JudikaturBVwG

W216 2293398-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. Mai 2025

Spruch

W216 2293398-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.04.2024, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war im Besitz eines Behindertenpasses. Diesem zugrunde gelegt wurde ein Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin vom 21.10.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, in dem die Funktionseinschränkungen „Epilepsie mit wiederholt auftretenden Anfällen“ unter der Positionsnummer 04.10.02 mit einem Grad der Behinderung von 50 vH und „Degenerative Bandscheibenveränderungen der Halswirbelsäule, des linken Kniegelenks und des rechten Ellenbogengelenks“ unter der Positionsnummer 02.02.03 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Es handelt sich um einen Dauerzustand.

2. Am 05.09.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.

3. Zur Überprüfung des Antrages wurden seitens der belangten Behörde medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 15.02.2024, einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 19.02.2024, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.02.2024 bzw. 19.02.2024 sowie eine Gesamtbeurteilung der Fachärztin für Unfallchirurgie vom 21.02.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt wurde.

4. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.03.2024 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnisnahme und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hierzu einzubringen.

5. Mit Schriftsatz vom 05.04.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und übermittelte unter Vorlage medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme.

6. Zur Überprüfung dieses Vorbringens sowie der neu vorgelegten Befunde ersuchte die belangte Behörde die Sachverständige aus dem Bereich Neurologie, basierend auf der Aktenlage, hierzu Stellung zu nehmen.

7. In der mit 10.04.2024 datierten medizinischen Stellungnahme kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

8. Mit Bescheid vom 16.04.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu festgesetzt wird.

9. Mit Schreiben vom 22.05.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die Vollmacht zu seinem Rechtsanwalt aufgelöst habe.

10. Gegen den Bescheid vom 16.04.2024 erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage medizinischer Unterlagen fristgerecht Beschwerde.

11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 11.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12. Mit Schreiben vom 16.07.2024 reichte die belangte Behörde Unterlagen zur Beschwerde nach.

13. Mit Schreiben vom 10.09.2024 und 29.11.2024 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen.

14. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, erstellt am 11.02.2025, eingeholt, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergab.

15. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2025 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnisnahme und räumte ihm die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme hierzu einzubringen.

16. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 20.03.2025 eine Stellungnahme ab und legte medizinische Unterlagen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.

Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:

1. Idiopathisch generalisierte Epilepsie, Pos. Nr.: 04.10.01, Grad der Behinderung 40%

2. Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Pos. Nr.: 02.02.02, Grad der Behinderung 30%

3. Angst und Depression gemischt, Pos. Nr.: 03.06.01, Grad der Behinderung 20%

4. Hypertonie, Pos. Nr.: 05.01.02, Grad der Behinderung 20%

Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 60% (sechzig v.H.) mehr erreicht, war der Gesamtgrad der Behinderung neu festzusetzen und sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 15.02.2024 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das führende Leiden 1 „Idiopathisch generalisierte Epilepsie“ wurde von der neurologischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 04.10.01 mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft, da fachärztlich dokumentiert Anfälle 1x/Monat bei unausgeschöpften Therapieoptionen bestehen. Das Leiden 2 „Angst und Depression gemischt“ wurde unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft, da Therapiebedarf besteht und eine weitere Therapieanpassung noch offen ist. Das Leiden 3 „Hypertonie“ wurde mit einem fixen Rahmensatz von 20 v.H. eingestuft. Ein Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 v.H. festgesetzt, da das führende Leiden 1 von Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Verglichen zum Vorgutachten von 10/2020 wird das Leiden 1 um eine Stufe abgesenkt, da Therapieoptionen noch unausgeschöpft sind.

Hinsichtlich der orthopädischen Leiden wurde darauf hingewiesen, dass diese gesondert eingeschätzt werden.

Diese gesonderte Einschätzung erfolgte im medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.02.2024. Dort wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Das Leiden 1 „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ wurde unter der Positionsnummer 02.02.02 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Wirbelsäule mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen bestehen. Im Vergleich zum Vorgutachten sei es nach einer Rehabilitation zu einer Besserung des Leidens gekommen und daher auch zu einer Neueinstufung (30 v.H. im Vergleich zu 50 v.H. im Vorgutachten). Hinsichtlich der Gesamtmobilität und des Gangbildes hielt die Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator zur Untersuchung kam. Das Gangbild war hinkfrei, kleinschrittig und der Richtungswechsel sicher. Die Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und das Aufstehen sind nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wurde mit Hilfe im Sitzen durchgeführt.

In ihrer Gesamtbeurteilung vom 21.02.2024 fasst die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin die Sachverständigengutachten vom 15.02.2024 und 19.02.2024 zusammen.

Das führende Leiden 1 „Idiopathisch generalisierte Epilepsie“ wurde unter der Positionsnummer 04.10.01 mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft, da fachärztlich dokumentiert Anfälle 1x/Monat bei unausgeschöpften Therapieoptionen bestehen. Das Leiden 2 „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ wurde unter der Positionsnummer 02.02.02 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft, da rezidivierende Beschwerden vor alle im Bereich der Wirbelsäule mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen bestehen. Das Leiden 3 „Angst und Depression gemischt“ wurde unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft, da Therapiebedarf besteht und eine weitere Therapieanpassung noch offen ist. Das Leiden 4 „Hypertonie“ wurde mit einem fixen Rahmensatz von 20 v.H. eingestuft.

Als Gesamtgrad der Behinderung wurde 40 v.H. angenommen und dies damit begründet, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Die Sachverständige nahm auch Stellung zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten. Verglichen mit dem Vorgutachten von 10/2020 wird das Leiden 1 um eine Stufe abgesenkt, da Therapieoptionen noch unauschgeschöpft sind. Es kommt zu einer Neuaufnahme von Leiden 2 und 3. Hinsichtlich Leiden 2 des Vorgutachtens („degenerative Bandscheibenveränderungen der Halswirbelsäule, des linken Kniegelenkes und des rechten Ellbogengelenkes“) ist es nach einer Rehabilitation zu einer Besserung und daher zu einer Neueinstufung gekommen.

Im Rahmen des Parteiengehörs nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Sachverständigengutachten, legte weitere Befunde vor und monierte, dass seiner Ansicht nach eine Besserung der orthopädischen Leiden, die eine Herabsetzung des Grades der Behinderung rechtfertigen würde, nicht eingetreten sei. Er befinde sich in regelmäßiger orthopädischer Behandlung. Er verwies auf einen ärztlichen Befundbericht vom 29.03.2024, der dokumentiere, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Vielzahl von Beschwerden hinzugetreten sei. Dies mache die Benützung eines Rollators notwendig.

Er befinde sich auch in regemäßiger psychiatrischer Behandlung und leide an Demenz, Drehschwindel, Angst und Depression. Daher sei die Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie erforderlich.

Hinsichtlich der von der Sachverständigen anerkannten Epilepsie sei auszuführen, dass er sich in ständiger Therapie befinde. Eine Besserung des Gesundheitszustanden sei bisher aber nicht eingetreten. Er verstehe nicht, auf welcher Grundlage daher eine „unzureichende Ausschöpfung der Therapieoptionen“ festgestellt wurde.

Aufgrund dieses Vorbringens und der vorgelegten Befunde wurde die bereits befasste Fachärztin für Neurologie von der belangten Behörde beauftragt, dazu Stellung zu nehmen.

In ihrer Stellungnahme vom 10.04.2024, basierend auf der Aktenlage, wurde festgehalten, dass neue Befunde vorgelegt worden seien. Laut Befund einer Fachärztin für Psychiatrie vom 04.04.2024 sei eine „MMSE-Mini Mental State Examination - erreicht 14 von 30 Punkten“ durchgeführt worden. Es habe Sprachschwierigkeiten gegeben. Die Aussagekraft sei fraglich. Als Diagnosen scheinen Krisenintervention, Demenzielle Entwicklung, Drehschwindel, Z.n. Polytrauma, Angst und Depression gemischt, Posttraumatische Belastungsstörung, Epilepsie, Tremor auf und wurde Kontrolle/Weiterbetreuung bei einem Neurologen empfohlen.

Einem Befund des AKH, Kontrolle Epilepsieambulanz, vom 19.07.2022 ist die Diagnose „Generalisierte Epilepsie“ zu entnehmen. Seit der letzten Kontrolle im Februar 2022 gab es keinen generalisiert tonisch-klonischen Anfall. Ca. 1-3 Anfälle/Monat mit Myoklonien, Schwindel, kurzer geistiger Abwesenheit, lediglich im Mai bei psychischer Belastung Anfallshäufung. Der Patient ist sehr zufrieden mit der Anfallssituation.

Ein Befund des AKH, Kontrolle in der Epilepsieambulanz, vom 09.01.2024 sei bereits im Gutachten 02/2024 berücksichtigt worden, ebenso Befunde des LK Mödling, MDNEU Anamnese Akut, vom 24.03.2023 und 04.07.2023 und Befunde einer Fachärztin für Psychiatrie (exemplarisch) vom 12.09.2022 sowie vom 01.09.2023.

Die Sachverständige führte in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2024 weiters aus, dass maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde seien. Dabei konnte eine Funktionseinschränkung leichten Grades im Rahmen der Grunderkrankung festgestellt werden (siehe dazu auch Neurologischer Status vom Gutachten). Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellten sich ein guter Allgemeinzustand und ein adipöser Ernährungszustand dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten lagen nicht vor. Greif- und Haltefunktion sind beidseits insgesamt gegeben. Das Gangbild stellte sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln vorsichtig mit Blick zu Boden dar. Es wurde im Rahmen der neurologischen Untersuchung insgesamt eine leichtgradige Bewegungseinschränkung objektiviert und gemäß Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.

Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.

Bezüglich des führenden Leidens führte die Sachverständige aus, dass keine aktuellen fachärztlichen Befunde nachgereicht wurden, der nachgereichte Befund aus 01/2024 wurde im Gutachten bereits berücksichtigt. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass eine Dosissteigerung von Levebon noch ausständig ist, der Therapieeffekt muss sohin noch abgewartet werden.

Das psychische Leiden wurde im Gutachten ausreichend als Leiden 2 gewürdigt. Etwaige kognitiven Defizite können bei Sprachbarriere nicht ausreichend beurteilt werden (siehe auch Befund vom 04/2024, Mini Mental Examination). Weitere Kontrollen beim Neurologen werden laut Befundbericht empfohlen.

Bezüglich der orthopädischen Leiden wird auf die zweite Stellungnahme der Unfallchirurgin verwiesen.

Neue Erkenntnisse konnten durch die nachgereichten Befunde somit nicht objektiviert werden, sodass an getroffener Beurteilung festgehalten wird.

Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben (gemeint wohl: Stellungnahme) vom 05.04.2024 angeführten Einwendungen kommt es laut Sachverständiger zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung.

In der Beschwerde legte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde vor. Er verwies auf den Befund seiner Fachärztin für Psychiatrie vom 04.04.2024 und monierte, dass speziell die Diagnose betreffend demenzieller Entwicklung mit Sprachschwierigkeiten und im Test erreichter 14 von 30 Punkten in der Neufestsetzung nicht berücksichtigt worden sei. Auch seine weiteren Probleme wären in diesem Befund diagnostiziert. Laut den Sachverständigengutachten wären seine Probleme geringer. Er wäre aber ständig in Therapien und seine Einschränkungen seien nicht geringer geworden. Darum sei seine Therapie im AKH im Januar 2024 auch verstärkt worden und die Dosis seiner Medikamente erhöht worden. Er mache auch laufend Therapien bei einem Psychiater und Orthopäden. Außerdem wäre er weitgehend auf einen Rollator und die Hilfe seiner Frau angewiesen. Er hätte auf Anraten seiner Ärzte, die gemeint haben, dass die Einstufung seiner Behinderung zu gering sei, einen Antrag auf Neufestsetzung gestellt. Laut Sachverständiger sei er noch nicht austherapiert. Dennoch sei ihm von der PVA das Rehageld und der Rehastatus gestrichen worden und er sei in Berufsunfähigkeitspension geschickt worden. Einige Argumente seines Anwalts aus dem Schreiben vom 04.04.2024 seien nicht berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 10.09.2024 und 29.11.2024 übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers, erstellt am 11.02.2025, eingeholt, das wiederum einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergab.

Dem Gutachten lag die Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde, die dem Sachverständigen mit Vorschreibung vom 15.01.2025 übermittelt wurde.

Unter „Anamnese“ hält der Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Ehefrau erschienen sei. Er gab an, unter epileptischen Anfällen zu leiden (zuletzt 09.01.25 mit KH Aufenthalt KH Mödling, Verdacht auf epileptischen Anfall, im Neurostatus keine Paresen objektivierbar); laut AKH Befund vom 03.09.24 bestehen Anfälle im Abstand von Monaten, zeitweise hat der Beschwerdeführer die Medikation abgesetzt, es gibt keinen Anfallskalender, Alkoholgebrauch, psychiatrische Behandlung, Medikation in Aufdosierung bei Dr. XXXX alle 3 Monate (letzter Befund 16.01.25), Gesprächstherapie 2/Monat, in letzter Zeit keine stationären psychiatrischen Aufenthalte, er trinke weiter zeitweise Alkohol; Nervenärztliche Betreuung bestehe durch Dr. XXXX , AKH Wien.

Als subjektive derzeitige Beschwerden gibt der Beschwerdeführer epileptische Anfälle und Gangstörung an.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet, pensioniert, erhält Pflegestufe 3 und hat keine Erwachsenvertretung.

Er nimmt Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Levetiracetam 3000mg, Convulex 1500mg, Buprobion 300mg.

Der Sachverständige führte zum Neurostatus Folgendes aus:

Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen, die Beweglichkeit ist schmerzgehemmt. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich untermittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, bis auf leichtem Haltetremor beidseits. Untere Extremitäten negativ. Es werden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und Kniegelenken beidseits angegeben. Das Gangbild ist schmerzgehemmt (Kniegelenke) mit Rollator.

Zum psychiatrischen Status führte der Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert ist. Es besteht keine Antriebsstörung, die Auffassung ist regelrecht, Affekt ausgeglichen, die Stimmungslage depressiv. Somatisierungsneigung besteht, nur negativer Skalenbereichen ist affizierbar. Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.

Das führende Leiden 1 „Epilepsie“ wurde unter der Positionsnummer 04.10.01 mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft, da dokumentierte Anfälle im Abstand von Monaten bestehen, ein Anfallskalender fehlt und Therapieoptionen bestehen. Das Leiden 2 „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates wurden unter der Positionsnummer 02.02.02 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Wirbelsäule mit geringen funktionellen Einschränkungen bestehen. Das Leiden 3 „Angst Depression PTBS“ wurde unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft, da chronische Beeinträchtigungen ohne fachspezifische stationäre oder teilstationäre Behandlung in letzter Zeit bestehen. Leiden 4 „Hypertonie“ wurde unter der Positionsnummer 05.01.01 mit einem fixen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft.

Der Sachverständige erläuterte, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40% beträgt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2020 wurde das psychiatrische Leiden neu eingestuft. Bezüglich der Epilepsie lässt sich die Anfallsfrequenz nicht genau objektivieren, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Medikation abgesetzt hat und vermehrt Alkohol getrunken habe.

Die Frage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob eine Veränderung/Verbesserung zu den Gutachten erster Instanz objektivierbar ist, beantwortete der Sachverständige dahingehend, dass im Vergleich zu den Gutachten erster Instanz keine Änderung vorliege.

Von seiner Seite aus besteht keine Änderung der Einschätzung. Bezüglich der Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates kann er aus seinem Fachgebiet keine Einschätzung vornehmen und lediglich den Grad der Behinderung vom Gutachten 1. Instanz übernehmen. Bezüglich der Epilepsie ist die Anfallsfrequenz nicht eindeutig objektivierbar, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich die Medikation abgesetzt hat und vermehrt Alkohol getrunken habe mit Beschreibung vom AKH mit monatelanger Anfallsfreiheit.

Zu den Ableitungen 15, 85 und 111f (vorgelegte Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren) führte der Sachverständige aus, dass von seiner Seite aus keine Änderung der Einschätzung bestehe. Die Epilepsie wird mit 1/Monat beschrieben mit Therapieoptionen, die der Beschwerdeführer ablehnte. Die psychiatrische Diagnose wurde entsprechend eingestuft bei gleichbleibender Medikation. Den orthopädischen Befund kann er nicht beurteilen.

Es wurden Befunde nachgereicht (AKH 9/24, Neurologie Mödling 1/25), welche nicht berücksichtigt wurden, da die Medikation geändert wurde und abzuwarten ist, wie sich die Anfallsfrequenz verändern wird.

Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer am 20.03.2025 eine Stellungnahme ab und legte medizinische Unterlagen vor. Er verwies auf seine Probleme beim Gehen und der Fortbewegung. Er wäre auf einen Rollator und bei Fahrten zu seinen häufigen Therapien auf Behindertentransporte angewiesen. Die Untersuchung beim Sachverständigen wäre schnell beendet worden. Dieser hätte im Gutachten geschrieben, dass er seine Medikamente nicht einnehme. Der Beschwerdeführer hätte ihm aber erklärt, dass er dies wegen seiner beginnenden Demenz manchmal vergesse. Seine Familie achte nun darauf, dass er die Medikamente regelmäßig einnehme. Wegen der gesundheitlichen und damit zusammenhängenden finanziellen Probleme hätte er einige Zeit lang Alkohol getrunken. Er hätte aber schon längere Zeit wieder damit aufgehört und sei sicher kein Alkoholiker. Dies sei aus seinen Blutwerten ersichtlich. Der Sachverständige hätte auch im Gutachten geschrieben, dass der Beschwerdeführer keinen Anfallskalender wegen der Epilepsie führe. Dies sei aber nicht richtig. Er führe so einen Kalender und müsse diesen auch immer zu den Terminen im AKH mitnehmen. Er hätte ihn nur bei der Begutachtung nicht mitgehabt. Der Sachverständige würde aber auf seine Antworten keinen Wert legen. Er verstehe nicht, weshalb der Grad der Behinderung trotz Verschlechterung seines Zustandes auf 40% reduziert worden sei, seine Pflegegeldstufe aber von 1 auf 3 erhöht worden sei.

Hinsichtlich der orthopädischen Probleme legte der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme einen ärztlichen Befundbericht des Orthopädiezentrums Wien Süd vom 29.03.2024 vor. Dazu ist auszuführen, dass dieser Befund bereits mit Stellungnahme vom 05.04.2024 vorgelegt wurde und der Beschwerdeführer argumentiert hat, dass im Vergleich zum Vorgutachten eine Vielzahl von Beschwerden hinzugetreten sei. Dies mache die Benützung eines Rollators notwendig. Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der gegenständlichen Antragstellung am 05.09.2023 einen Befund des Orthopädiezentrums Wien Süd vom 02.08.2023 vorgelegt hat, der hinsichtlich Diagnose und Therapie im Wesentlichen mit dem Befund vom 29.03.2024 übereinstimmt. Dieser Befund wurde von der Orthopädischen Sachverständigen in ihrem Gutachten vom 19.02.2024 miteinbezogen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer ausführlich untersucht und hielt die Sachverständige fest, dass der Schultergürtel beim Beschwerdeführer horizontal steht und seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse bestehen. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Schultergelenke und Handgelenke sind unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik sind unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Freies Stehen ist sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Oberschenkel bds 52 cm, Unterschenkel rechts 43,5 cm, links 42,5 cm, Beinlänge ist ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. HWS: in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: FBA: 30 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ. Romberg sicher möglich.

Die Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates wurden daher nachvollziehbar mit der Positionsnummer 02.02.20 unter Anwendung des unteren Rahmensatzes mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Die Sachverständige hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass es hinsichtlich dieses Leidens im Vergleich zum Vorgutachten zu einer Besserung nach Rehabilitation und daher zu einer Neueinstufung gekommen ist.

Da eine Besserung dieses Leidens im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2020 objektiviert werden konnte, ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung dieses Leidens um insgesamt 2 Stufen gerechtfertigt. Da im verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits ein schlüssiges Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie eingeholt wurde, ist die Beiziehung eines weiteren Facharztes bzw. einer Fachärztin nicht erforderlich.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre auf einen Rollator angewiesen, ist festzuhalten, dass die Benutzung eines Rollators von der unfallchirurgischen Sachverständigen im Gutachten vom 19.02.2024 miteinbezogen wurde („Hilfsmittel: Rollator“, „Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild ist hinkfrei, kleinschrittig, Richtungswechsel sicher“). Dass der Beschwerdeführer einen Rollator verwendet ist also nicht strittig. Es ist aber für sich nicht geeignet, einen höheren Grad der Behinderung festzustellen.

Hinsichtlich der neurologischen Leiden legte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.03.2025 (alte) Befunde des AKH (Epilepsieambulanz) vom 15.02.2023 und 19.07.2022 sowie diverse (alte) Befunde von Dr. XXXX (Fachärztin für Psychiatrie) vor. Der aktuelle Befund von Dr. XXXX vom 15.01.2025 hat bereits Eingang in das Nervenärztliche Sachverständigengutachten vom 11.02.2025 gefunden und hielt der Sachverständige – wie oben dargelegt – fest, dass Befunde nachgereicht wurden (AKH 9/24, Neurologie Mödling 1/25), welche nicht berücksichtigt wurden, da die Medikation geändert wurde und abzuwarten ist, wie sich die Anfallsfrequenz verändern wird.

Der Beschwerdeführer monierte in seiner Stellungnahme vom 20.03.2025, entgegen der Behauptung des Sachverständigen würde er einen Anfallskalender führen. Er führe diesen Kalender seit dem ersten Tag an und müsse ihn immer zu seinen Terminen im AKH mitnehmen, da seine Therapie darauf abgestimmt sei. Er hätte diesen Kalender nur bei der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht mitgehabt. Dazu ist auszuführen, dass er den Anfallskalender aber auch im Rahmen der Stellungnahme vom 20.03.2025 nicht vorgelegt hat.

Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Stellungnahme vom 20.03.2025, dass er nicht verstehe, weshalb sein Behinderungsgrad trotz ständiger Verschlechterung seines Gesundheitszustandes reduziert worden sei, aber bei einer weiteren Untersuchung bezüglich seiner Pflegestufe diese von 1 auf 3 erhöht worden sei. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei diesen beiden Verfahren um unterschiedliche Fragestellungen und Inhalte handelt und unterschiedliche Voraussetzungen geprüft werden. Eine Vergleichbarkeit ist daher nicht gegeben.

Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer sind den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

Mit dem Beschwerdevorbringen hat sich das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten ausführlich auseinandergesetzt. Der beauftragte Sachverständige hält – nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Beachtung der vorgelegten Befunde – zusammengefasst fest, dass es zu keiner Verschlechterung des Leidens „Epilepsie“ gekommen ist, da die dokumentierten Anfälle (nur) im Abstand von Monaten erfolgen, ein Anfallskalender fehlt und Therapieoptionen bestehen.

Darüber hinaus wurde durch die unfallchirurgische Sachverständige im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nachvollziehbar dargelegt, dass sich das Leiden „Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates“ nach Rehabilitationen gebessert hat. Aufgrund der Besserung des Leidens und der Reduzierung dieses Grades der Behinderung um insgesamt zwei Stufen sowie aufgrund der nunmehrigen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung, konnte eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen festgestellt werden.

Es wurde in den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten dem Vorbringen des Beschwerdeführers somit nachvollziehbar, schlüssig und vollständig entgegengetreten und kann somit den Einwendungen des Beschwerdeführers angesichts der Inhalte der Gutachten nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der Gutachten aufzeigen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Der Beschwerdeführer wendete im Zuge der Stellungnahme vom 20.03.2025 zwar ein, dass der neurologische Sachverständige keinen Wert auf seine Antworten lege. Diese Behauptung stellte er aber lediglich in den Raum, ohne dies belegen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und der Gutachten, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Die vorgelegten Beweismittel sind weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, zu entkräften.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:

„Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher können die ab 11.06.2024 (Einlangen der Beschwerdevorlage im Bundesverwaltungsgericht) eingelangten Befunde bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.

Da nunmehr ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Rückverweise