RS0109670 – OGH Rechtssatz
Das Begehren einer Titelergänzungsklage nach § 10 EO ist abzuweisen, wenn der Kläger den Eintritt der Bedingung durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde hätte nachweisen können. Ein solcher Nachweis kann zwar nicht dadurch, daß der Kläger den Eintritt der Bedingung in einer öffentlich beglaubigten Urkunde behauptet, erbracht werden; hängt die Vollstreckbarkeit einer Räumungsverpflichtung aber davon ab, daß der Berechtigte bei einem Dritten ein Sparbuch erlegt und diesen den unwiderruflichen Auftrag erteilt, dieses Sparbuch bei Räumung zu übergeben, reicht die öffentlich beglaubigte Erklärung des Dritten zum Nachweis des Bedingungseintrittes aus.