durch den Wortlaut der die Bedingung enthaltenden Vereinbarung nicht beseitigt werden kann, dann muß es dem Verfahren nach § 10 EO vorbehalten bleiben, die Parteiabsicht bei Vereinbarung der Bedingung zu erforschen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden