W162 2324690-1/6E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzeri über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Verein ChronischKrank, Kirchengasse 3, 4470 Enns, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 12.09.2025, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 12.09.2025 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 15.12.2024 unter Vorlage eines umfassenden Konvoluts an Unterlagen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Lungenheilkunde und Allgemeinmedizin, vom 21.03.2025 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2025 ein. Dieser hält in seinem Gutachten fest:
„Anamnese:
Diagnosen: Z. n. Influenza A Infektion Jänner 2024 mit Z. n. Pleuritis sicca rechts Februar
2024 Z. n. Perimyokarditis mit Perikarderguss Februar 2024- MRT September 2024 - 9 mm Perikarderguss, Echo: Normale Linksventrikelfunktion, Lungenfunktion: keine Obstruktion keine Restriktion
Postvirales Fatigue-Syndrom, POTS, Postexertional malaise, MAST-
Zellaktivierungssyndrom, V. a. Dysautonomie, geringe rückenlagebetonte Schlafstörung in Abklärung, Asthma bronchiale, Hashimoto-Thyreoiditis
Derzeitige Beschwerden:
"Ich hatte im Jänner 2024 eine schwere Influenzainfektion und laboriere bis dato an den Beschwerden. Ferner gebe ich an Nichtraucher zu sein."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Candesartan - derzeit in Pause, Ulcusan, Desloratadin, Ketotifen, Euthyrox, Sultanol bei Bedarf
Sozialanamnese:
ledig, keine Kinder;
Wohnung, 5. Stock, Lift, Sanitärräume vorhanden, ZH mit Fernwärme
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Klinik XXXX , Arztbrief 4.2.2025, Diagnosen: Z. n. Influenza A Infektion Jänner 2024 mit Z. n. Pleuritis sicca rechts Februar 2024 Z. n. Perimyokarditis mit Perikarderguss Februar
2024- MRT September 2024 - 9 mm Perikarderguss, Echo: Normale Linksventrikelfunktion, Lungenfunktion: keine Obstruktion keine Restriktion
Postvirales Fatigue-Syndrom, POTS, Postexertional malaise, MAST-
Zellaktivierungssyndrom, V. a. Dysautonomie, geringe rückenlagebetonte Schlafstörung in Abklärung, Asthma bronchiale, Hashimoto-Thyreoiditis (u.a. auch mitgebrachter Befund)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Allgemeinzustand gut
Ernährungszustand:
Ernährungszustand leicht kachektisch
Größe: 164,00 cm Gewicht: 56,00 kg Blutdruck: 159/110//77
Klinischer Status – Fachstatus:
50 Jahre
Haut/Farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland
Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Thorax. Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe, SpO2 unter RL 98%
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds durchführbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas
Gesamtmobilität – Gangbild:
sicheres Gangbild, anamn. keine Stürze, keine Gehhilfe
Status Psychicus: grob unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 bis Leiden 5 erhöhen Leiden 1 nicht weiter, da keine negative gegenseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Arterielle Hypertonie - derzeit keine medikamentöse Therapie geringe rückenlagebetonte Schlafstörung in Abklärung - keine GdB
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Kein Vorgutachten vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Kein Vorgutachten vorliegend
X Dauerzustand (…)“
3. Mit Schreiben vom 08.04.2025 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin brachte nach Fristverlängerung durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit weiteren Beweismitteln Einwendungen vor. Nicht alle relevanten Krankheitsbilder seien im Sachverständigengutachten berücksichtigt worden, die Beschwerdeführerin leide unter erheblichen Einschränkungen aufgrund des posivralen Müdigkeits- und Erschöpfungssyndroms und habe starke Einschränkungen im Alltag. Die Diagnose POTS, das obstruktive Schlafapnoesyndrom und der Befund von Dr. XXXX seien nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es wurde die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Inneren Medizin/Infektiologie und der Neurologie angeregt.
4. Hierzu nahm der bereits befasste Sachverständige am 10.09.2025 wie folgt Stellung:
„Antwort(en):
Die Antragstellerin erhebt Einwand gegen das Sachverständigengutachten vom 20.3.2025. An neuen Befunden wird ein Arztbrief betreffend eines Z. n. Influenza A Infektion vom Jänner 2024 mit Z. n. Pleuritis sicca rechts vom Februar 2024 vorgelegt. Die Diagnose findet sich in mehreren Dokumenten. Außerdem sind einige eingerichteten Befunde in einem nicht lesbaren Zustand. Es besteht diesbezüglich anhand der gesetzlichen Vorgaben gemäß Einschätzungsverordnung für einen Z. n. Influenza A Infektion kein Grad der Behinderung. Ferner wurde ein postvirales Müdigkeits- und Erschöpfungssyndrom unter Positionsnummer 06.07.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 % gewürdigt. Das ursprünglich erstellte Sachverständigengutachten bleibt vollinhaltlich betreffend der erfassten Leiden als auch des Gesamtgrades der Behinderung aufrecht.“
5. Mit Bescheid vom 12.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung am 29.10.2025 Beschwerde und legte eine Reihe an neuen medizinschen Beweismitteln (insbes. XXXX vom 17.10.2025, Befund eines Facharztes für Neurologie, Dr. XXXX vom 20.10.2025) vor. Die Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Neurologie und der Inneren Medizin/Infektiologie wurde beantragt.
7. Der Beschwerdeakt langte am 31.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus (vgl. u.a. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016).
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Maßgebend für die Entscheidung der Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen und in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.
Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren jedoch nur ansatzweise Ermittlungen geführt.
Schon aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens ihrem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, beilegte, geht hervor, dass sie unter anderem an einer Erkrankung leidet, die eindeutig der neurologischen Fachrichtung zuzuordnen ist. So legte sie ihrem Antrag einen umfassenden Befund eines Facharztes für Neurologie, Dr. XXXX , vom 24.10.2024, sowie das XXXX der internistischen Abteilung für Infektionen XXXX bei, woraus sich eine eingeschränkte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin und die Diagnosen PAIS, DSQ-PEM, POTS und COMPASS31 ergeben. Im Zuge der Beschwerdeerhebung wurde ein weiterer Befund von Dr. XXXX , Facharztes für Neurologie, vom 20.10.2025 vorgelegt. Zudem wurde unter Vorlage neuer Beweismittel – insbesondere des XXXX vom 17.10.2025, eines ärztlichen Entlassungsberichts vom 21.10.2025 und einer internistischen/kardiologischen Stellungnahme vom 22.10.2025, vorgebracht, dass es postviral zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei. Durch ein schweres postvirales Syndrom aufgrund einer komplexen inflammatorischen Immunreaktion sei es zu einer Herzbeteiligung mit Perimyokarditis und zu einem Müdigkeits- und Erschöpfungssyndrom gekommen.
Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden lediglich ein Gutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin/Lungenheilkunde und Allgemeinmedizin eingeholt. XXXX , hat einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt.
Diese Feststellungen sind jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. So wurden die vorgelegten neurologischen Diagnosen sowie der Verlauf der internistischen Krankheitsbilder im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung nicht ausreichend nachvollziehbar miteinbezogen.
Aufgrund der Komplexität des Krankheitsbildes der Beschwerdeführerin ist eine interdisziplinäre Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin erforderlich und sind die neurologischen Beschwerden nach ausreichender Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen qualifiziert zu beurteilen. Es ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass die Beschwerdeführerin an einer neurologischen Erkrankung leidet.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung ihrer neurologischen Erkrankung die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind.
Das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten vom 21.03.2025 und die Stellungnahme vom 10.09.2025 von XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Lungenheilkunde sowie für Allgemeinmedizin, sind daher hinsichtlich des neurologischen Leidens der Beschwerdeführerin und somit bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und können keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden.
Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321).
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Neurologie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Feststellung als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.
Dadurch hat die belangte Behörde ihre Ermittlungs- bzw. Begründungspflicht in grober Weise verletzt. Die aufgezählten Mängel können gegenständlich auch nicht durch eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts saniert werden: Da Entscheidungen im Bereich des Behindertenrechts in höchstem Maße von ärztlichen Sachverständigengutachten abhängig sind, müsste das Bundesverwaltungsgericht dazu selbst das genannte Sachverständigengutachten einholen, was durch die dafür nötige erneute Untersuchung des Beschwerdeführers zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, welche jedenfalls nicht im Sinne einer raschen und kostengünstigen Verfahrensführung liegen würde, zumal die belangte Behörde in diesem Verfahren mehrmals die Möglichkeit gehabt hätte, ein neurologisches Gutachten einzuholen, dies aber unterlassen hat. Die belangte Behörde hat daher, um in der Diktion der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu bleiben, nur ansatzweise ermittelt bzw. Ermittlungen unterlassen, damit diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Aus diesem Grund erscheint nach Ansicht des erkennenden Senats gegenständlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde jedenfalls gerechtfertigt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG zweckmäßig.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihrer neurologischen Erkrankung einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenhang mit dem anderen Leiden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Zu Spruchpunkt B (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.
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