RS0135493 – OGH Rechtssatz
Die Verbindung zweier gegen denselben (Disziplinar-)Beschuldigten geführten Verfahren nach den Grundsätzen des § 37 StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) begründet keinen Befangenheitsgrund.
Die Verbindung zweier gegen denselben (Disziplinar-)Beschuldigten geführten Verfahren nach den Grundsätzen des § 37 StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) begründet keinen Befangenheitsgrund.
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