Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Mitterlehner und Mag. Dorn als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2024, AZ D 7/25 12, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Es besteht Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung von Rechtsanwalt * hinsichtlich des wider ihn erhobenen Vorwurfs, er habe am 20. Jänner 2025 entgegen § 268 Abs 1 Z 2 ABGB und der zu AZ 4 P 128/20k des Bezirksgerichts * aufrechten und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragenen gerichtlichen Erwachsenenvertretung für * P* * H* als dessen gesetzliche Erwachsenenvertreterin in das ÖZVV eingetragen.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer – aus dessen Bezeichnung als „Einstellungsbeschluss“ und durch die Anführung des „Einstellungsgrundes nach § 3 DSt“ erkennbar – aus, dass kein Grund zur disziplinarrechtlichen Behandlung des Rechtsanwalts * in Bezug auf den Vorwurf bestehe, er habe am 20. Jänner 2025 entgegen § 268 Abs 1 Z 2 ABGB und der zu AZ 4 P 128/20k des Bezirksgerichts * aufrechten und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragenen gerichtlichen Erwachsenenvertretung für * P* * H* als dessen gesetzliche Erwachsenenvertreterin in das ÖZVV eingetragen.
[2] Dem Verfahren liegt eine Anzeige der zu AZ 4 P 128/20k des Bezirksgerichts * für * P* gerichtlich bestellten und im ÖZVV eingetragenen Erwachsenenvertreterin Rechtsanwältin * zugrunde (BS 2), wonach ihr die Vorgangsweise des Beschuldigten, dass dieser nämlich am 20. Jänner 2025 * H* als gesetzliche Erwachsenenvertreterin für * P* in das ÖZVV eingetragen habe, durch das Bezirksgericht * zur Kenntnis gebracht worden sei und sie zum Widerspruch gegen die Eintragung veranlasst habe.
[3] Der Beschuldigte gestand den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zu und rechtfertigte sich mit der Zielsetzung einer von ihm wiederholt auf diese Weise bewirkten Verfahrensvereinfachung (BS 2; vgl auch TZ 8).
[4]In der angefochtenen Entscheidung erachtete der Disziplinarrat den eben geschilderten Sachverhalt für erwiesen, erblickte jedoch zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 DSt keinen Grund zur disziplinarrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten, weil dieser „letztlich die Schuld auf sich genommen“, sich „somit geständig verantwortet“ und „einsichtig“ gezeigt habe, die Vorgehensweise auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe und das Verschulden als geringfügig anzusehen sei.
[5] Der dagegen erhobenen Beschwerde des Kammeranwalts kommt Berechtigung zu:
[6]Nach ständiger Judikatur kann der Disziplinarrat in nichtöffentlicher Sitzung nur dann mit Einstellungsbeschluss (§ 28 Abs 3 DSt) vorgehen, wenn – sei es auch in Anwendung des § 3 DSt – nicht einmal ein Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens vorliegt (RISJustiz RS0056969 und RS0057005; zu § 3 DSt vgl 21 Ds 2/17g; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohrergger/Vitek, RAO 11§ 3 Rz 3). Vom Fehlen eines solchen Verdachts ist – im Licht des § 212 Z 2 StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) – dann auszugehen, wenn das vorliegende Tatsachensubstrat Grund zur Annahme bietet, dass Dringlichkeit und Gewicht des Verdachts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angezeigten auch nur für möglich zu halten, und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (zum Ganzen Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohrergger/Vitek, RAO 11§ 28 DSt Rz 9).
[7]Agiert ein Rechtsanwalt als Registrierungsperson für das im Erwachsenenschutzrecht essentielle und elektronisch geführte Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV; §§ 263 Abs 1, 267 Abs 1, 270 Abs 1 ABGB, § 140h NO), so hat er anlässlich der – nach § 245 Abs 2 ABGB konstitutiv wirkenden – Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung verschiedenen Prüf-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten zu entsprechen (§ 270 Abs 2 und 3 ABGB; § 140h Abs 5, 6 und 7 NO).
[8]Das Prüfverfahren hat insbesondere die Frage zu umfassen, ob die Voraussetzungen des § 268 Abs 1 Z 1 bis 4 ABGB vorliegen (§ 270 Abs 2 ABGB). Dabei ist zunächst durch Einsichtnahme in das ÖZVV zu kontrollieren, ob es bereits eine entgegenstehende Eintragung mit demselben Wirkungsbereich gibt (§ 243 Abs 3 ABGB).
[9]Ist nämlich für jenen Wirkungsbereich, für den eine gesetzliche Erwachsenenvertretung eingetragen werden soll, bereits ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, so liegt ein Eintragungshindernis vor und es darf die Eintragung nicht vorgenommen werden. Vielmehr müsste in einem solchen Fall die bestehende gerichtliche Erwachsenenvertretung zuerst beseitigt werden, damit es zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung kommen kann (8 Ob 49/21w [Rz 16 ff mwN]). Nach den Materialien zum zweiten Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG; BGBl I 2017/59) dienen diese Regelungen der Rechtssicherheit und -klarheit (EBRV 1461 BlgNR 25. GP 25, 42 und 93 ff).
[10]Nimmt ein Rechtsanwalt darauf keine Rücksicht und führt er die Eintragung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung – wie hier – lediglich im Vertrauen darauf durch, dass das Gericht einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter ohnedies sogleich entheben werde und bis dahin keine dringende, zu einer Kollisionssituation führende Vertretungshandlung anstehen werde, so verletzt er die oben dargestellten Vorschriften des Erwachsenenschutzrechts und seine Verpflichtung, seine anwaltliche Tätigkeit gemäß § 9 Abs 1 erster Satz RAO dem Gesetz gemäß auszuführen.
[11]Der besondere Strafausschließungsgrund des § 3 DSt ist nur gegeben, wenn eine umfassende Abwägung aller für die Strafbemessung bedeutenden belastenden und entlastenden Faktoren ergibt, dass das Gewicht der zu beurteilenden Tat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt, demnach die Schwere des Verstoßes und die Schuld absolut und im Vergleich zu typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sind (RISJustiz RS0089974, RS0056585).
[12]Auf Basis der dargestellten derzeitigen Verdachtslage (§ 28 DSt) erweist sich die rechtliche Annahme der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 DSt beim Beschuldigten, der sein Vorgehen lediglich mit einer von ihm schon öfter auf diese Weise erreichten Verfahrensvereinfachung rechtzufertigen versuchte, als verfehlt, zumal der festgestellte Gesetzesverstoß in einem jener Bereiche erfolgte, in welchen der Gesetzgeber Rechtsanwälten eine über die eigentliche Vertretung hinausgehende Beurkundung- und Bestätigungsfunktion eingeräumt hat, die bisher nur Notaren zukam, was eine schwerwiegende Berufspflichtenverletzung nahelegt.
[13] Da die Möglichkeit einer zu ahndenden disziplinarrechtlichen Verfehlung somit nicht auszuschließen ist und über allfällige Zweifel an der disziplinären Verantwortlichkeit des Beschuldigten nur in einer mündlichen Disziplinarverhandlung entschieden werden kann (vgl RISJustiz RS0110142), war der angefochtene Beschluss – in Stattgebung der Beschwerde und in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – im Sinn des § 28 Abs 2 DSt abzuändern.
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