Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie durch den Rechtsanwalt Dr. Fetz und die Rechtsanwältin Dr. Leb als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt über die Berufung des Kammeranwalt Stellvertreters gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 16. Juni 2025, AZ D 45/24 (TZ 19), nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Ramusch, des Kammeranwalt-Stellvertreters Mag. Kammler und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Erkenntnis, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der Disziplinarbeschuldigte *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
[2]Danach hat er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der * Rechtsanwälte GmbH und Vertreter des * gegen § 19 Abs 1 RAO verstoßen, indem er es unterlassen hat, in der Rechtssache des Letztgenannten wider die A* GmbH, (richtig:) AZ * des Landesgerichts *, [und auch in anderen Verfahren] nach Beendigung des Verfahrens und Zahlung durch den Prozessgegner im Juni und September (richtig:) 2022 (vgl ES 6 [siehe auch ES 5 iVm Beilage ./4]) nachvollziehbare Kostenabrechnungen zu legen.
[3] Über den Disziplinarbeschuldigten wurde eine teilweise bedingt nachgesehene Geldbuße von 3.000 Euro als Zusatzstrafe verhängt.
[4]Vorweg ist anzumerken, dass für eine von der Generalprokuratur angeregte amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) kein Anlass gefunden wurde.
[5] Ein Rechtsanwalt hat die uneingeschränkte Verpflichtung, nach Abschluss seiner Tätigkeiten eine detaillierte Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten (vorzugshalber in Form einer Honorarnote) zukommen zu lassen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Abrechnung ein dahingehendes ausdrückliches Verlangen des Mandanten zugrunde liegt (vgl Lehner in Engelhartet al, RAO 11§ 9 RAO Rz 13; Engelhart aaO, §§ 15, 16 RL BA Rz 4 ff; RISJustiz RS0106285; RS0055118).
[6]Verstärkt ist diese allgemeine Verrechnungspflicht dann, wenn der Rechtsanwalt – unter anderem zur Deckung seiner Kosten – im Besitz von Geld oder anderen Vermögenswerten ist, die entweder von seinem Mandanten stammen oder aber für diesen bestimmt sind (§ 19 Abs 1 RAO bzw § 13 RL BA 2015). Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur (unverzüglichen und detaillierten) Verrechnung bei Vorliegen einer Akontozahlung (vgl RISJustiz RS0055626) oder aber bei Vorhandensein einer Vereinbarung, das Honorar vom Treuhanderlag abzuziehen (RISJustiz RS0055118 [T3]). Es genügt daher nicht, dass der Rechtsanwalt tatsächlich Leistungen im Hinblick auf die erhaltenen Vorschüsse erbracht hat, die er dann anrechnet; er muss vielmehr zusätzlich einen konkreten Abrechnungsakt setzen (RISJustiz RS0055629 [T3]). Denn der Mandant hat ein Recht darauf, so schnell und genau wie möglich zu verfahren, ob und in welchem Ausmaß seine Vorschüsse oder sonstigen Vermögenswerte in der Hand seines Rechtsanwalts für Kosten und Aufwendungen verbraucht sind oder ob er sogar noch zusätzlich etwas zu bezahlen hat (20 Ds 14/20v).
[7] Die Unterlassung einer detaillierten Abrechnung bereits vereinnahmter Klientengelder sowie das Unterlassen einer schlüssig nachvollziehbaren Honorarverrechnung stellt daher (auch angesichts der durchaus beträchtlichen Geldbeträge; vgl dazu ES 6) eine gravierende Pflichtverletzung dar, weil gerade die Art und Weise der Honorarverrechnung für das Ansehen des Anwaltsstandes von Bedeutung ist und durch ein diesbezügliches Fehlverhalten dem Ansehen der Anwaltschaft erheblicher Schaden zugefügt wird (RISJustiz RS0055041). Aus der Schwere der Pflichtverletzung folgt daher auch, dass fallaktuell hier ein eingeschränktes tatbestandsrelevantes Publizitätserfordernis gilt (jüngst 24 Ds 3/24m; vgl zum Stellen einer überhöhten Honorarnote RISJustiz RS0055136 [T2]).
[8] Der Berufung des Kammeranwalt-Stellvertreters wegen Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen vgl RISJustiz RS0128656 [T1]) und Strafe kommt keine Berechtigung zu.
[9]Die Verhängung einer Zusatzstrafe nach § 31 Abs 1 erster Satz StGB iVm § 16 Abs 5 DSt setzt voraus, dass jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können.
[10] Nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen des Disziplinarrats hat der Disziplinarbeschuldigte die hier gegenständliche Tat im Jahr 2022(vgl ES 6 [siehe auch ES 5 iVm Beilage ./4]) nach Abschluss einer Tätigkeit und Eingang der Zahlungen von 324.929,95 Euro und 25.776,97 Euro auf seinem Kanzleikonto (ES 6 [siehe auch ES 5 iVm Beilage ./4]), somit vor den zu AZ D 6/22 am 16. Jänner 2023 und zu AZ D 5/23 am 18. September 2023 ergangenen (und seit 3. Mai 2023 bzw 29. März 2024 rechtskräftigen sowie ihrerseits im tatsächlichen Verhältnis des § 31 StGB stehenden [siehe TZ 17]) Disziplinarerkenntnissen begangen.
[11] Die Berufung des Kammeranwalts argumentiert ausschließlich mit dem – auf einem Schreibfehler beruhenden – im Spruch des Erkenntnisses mit 2024 angegebenen Tatzeitraum. Ob das dem Disziplinarbeschuldigten angelastete Verhalten ein – die vorgenannte Bedachtnahme ausschließendes — Dauerdelikt (RISJustiz RS0076137) darstellt, muss im Gegenstand dahinstehen, weil Derartiges vom Berufungswerber nicht prozessordnungskonform vorgebracht wird und amtswegige Wahrnehmung als dem Disziplinarbeschuldigten zum Nachteil gereichend ausscheidet.
[12] Mit Blick auf die Bedachtnahme auf die Vorerkenntnisse scheitert auch die Berufung wegen des Strafausspruchs. Der Disziplinarrat hat die Verantwortungsübernahme durch den Disziplinarbeschuldigten als mildernd, keinen Umstand als erschwerend gewertet, sodass sich die teilbedingt nachgesehene Geldbuße in Höhe von 3.000 Euro als dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Disziplinarbeschuldigten angemessen und daher keiner Erhöhung zugänglich erweist. Auch einer Ausschaltung der teilbedingten Strafnachsicht bedarf es nicht.
[13]Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (RISJustiz RS0111521 und Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 55 Rz 5).
[14] Demnach hat der Disziplinarrat zu Unrecht von einem Widerruf der mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 27. Mai 2024 (D 14/23, 12 DV 12/23 verbunden mit D 39/23, 4 DV 22/23) gewährten bedingten Nachsicht der Geldbuße abgesehen, weil im Fall einer Bedachtnahme eine Entscheidung des Disziplinarrats in eben jenem Verfahren zu erfolgen hätte. Dieser Fehler hat gleichfalls auf sich zu beruhen, weil der Beschluss unbekämpft blieb und den Disziplinarbeschuldigten nicht benachteiligt.
[15] Diesen trifft aufgrund des gänzlich erfolglosen Rechtsmittels des Kammeranwalts keine Kostenersatzpflicht (RISJustiz RS0108345, RS0057181).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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