JudikaturOGH

RS0000371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 1970

Trotz Angabe einer unrichtigen Hausnummer führt die Kündigung materiellrechtlich zur Beendigung des Bestandobjektes. Der Titel ist aber nicht exekutionsfähig; er weist einen Mangel nach § 7 Abs 1 (nicht nach Abs 2) EO auf. Daher nicht Klage nach § 10 EO, sondern Räumungsklage.

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