Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. Jänner 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Danler und Dr. Karesch als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, AZ D 193/19 (ua) des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Genannten auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter am 13. August 2025 nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1]Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. August 2025, GZ 20 Ds 2/25m 15, wurde der Berufung des * gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 21. März 2024, GZ D 193/19, D 7/22, D 53/22, D 162/20, D 143/21, D 227/21, D 14/22 48, nach mündlicher Verhandlung nicht Folge gegeben und über * unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 23. März 2022, GZ D 42/17 33 (ua), die Streichung von der Liste als Zusatzstrafe verhängt.
[2] Gegen das über die mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter am 13. August 2025 aufgenommene Protokoll wendet sich der rechtskräftig Verurteilte mit einem Protokoll-Berichtigungsantrag.
[3]Da ein solcher Antrag hinsichtlich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter weder im DSt (vgl Sechster Abschnitt Rechtsmittelverfahren) noch in der StPO, deren sinngemäße Anwendung § 77 Abs 3 DSt regelt (vgl 4. Teil, 14. Hauptstück, II. Rechtsmittel gegen das Urteil), vorgesehen ist, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
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