Die Klage nach § 10 EO ist eine Feststellungsklage. Hat die Partei im Hinblick auf die teilweise von der Rechtswissenschaft vertretene Ansicht eine Leistungsklage eingebracht, so darf dies dem Kläger nicht schaden.
…urteilsmäßigen Feststellung oder Rechtsgestaltung auf den Letztverpflichteten keine Rede sein. Die bisherige Rsp ging vom Vorliegen einer Feststellungsklage aus (SZ 20/87 u.a.; RIS-Justiz RS0000429), ebenso ein Teil der Lehre (zuletzt Jakusch in Angst, EO, § 10 Rz 1, 3). Meinhart/Burgstaller in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 10 Rz…
… 1; Binder/Burgstaller/Meinhart in Burgstaller/ Deixler Hübner [18. Lfg 2014] § 10 EO Rz 2 f; RIS Justiz RS0000429; 3 Ob 188/02x; 3 Ob 38/15g mwN). 2.3 Stehen dem betreibenden Gläubiger als Rechtsnachfolger des Titelgläubigers die nach…
…in Angst/Oberhammer , EO³ § 10 Rz 3 mwN; 3 Ob 188/02x; 3 Ob 38/15g mwN; RS0000429 [T3]; RS0001384). [18] 1.3. Seit der EO Novelle 1991 ist die Sanierung eines unbestimmten Exekutionstitels (§ 7 Abs 1 EO) durch…
…10 EO eine Feststellungsklage ist, wurde ungeachtet unterschiedlicher Meinungen in der Lehre zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 208/02p bekräftigt (RIS Justiz RS0000429), wobei allerdings ein fehlerhafter Urteilstenor nicht schadet, sondern der angestrebte Spruch nach § 10 EO von Amts wegen (neu) zu formulieren ist (SZ …
…Oberhammer , EO 3 § 10 Rz 1 mwN; 3 Ob 188/02x; 3 Ob 38/15g mwN; RIS Justiz RS0000429 [T3]; RS0001384). Seit der EO Novelle 1991 ist auch die Sanierung eines unbestimmten Exekutionstitels (§ 7 Abs 1 EO) durch Titelergänzungsklage möglich…
…182/14t besagt nichts Gegenteiliges. Der Oberste Gerichtshof billigte darin die Ansicht des Berufungsgerichts, die dortige Klägerin habe gerade keine auf Feststellung gerichtete Titelergänzungsklage (vgl RS0000429 [insb T2, T3]), sondern ein auf Schaffung eines neuen Exekutionstitels gerichtetes Zahlungsbegehren erhoben. Dass geänderte Verhältnisse, die die Schaffung eines neuen Unterhaltstitels erlauben (vgl dazu…
…die zur Exekutionsführung sonst erforderliche Urkunde (RIS-Justiz RS0001384 [T8]). Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs (3 Ob 188/02x; RIS-Justiz RS0000429). Der Urteilstenor nach § 10 EO ist von Amts wegen zu formulieren (RIS-Justiz RS0000304 [T1]). Für Titelergänzungsklagen nach § 10 EO ist der Rechtsweg…
Rückverweise