W218 2315635-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.05.2025, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 28.05.2025 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer führte aus:
„Ich bin mit Ergebnis von Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.nicht einverstanden.
Kann auch nicht verstehen wie man nur auf 30 kommt, obwohl die Krankheit immer schlechter wurde und ich finde ich wurde bei der Ärztin nicht einmal richtig untersucht.“
3. Am 09.07.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 15.07.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer auf, dass er den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen habe. Darüber hinaus sei die belangte Behörde zu bezeichnen und ein begründeter Beschwerdeantrag zu stellen sowie allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen.
5. Mit Schreiben vom 05.08.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2025, übermittelte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 28.05.2025, OB: XXXX , wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 25.06.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.07.2025, eine Beschwerde ein und führte aus:
„Wegen schreiben von Ihnen am 28. Mai 2025, Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten lege ich EINSPRUCH!
Ich bin mit Ergebnis von Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.nicht einverstanden.
Kann auch nicht verstehen wie man nur auf 30 kommt, obwohl die Krankheit immer schlechter wurde und ich finde ich wurde bei der Ärztin nicht einmal richtig untersucht.“
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.07.2025 aufgefordert, seine mangelhafte Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern.
In diesem Schreiben wurde er aufgefordert den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde konkret zu bezeichnen sowie seine erhobene Beschwerde zu begründen, demnach ein Vorbringen zu erstatten hat, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist sowie allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen.
Das Schriftstück vom 15.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer am Montag, den 21.07.2025, durch Hinterlegung zugestellt. Der Zustellversuch erfolgte am 18.07.2025 und wurde die Hinterlegungsanzeige an diesem Tag in die Abgabeeinrichtung eingelegt, die Abholfrist begann am 21.07.2025 zu laufen.
Die Frist für die Verbesserung der Beschwerde endete somit am Montag, den 04.08.2025.
Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag mit Schreiben vom 05.08.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2025, nach. Das Schreiben wurde am 06.08.2025 zur Post gegeben.
Die Verbesserung der Beschwerde wurde verspätet eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Die Feststellung zur eingebrachten Beschwerde ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Beschwerde.
Die Feststellungen zum Mängelbehebungsschreiben vom 15.07.2025 und zur diesbezüglichen Zustellung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerde am 06.08.2025 einbrachte, ergibt sich aus dem Poststempel am Kuvert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Kommt die Partei dem Verbesserungsauftrag hingegen erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist, aber vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides nach, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt – also unter Umständen nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist (vgl. VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105) – ordnungsgemäß eingebracht und darf daher nicht mehr wegen Mangelhaftigkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/01/0043; VwGH 22.09.1998, 98/05/0116; VwGH 31.03.2005, 2003/05/0225; VfSlg 5170/1965).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 15.07.2025 - unter Anführung der konkreten Mängel - aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu verbessern. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Der Verbesserungsauftrag vom 15.07.2025 wurde mittels RSb zugestellt. Der Zustellversuch erfolgte am 18.07.2025 und wurde die Hinterlegungsanzeige an diesem Tag in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Dieser Hinterlegungsanzeige ist zu entnehmen, dass das Schriftstück am 21.07.2025 abholbereit war und gilt es damit am Montag, dem 21.07.2025, als zugestellt.
Die zweiwöchige Verbesserungsfrist endete somit am Montag, dem 04.08.2025.
Die verbesserte Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer erst am 06.08.2025 (Poststempel) eingebracht und ist somit verspätet. Darüber hinaus ist die verbesserte Beschwerde mit 05.08.2025 datiert und ist daher jedenfalls als verspätet anzusehen.
Aufgrund der verspäteten Einbringung der verbesserten Beschwerde gilt diese mit dem Tag der Einbringung am 06.08.2025 als eingebracht.
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der angefochtene Bescheid vom 28.05.2025 wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Er wurde am Montag, den 28.05.2025, von der belangten Behörde versendet und gilt am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am Montag, den 02.06.2025 als zugestellt und somit als erlassen.
Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am Montag, den 14.07.2025.
Die Beschwerde wurde – mangels rechtzeitiger eingebrachter Verbesserung – am 06.08.2025 (Poststempel) eingebracht und ist somit verspätet.
Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
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