(1) Unter der Voraussetzung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff BGStG können Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (§ 7i Abs. 1) gegen den Belästiger bei den ordentlichen Gerichten gemäß § 7k, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde gemäß § 7l geltend gemacht werden.
(2) Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Belästiger sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen.
(3) Ansprüche aus einer Belästigung gegen den Dienstgeber sind binnen eines Jahres bei der Dienstbehörde geltend zu machen.
Art. 2 § 7m BEinstG · BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz
Art. 2 § 7m Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten bei Belästigung
…§ 7m. (1) Unter der Voraussetzung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff BGStG können Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (§ 7i…
Art. 2 § 7l Geltendmachung von Ansprüchen von Beamten
…§ 7l. (1) Ansprüche von Beamten gemäß §§ 7e bis 7g und gemäß § 7i Abs. 2 können bei der Dienstbehörde nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff BGStG durchgeführt…
Art. 2 § 19 Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
…§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren…
Art. 2 § 22 Mitwirkung bei der Durchführung des Gesetzes
…a) Funktionseinschränkungen, b) Grad der Behinderung, 4. personenbezogenen Daten über Betreuungsverläufe: a) personenbezogenen Daten und Angaben zu Verfahren gemäß den §§ 7k, 7l, 7m und 8, b) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen, 5. Stammdaten der Arbeitgeber: a) Namen, Firmennamen und Betriebsnamen, b) Firmensitz und Betriebssitz sowie Gerichtsstand, c…
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