W218 2302861-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.09.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Mit Bescheid vom 20.09.2024 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgmeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.04.2024, samt ergänzender Stellungnahme vom 18.09.2024, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH ergaben.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die erfolgte persönliche Untersuchung nicht geeignet gewesen wäre die Funktionseinschränkungen zu überprüfen, zumal auch ein abgenutztes schmerzhaftes Gelenk beweglich sei, wenn es im Alltag zu massiven Einschränkungen führe. Die medizinische Sachverständige habe den Großteil der beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen nicht erfasst bzw. zu gering eingestuft. Die Gehstrecke des Beschwerdeführers sei auf 100 Meter begrenzt und könne er ohne Handlauf keine Stufen steigen. Seinen Arbeitsarm habe er in der Untersuchung nicht bewegen können, so dass das Ergebnis der Sachverständigen, er habe sich im Sitzen problemlos An- und Ausziehen können, nicht richtig sei. Die Sachverständige habe die orthopädischen Leiden als geringgradig eingestuft, obwohl in mehreren Gutachten zumindest mittelgradige Leiden erfasst gewesen wären. Es seien zudem nicht alle psychiatrischen Leiden erfasst worden und sei auch sein Schmerzleiden unberücksichtigt geblieben. Es lägen zudem Wechselwirkungen vor.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 20.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt, die einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergaben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts, Pos.Nr.: 02.05.19, Grad der Behinderung 30%
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelgleiten L5/S1 geringen Grades, Lumboischialgie links, Pos.Nr.: 02.01.01, Grad der Behinderung 20%
3. Asthma bronchiale, Pos.Nr.: 06.05.01, Grad der Behinderung 20%
4. Affektive Störungen, Pos.Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 20%
5. Abnutzungserscheinungen rechte Schulter geringen Grades, Pos.Nr.: 02.06.01, Grad der Behinderung 10%
6. Dupuytrensche Kontraktur rechter Ringfinger, Pos.Nr.: 02.06.26, Grad der Behinderung 10%
Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden und auf der Aktenlage, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 29.04.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der fachärztliche Sachverständige stufte das Leiden 4 „Depression, chron. Schmerzsyndrom, PTBS“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 20 vH ein. Begründet wurde die Wahl mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit dem Vorliegen eines chronischen Verlaufes mit fachärztlichen Kontrollen in großen Abständen. Es bestehen auch noch Therapieoptionen und besteht die antidepressive Medikation seit längeren unverändert.
Im Zuge der Anamneseerhebung verneinte der Beschwerdeführer einen stationären oder teilstationären psychiatrischen Aufenthalt und eine psychiatrische Rehab, es besteht jedoch eine medikamentöse Therapie sowie fachärztliche Kontrollen.
Im Vergleich zum verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten wurde dieses Leiden durch den nunmehr beigezogenen Facharzt neu benannt, jedoch wurde der Grad der Behinderung gleichbleibend eingestuft.
Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin wird, basierend auf der Aktenlage unter Berücksichtigung der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.04.2024, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die fachärztliche Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.05.19 (Kniegelenk – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig) und einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Begründet wurde die Wahl des oberen Rahmensatzes mit den vorliegenden rezidivierenden Beschwerden, insbesondere im Bereich des linken Kniegelenks und mit den objektivierbaren funktionellen Einschränkungen.
Die Sachverständige verwies auf die persönliche Untersuchung am 24.04.2024, in der im Bereich des linken Kniegelenkes eine Narbe bei Knietotalendoprothese, ohne Umfangsvermehrung und ohne Überwärmung objektiviert werden konnte. Das linke Kniegelenk war in allen Ebenen stabil, es bestanden jedoch endlagige Beugeschmerzen. Im Bereich des rechten Kniegelenkes konnte eine geringgradige Umfangsvermehrung, ohne Überwärmung festgestellt werden. Es bestand ein diffuser Druckschmerz und ein endlagiger Beugeschmerz, das Kniegelenk war aber stabil. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte der Beschwerdeführer mit Halbschuhen und ohne Hilfsmittel selbstständig gehen, das Gangbild war geringgradig links hinkend, er trug jedoch ein Genutrain links.
Das Leiden 2 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelgleiten L5/S1 geringen Grades, Lumboischialgie links“ wurde von der medizinischen Sachverständigen mit einer Stufe über dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 (Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades) und einem Grad der Behinderung von 20 vH zugeordnet, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen vorliegen.
In der persönlichen Untersuchung am 24.04.2024 waren sowohl die Halswirbelsäule als auch die Brustwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule frei beweglich, der Finger-Boden-Abstand betrug jedoch 30 cm. Es bestand ein mäßiger Hartspann, aber kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Beim Beschwerdeführer bestehen eine geringgradige Fehlhaltung als auch eine geringgradige Asymmetrie.
Unter laufender Nummer 5 wurde das Leiden „Abnutzungserscheinungen rechte Schulter geringen Grades“ dem fixen Rahmensatz der Positionsnummer 02.06.01 und einem Grad der Behinderung von 10 vH zugeordnet.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung am 24.04.2024 war die aktive Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes diskret eingeschränkt, rechts waren auch der Nackengriff und der Schürzengriff geringgradig eingeschränkt.
Schließlich wurde von der fachärztlichen Sachverständigen mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.06.26 (Funktionseinschränkung einzelner Finger) und einem Grad der Behinderung von 10 vH das Leiden 6 „Dupuytrensche Kontraktur rechter Ringfinger“ eingestuft. Es konnte ein geringgradiges Streckdefizit im Bereich des rechten Ringfingers objektiviert werden. Hierbei sieht die Einschätzungsverordnung für die Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung einen Grad der Behinderung von 10 vH vor, sodass eine höhere Einstufung nicht vorzunehmen ist.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurde die bereits im verwaltungsbehördlich eingeholten Sachverständigengutachten beigezogene Fachärztin aufgefordert zu den vorgelegten medizinischen Befunden Stellung zu nehmen. Die medizinische Sachverständige führte – nach Auflistung der Befunde – zusammengefasst aus, dass sämtliche vorgelegte Befunde, auch die im Zuge der Beschwerde vorgelegten Befunde, keine Änderung der orthopädischen Leiden begründen. Die in diesen Befunden angeführten radiologischen und klinischen Feststellungen waren bereits zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Gutachtenserstellung bekannt und wurden auch bereits berücksichtigt. Es liegen keine neuen Befunde vor, welche eine höhergradige funktionelle Verschlechterung objektivieren, die vorliegenden Befunde bestätigen die bereits getroffenen Einstufungen der orthopädischen Leiden.
Hierbei wird auch auf das oben angeführte Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie verwiesen, wo der Beschwerdeführer in der persönlichen Untersuchung ohne Hilfsmittel flüssig, wenn auch etwas schmerzgehemmt gehen konnte. Es konnten Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates festgestellt werden, insbesondere ist die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk schmerzhaft eingeschränkt, der Fersenstand, der Zehenspitzenstand und der Einbeinstand waren beidseitig schmerzgehemmt, aber durchführbar. Eine höhere Einstufung der Leiden 1, 2, 5 und 6 ist daher derzeit nicht vorzunehmen.
Die medizinische Sachverständige stufte auch das Leiden 3 „Asthma bronchiale“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einstufungsverordnung unter der Positionsnummer 06.05.01 (Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr – Zeitweilig leichtes Asthma) und einem Grad der Behinderung von 20 vH ein. Die Wahl des oberen Rahmensatzes wurde mit der bestehenden Bedarfsmedikation begründet und zeigt sich der Beschwerdeführer damit klinisch unauffällig.
Die medizinische Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 „Knietotalendoprothese links, Kniegelenksarthrose rechts“ durch das Leiden 4 „Affektive Störungen“ um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, sodass der Gesamtgrad der Behinderung vom führenden Leiden ausgehend 40 vH beträgt. Diese Leidensbeeinflussung wurde aufgrund der erstmaligen Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erstmalig bestätigt. Der Gesamtgrad der Behinderung konnte daher um eine Stufe von 30 vH auf 40 vH angehoben werden.
Dem Beschwerdeführer wurden beide vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten im Zuge des Parteiengehörs übermittelt. Der Beschwerdeführer kündigte zwar eine Stellungnahme am 05.01.2026 an, doch langte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, sodass vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden kann.
Es wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegengetreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts des Inhalts der Gutachten nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der Gutachten aufzeigen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der Gutachten, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Aufgrund der Beschwerde und der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten konnte der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum verwaltungsbehördlichen Sachverständigengutachten um eine Stufe angehoben werden, da nunmehr durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie eine Leidensbeeinflussung festgestellt wurde und bei gleichbleibender Einstufung der einzelnen Leiden damit eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung vorliegt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der Beschwerdeführer beeinspruchte die Sachverständigengutachten überdies nicht.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 09.02.2024 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3.Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 19 BEinstG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher kann das vom Beschwerdeführer im Zuge der Begutachtung am 29.04.2025 vorgelegte psychologische Sachverständigengutachten vom 25.04.2024 bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurden der beschwerdeführenden Partei vom Bundesverwaltungsgericht die eingeholten Sachverständigengutachten zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Es langte jedoch keine Stellungnahme ein, sodass eine weitere Erörterung nicht als notwendig erscheint.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise