(1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
(1a) Auf die Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen durch Beamte bei den Dienstbehörden gemäß §§ 7l und 7m sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, und die dazu ergangenen Verordnungen anzuwenden.
(2) Bescheidausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, welche ihre Ursache in der fehlerhaften Anwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen haben, gelten als Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002)
Art. 2 § 19 BEinstG · BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
Art. 2 § 19 Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
…§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes , BGBl…
Art. 3 Artikel III
…und 19a, BGBl. Nr. 22/1970) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) §§ 4 Abs. 2 und 19 Abs. 6 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind erstmals für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden. Für frühere Kalenderjahre richtet sich die Berechnung der Pflichtzahl und…
Art. 2 § 19a Rechtsmittel
…§ 19a. (1) Gegen Bescheide gemäß § 19 Abs. 2 , die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens 1. auf Grund gespeicherter personenbezogener Daten oder 2. auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf…
Opferfürsorgegesetz
§ 6 Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.
…Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 2 sowie der §§ 15, 16, 17, 19, 19a, 21, 22 und 23 des Behinderteneinstellungsgesetzes , BGBl. Nr. 22/1970. 5. Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises…
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