W265 2337015-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.02.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
XXXX B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 14.07.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde ein. In dem auf Grund der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 26.07.2025 (vidiert am 27.07.2025), kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Geringgradige Hörstörung beidseits, Position 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20%
2) Tinnitus, Position 12.02.02 der Anlage der EVO, GdB 10%
3) Hyposmie, Position 12.05.05 der Anlage der EVO, GdB 10%
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 20 von Hundert (in der Folge v.H.) betragen.
Der GdB des ersten Leidens werde durch das zweite nicht erhöht, da die entsprechende funktionelle Einschränkung zur Gänze beim ersten Leiden zu berücksichtigen sei; Leiden 3 erhöhe nicht weiter, da kein ungünstiges Zusammenwirken nicht bestehe.
3. Die belangte Behörde holte ein weiteres Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2025 erstellten Sachverständigengutachten vom 19.12.2025 (vidiert am 22.12.2025) kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1) Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens, Position 11.02.01 der Anlage der EVO, GdB 40 %
2) Angst und Depression/Panikstörung, Position 03.05.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3) Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4) Harninkontinenz, Mischinkontinenz, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen.
Es bestehe keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden.
4. In der von der medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin erstellten Gesamtbeurteilung vom 22.12.2025 (vidiert am 23.12.2025) kommt die medizinische Sachverständige nach Zusammenfassung der auf der Aktenlage sowie einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden Sachverständigengutachten sowie einer Auflistung aller Leiden und Funktionseinschränkungen zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung bei der Beschwerdeführerin 40 v.H. betragen würde.
5. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 02.01.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
6. Mit Emailnachricht vom 12.01.2026 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab und führte darin aus, dass das Gutachten ihrer Ansicht nach nicht hinreichend die Schwere und Entwicklung ihrer gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigen würde. Die bereits seit 2023 bekannten Symptome hätten in den darauffolgenden Jahren nicht nur angehalten, sondern hätten sich durch zusätzlich aufgetretene Beschwerden verschlimmert. Hinzugekommen seien Geruchs- und Geschmacksverlust, Hörschwäche, Lendenwirbelschaden sowie unkontrollierter Harnverlust. Trotz Medikation leide sie unter schlaflosen Nächten, Körperschmerzen und Harnverlust.
Dieser Umstand habe erhebliche Auswirkungen auf ihren gesamten Lebensablauf und ihre persönliche Situation. Es wirke sich auch psychisch nachhaltig negativ aus, wodurch es ihr oft nicht möglich sei das Haus zu verlassen, eine Beziehung zu führen oder das Leben lebenswert zu machen. Sie sei seit Juni 2025 in der Berufsunfähigkeit und beziehe Mindestsicherung. Aufgrund der dargelegten Diskrepanzen zwischen dem Gutachtensergebnis und ihrem tatsächlichen Gesundheitszustand ersuche sie um eine neuerliche, objektive Beurteilung.
In ihrer Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin abermals auf von ihr übermittelten medizinische und sonstigen Unterlagen und legte einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 10.12.2025 und eine Bestätigung zur Vorlage bei der zuständigen Krankenkasse bei.
7. Mit Emailnachricht vom 21.01.2026 legte die Beschwerdeführerin die medizinische Stellungnahme zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 27.06.2025 vor.
8. Die belangte Behörde ersuchte die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin um die Abgabe einer Stellungnahme. Die befasste medizinische Sachverständige führte in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2026 zusammenfassend aus, der nachgereichte Befund sei im ursprünglichen Gutachten mit Untersuchung vom 12/2025 bereits berücksichtigt worden. Die Einschätzung der Begutachtung bleibe aufrecht.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2026 wies die belangte Behörde den am 14.07.2025 eingelangten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. Der Grad der Behinderung betrage 40 v.H. Die belangte Behörde stellte begründend fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllen würde. Die belangte Behörde schloss dem Bescheid die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie das im Gutachten festgehaltene Ergebnis nicht nachvollziehen könne. Das Gutachten berücksichtige ihrer Ansicht nach nicht hinreichend die Schwere und Entwicklung ihrer gesundheitlichen Beschwerden. Die bereits seit 2023 bestehenden Symptome hätten in den darauffolgenden Jahren nicht nur angehalten, sondern hätten sich durch zusätzlich aufgetretene Beschwerden weiter verschlimmert. Hinzugekommen seien Geruchs- und Geschmacksverlust, Hörschwäche, Lendenwirbelschaden sowie unkontrollierbarer Harnverlust. Trotz Medikation leide sie unter schlaflosen Nächten, Körperschmerzen, Harnverlust, Depression und Panikattacken, Fibromyalgie, Körperschmerzen und Schlaflosigkeit. Dieser Umstand habe erhebliche Auswirkungen auf ihren gesamten Lebensablauf und ihre persönliche Situation. Sie habe alle Befunde zukommen lassen, auch die Medikamentenverordnung habe sie vorgelegt. Seit Juni 2025 sei sie in der Berufsunfähigkeit und beziehe Mindestsicherung. Die im Gutachten vorgenommene Beurteilung stehe in direktem Widerspruch zu ihrem tatsächlichen gesundheitlichen Zustand. Aufgrund der dargelegten Diskrepanzen zwischen dem Gutachtensergebnis und ihrem tatsächlichen Gesundheitsbild ersuche sie um eine neuerliche, objektive Beurteilung ihres Falls. Der Beschwerde waren keine weiteren medizinischen Unterlagen angeschlossen.
11. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.02.2026 vor, wo dieser am 27.02.2026 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 27.02.2026 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren, wonach die Beschwerdeführerin Mindestsicherung bezieht, und einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
13. Mit Emailnachricht vom 06.07.2026 legte die Beschwerdeführerin aktuelle medizinische Befunde vor, wonach sie laufend in ärztlicher Behandlung und Psychotherapie sei.
14. Mit Emailnachricht vom 07.07.2026 brachte sie einen weiteren Befund sowie die bereits vorgelegte medizinische Stellungnahme zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Vorlage.
15. Mit Emailnachricht vom 08.07.2026 legte sie weitere medizinische Befunde vor.
16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2026 wurde die Beschwerdeführerin über die im Beschwerdeverfahren bestehende Neuerungsbeschränkung nach § 19 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Antragsleiden:
Fibromyalgie
Depression, Panikattacken
Sehschwäche, Grauer Star
Gehörverlust
Geruch- und Geschmacksverlust CMD - Craniomandibuläre Dysfunktion Bandscheiben Inkontinenz
Gelenks- und Muskelschmerzen Vorgutachten:
11/2023 - Zusammenfassung Sachverständigengutachten (FA für HNO, Allgemeinmedizin, Neurologie und Psychiatrie)
1) Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur RA 0,63, LA 0.05 Tabelle Spalte 2 Zeile 8 11.02.01 40%
2) Angst und Depression / Panikstörung sowie Diagnose einer Fibromyalgie, eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz - da fachärztlich betreut und grobmaschige Psychotherapie, im Letztbefund 11/23 wird die AW als stabilisiert beschrieben, ambulant führbar 03.05.01 30%
3) Geringgradige Hörschwäche beidseits Z2/K2, eine Stufe über dem unterem Richtsatz (Aufrunden von 15% auf 20%) - da pantonale Hörminderung beidseits. 12.02.01 20%
4) Zustand nach Radiusfraktur links, Fixer Richtsatz 02.06.22 20%
5) Entleerungsstörung der Blase, 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da das Tragen von Einlagen erforderlich ist 08.01.06 20%
6) Tinnitus aurium, Unterer Richtsatz - da kompensiert und ohne nennenswerte psychische oder vegetative Begleiterscheinungen. 12.02.02 10%
7) Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates, unterer Rahmensatz - da ohne ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung 02.02.01 10%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Dauerzustand Keine Zusatzeintragung
Derzeitige Beschwerden:
Seit der letzten Begutachtung haben sich die Depression und die Panikattacken verschlechtert. Auch die Inkontinenz habe sich verschlechtert, sie könne den Harn bei Niesen und auch gewissen Bewegungen überhaupt nicht mehr halten und sie habe einen Bandscheibenvorfall dazu gekommen.
Aufgrund der Fibromyalgie habe sie wandernde Schmerzen im ganzen Körper, die meist Nacht auftreten. Sie nehme dann vermehrt Novalgin, auch das Pregabalin sei nun höher dosiert.
Sie sei in wöchentlich bis 2-wöchentlich in Psychotherapie. Die Panikattacken treten auf, wenn sie unter vielen Menschen oder auch in öffentlichen Verkehrsmitteln sei, auch heute habe sie ihre Schwester zum Termin gebracht und begleitet.
Sie leide auch noch immer an ihren schlechten Kindheitserinnerungen.
Für die Wirbelsäule trage sie derzeit einen Stützgurt, aber sie schaffe eine Physio auch aufgrund der Inkontinenz und der Schmerzen momentan noch nicht. Sie versuche zu Hause Übungen zu machen.
Sie benötige eine Lesebrille, aber auch mit dieser tue sie sich nach einigen Minuten schwer. Sie leide auch unter Konzentrationsschwierigkeiten, sodass sie z.B. etwas aufschreibe und dann vergesse, dass sie es eh irgendwo stehen habe.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
08/2025 - Praxis für Neurologie und Psychiatrie (Dr. XXXX )
Escitalopram Act Ftbl 20mg
Saroten Ftbl 25mg
Dominal Ftbl Fte 80mg
Pregabalin Krka Hkps 100mg-0-0-150mg
Novalgin Ftbl
Xanor Tbl 0,5mg bei BEd.
Sozialanamnese:
Lebt alleine, Berufsunfähigkeit 06/2025 - 2027, Haushalt großteils selbstständig, Körperpflege selbstständig.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
09/2025 - Orthopädie Ordination am Spitz (Dr. XXXX )
Karteikartenauszug 01/2024-09/2025: Lumboischialgie, ISG Arthralgie bil, Cervikalsyndrom bil, Beinlängenverkürzung links um 0,9cm, geringgradige arthrotische Veränderungen der Sakroiliakalgelenke sowie der Symphyse, Geringgradige multisegmentale Bandscheibenprotrusionen C4-C7, Fibromyalgie, Depressio, CTS li, OP li Handgelenk, Verplattung Radius li 12/22, Fract radii dist man sin cum abrupt ossea proc syloid ulnae fixat, Dupyutrensche Kontraktur III Strahl links, Ganglion re Ringfinger re beugeseitig, diskrete radiokarpalgelenksarthrose, sowie geringe carpometacarpalgelenksarthrose bds, inc. Gonarthrosis bil., St.p. ruptur lig. fibulocalcaneare dext 2020, subtotale Ruptur des ATFL re, kurzstreckige längsruptur der peroneus brevis Sehne mit begleitender Tendovaginitis, Osteochondrose LWK 2/3, Diskusprotrusieon LWK 3/4,
06/2025: dringende Vorstellung ad WS-Chirurgie Bandscheibenläsion L4/5 und L5/S1 beginnender Harnverlust (lt. Urologe o.b.)
Radiologie: Senk-Sprez-Fuß bds, Mäßige Großzehengrundgelenksarthrose bds, geringe periphere Polyarhtrosen, geringe chopard'sche Arthrosen (li>re), Plantarer Fersensporn dorsler Fersensporn re>li,
Mäßiggradige Varusgonarthrose (li>re), inc. retropatellararthrose
09/2025 - Med Health Allgemeinmedizin und Psychotherapie (Dr. XXXX )
Panikstörung (episodisch paroxism. Angst)
mittelgr. depressive Episode
Fibromyalgie
Fraktur des Unterarmes
Gonarthrose
Astigmatismus
Tinnitus aurium
Nicht näher bezeichnete Harninkontinenz
Bestätigung über regelm. Psychotherapiesitzungen
08/2025 - Zahngesundheitszentrum Wien Floridsdorf (Dr. XXXX )
Diagnose:
Zähneknirschen im UK Front
08/2025 - Neurologie und Psychiatrie (Dr. XXXX
Angstt und depressive Störung Panikstörung
Lumbalgie dez kein rad. Def.
Fibromyalgiesyndrom Z.n. Radiusfraktur
08/2025 - Praxis für Urologie (Dr XXXX
Diagnose:
Mischinkontinenz, Fibromyalgie, Depression, Schlafstörung
07/2025 - Praxis für Augenheilkunde und Optometrie (Dr. XXXX
Diagnosen:
Astigmatismus, Hyperopie, Presbyopie, li: Amblyopie, Anisometropie, Fibromyalgie 06/2025 - Praxis für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (Dr. XXXX ) Ton-Audiogramm
06/2025 - Medizinische Stellungnahme MA40 (k.A.)
Bestätigung über Berufsunfähigkeit
Diagnosen:
Mittelgradig depressive Episode
Fibromyalgie
Panikstörung
Astigmatismus, grauer Star Hörminderung
Stp. Fract. Radii distalis 2022 mit Plattenosteosynthese, leichte Fingergelenksarthrosen
Kniegelenksarthrose
Tinnitus
Harninkontinenz Osteopenie Abnützung der HWS
06/2025 - Praxis für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (k.A.) - unvollständig Diagnose:
Cerumen obturans bil., Septumleiste re., Laryngitis sicca, Depressio; Panickattacken; V. a. infektbedingte Hyposmie et Dysgeusie; geringgradige Innenohrläsion mit Hochtonverlust bil. herabgesetzte Diskrimination im Störschall
05/2025 - Radiologicum (Dr. XXXX )
Röntgen Beckenübersicht a.p., Hüften bds. axial:
Beckenschiefstand, Inzipiente Coxarthrose rechts mehr als links, mit zarter, subchondraler Hypersklerosierung der Hauptbelastungszone im Acetabulum, sowie inzipienten, osteophytären Randanbauten rechts. Inzipiente, bilaterale ISG-Arthrosen. Phlebolithen pelvin.
Knochendichtemessung: Osteopenie 05/2025 - Radiologicum (Dr. XXXX
MRT LWS: Führend Neuroforamenstenose LWK 4/5 links durch Diskusherniation. Keine relevante Spinalkanalstenose.
04/2025 - Praxis für Neurologie und Psychiatrie (Dr. XXXX
Diagnose: Panikattacken, Fibromyalgie, Depressio
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 160,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: 156/101
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut/Farbe: rosig, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, keine sichtbaren Narben
Caput: Visus: korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt, HNO: unauffällig
Thorax: symmetrisch elastisch, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche
Abdomen: weich, in Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine
Defense,
Obere Extremität symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft&Sensibilität seitengleich unauffällig, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, grobe Kraft&Sensibilität seitengleich unauffällig, Zehenspitzen und Fersengang, sowie Einbeinstand mit Anhalten möglich, Kniebeugung und Hüftrotation Blasen- und Schmerzbedingt leicht eingeschränkt bds, freie Beweglichkeit in allen Gelenken,
Wirbelsäule: gerade, LWS klopfdolent mit Ausstrahlung bds ins Steißbein und die rechte Leiste, unauffällige Kyphose/abgeflachte Lenden-Lordose, FZA: aufgrund Blasenschwäche nicht durchgeführt, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Neurologisch: grob
neurologisch unauffällig Bewusstsein&Orientierung: wach, allseits orientiert
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffälliges Gangbild, Konfektionsschuhwerk, keine Gehhilfen
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb unauffällig, Stimmungslage deutlich dysthym, Affekte abgeflacht.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vor, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Sehstörungen, Störungen des zentralen Sehens
2. Angst und Depression/Panikstörung
3. Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
4. Geringgradige Hörstörung beidseits
5. Harninkontinenz, Mischinkontinenz
6. Tinnitus
7. Hyposmie
Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
2. Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten
o eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 26.07.2025 (vidiert am 27.07.2025), beruhend auf der Aktenlage
o einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.12.2025 (vidiert am 22.12.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2025
o der Gesamtbeurteilung vom 22.12.2025 (vidiert am 23.12.2025) erstellt von der Ärztin für Allgemeinmedizin
o der ergänzenden Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.01.2026.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinischen Gutachter:inen setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht ihren tatsächlichen Einschränkungen entsprechen würde. Insbesondere würden die im Gutachten getroffenen Feststellungen aus ihrer Sicht ihre tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf ihren Alltag nicht ausreichend widerspiegeln.
Diesem Vorbringen ist ganz grundsätzlich entgegen zu halten, dass es vom erkennenden Senat durchaus nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin subjektiv sehr schwer an ihren Funktionseinschränkungen leidet, jedoch konnten diese subjektiv bestehenden Einschränkungen nicht in dem Umfang, wie diese die Beschwerdeführerin angibt, medizinisch objektiviert werden.
Das Ausmaß dieser Funktionseinschränkungen kann jedoch nach den Kriterien der Anlage der EVO nicht vom subjektiven Empfinden der Beschwerdeführerin abhängen, sondern diese Leidenszustände sind anhand von den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunden und nach dem Ergebnis einer medizinischen Untersuchung durch die von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachebereichen der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Allgemeinmedizin zu objektivieren.
Aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Befunden lässt sich hinsichtlich Leiden 2 und 3 eine höhere Einschätzung bedingen. Nach dem System der EVO ist es nämlich nicht vorgesehen, Leiden oder Funktionseinschränkungen höher zu bewerten, wenn eine Beschwerdeführerin noch nicht alle zumutbaren Therapieoptionen ausgeschöpft hat. Sollte dem nicht gefolgt werden, so würde dies bedeuten, dass jedes – auf Wunsch einer Partei – unbehandelte Leiden einen höheren GdB erzielen müsste, obwohl es Therapieoptionen gäbe, um die Leidenszustände zu vermindern. Hinsichtlich Leiden 2 bestehen noch Therapieoptionen und betreffend Leiden 3 ist es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, Schmerzmittel einzunehmen. Eine fachärztliche Bestätigung darüber, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schmerzen bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft haben könnte, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Auch hinsichtlich Leiden 5 „Harninkontinenz, Mischkontinenz“, bestehen den Ausführungen der Sachverständigen zufolge noch Therapiereserven.
Nach dem System der EVO ist es nicht vorgesehen, Leiden oder Funktionseinschränkungen höher zu bewerten, wenn eine Beschwerdeführerin noch nicht alle zumutbaren Therapieoptionen ausgeschöpft hat. Sollte dem nicht gefolgt werden, so würde dies bedeuten, dass jedes – auf Wunsch einer Partei – unbehandelte Leiden einen höheren GdB erzielen müsste, obwohl es Therapieoptionen gäbe, um die Leidenszustände zu vermindern.
Die geringgradige Hörstörung beidseits, das Leiden 4, wurde anhand des von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Befunden nach den klaren Kriterien der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % eingestuft. Auch hier mag das subjektive Leidensempfinden der Beschwerdeführerin stärker sein, als dies durch medizinische Befunde objektivierbar ist. Die Leiden 6 und 7 erreichen jeweils einen GdB von 10 %. Medizinische Befunde, die eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.
Zu dem mit der Stellungnahme vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 10.12.2025 ist anzumerken, dass dieser keinen klinischen/ psychiatrischen Status enthält, sodass dieser per se schon nicht geeignet ist, das eingeholte medizinische Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Die medizinische Stellungnahme vom 27.06.2025, die zur Frage der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erstellt wurde, wurde bereits im Rahmen der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt und konnten daraus „keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten“ abgeleitet werden.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind nach der Anlage der EVO richtig eingeschätzt, dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. So führte die beigezogene medizinische Sachverständige diesbezüglich in ihrem Gutachten nachvollziehbar aus, dass keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden besteht. Eine weitere, besonders nachteilige wechselseitige Leidensbeeinflussung wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet.
Mit der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Beschwerdevorbringen den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangen Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, Gesamtbeurteilung und ergänzenden Stellungnahme. Diese werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die von der Beschwerdeführerin am 06.07.2026, am 07.07.2026 und am 08.07.2026 nachgereichten Unterlagen können aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltenden Neuerungsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG nicht berücksichtigt werden (siehe hierzu die Rechtliche Beurteilung unter Punkt 3.)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erfüllt, oder nicht.
2. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2 (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Behinderung
§ 3 Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Feststellung der Begünstigung
§ 14 (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung (EVO) und deren Anlage einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens, welches die medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung der Tabelle Spalte 2 Zeile 8 nach der Position 11.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 40 % einstufte, da eine Sehschäfte mit Korrektur RA 0,63, LA 0.05 vorliegt.
Das Leiden 2 sind die Angst und Depression/Panikstörung, welches die medizinische Sachverständige eine Stufe über dem unteren Rahmensatz nach Position 03.05.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da fachärztliche Betreuung mit regelmäßiger Psychotherapie und medikamentöser Therapie ambulant führbar
Beim Leiden 3 handelt es sich um die generalisierten Erkrankungen des Bewegungsapparates, welches die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, bei multiplen leicht- bis mittelgradigen degenerativen Veränderungen in beinahe allen Gelenken, Fibromyaligesyndrom, Fersensporn, St. p. Radiusfraktur, Diskusprotrusionen, Schmerztherapie lt. WHO Stufe 1 bed Bed. und Infiltrationen, Carniomandibulare Dysfunktion.
Das Leiden 4 der Beschwerdeführerin ist die geringgradige Hörstörung beidseits, welches der medizinische Sachverständige unter Heranziehung der Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 im oberen Rahmensatz nach der Position 12.02.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da beidseits eine pantonale Hörstörung vorliegt.
Beim Leiden 5 handelt es sich um die Harninkontinenz, Mischkontinenz, welches die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 08.01.06 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da erhaltene Therapiereserven und die Inkontinenzversorgung zumutbar sind.
Das Leiden 6 der Beschwerdeführerin ist der Tinnitus, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 12.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da nicht dekompensiert.
Beim Leiden 7 handelt es sich um die Hyposmie, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 12.04.05 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine vollständige Anosmie vorliegt.
Sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin sind demnach nach der Anlage der EVO nach der richtigen Positionsnummer eingestuft.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte, auf der Aktenlage beruhende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 26.07.2025 (vidiert am 27.07.2025) sowie das behördlich eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.12.2025 (vidiert am 22.12.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2025 sowie insbesondere auch die Gesamtbeurteilung vom 22.12.2025 (vidiert am 23.12.2025), erstellt vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin und die am 29.01.2026 erstattete ergänzende Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin stellt in der Gesamtbeurteilung fest, dass keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe und die neu vorgelegten medizinischen Befunde waren nicht geeignet, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin am 06.07.2026, am 07.07.2026 sowie am 08.07.2026 vorgelegten Unterlagen ist auf das in § 19 Abs. 1 BEinstG enthaltene Neuerungsverbot (in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet) hinzuweisen. § 19 Abs. 1 BEinstG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - und damit jedenfalls ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Daher können die von der Beschwerdeführerin am 06.07.2026, am 07.07.2026 sowie am 08.07.2026 - somit nach Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2026 – vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt werden.
Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, wobei die Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und der Aktenlage beruhen und auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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