JudikaturOGH

RS0000411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1967

Besteht über den Sinn und die Bedeutung einer vereinbarten Bedingung Unklarheit, die durch den Wortlaut der die Bedingung enthaltenden Vereinbarung nicht beseitigt werden kann, dann muß es dem Verfahren nach § 10 EO vorbehalten bleiben, die Parteiabsicht bei Vereinbarung der Bedingung zu erforschen.

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