W162 2334207-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 21.01.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) war Inhaberin eines bis Dezember 2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
2. Am 15.10.2025 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses (wegen Ungültigkeit des bisherigen Passes) gestellt. Die Beschwerdeführerin brachte ein Konvolut an Befunden und Beweismitteln in Vorlage.
3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.12.2025 (vidiert), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.11.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. bewertet wurde. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt:
„Anamnese:
Antrag auf die Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder der Ungültigkeit.
Leiden: Diabetes, Hashimoto und div. schwere Hormonstörungen nun zusätzlich, Bluthochdruck und ständig massive Mängel (FER, D3, etc), Dysmenorrhoe, lat. Hypothyreose, diverse folgen durch die eher schwer einstellende Diab 1, Migräne ohne Aura bis zum Übergeben, Sozialphobie massiv inkl weitere psych. Diagnosen
Es liegt ein VGA vom 31.08.2022 vor, eine Behinderung von 50% wurde festgestellt.
Derzeitige Beschwerden:
Psychisch geht es nicht gut, nimmt viele Medikamente. Sehr oft Rehaantrag gestellt, wird immer wieder storniert. Stark ausgeprägte Sozialphobie, desinteressiert am Leben, sehr verschreckt, verlässt nicht mehr das Haus, spricht fast nicht mehr. Schlafstörung. Depression. Seit 2020 geht es ihr so schlecht, viele Auslöser.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Glucagen, Lyumjev, Relpax, Magnesium, Stablon, Trittico, Zolpidem, Ferretab, Dekristolmin, Venlafab, Bupropion, Candesartan ( XXXX 6/03)
Insulin Pumpe
Psychotherapie empfohlen, hat noch keinen Platz gefunden
versucht immer wieder Reha zu bekommen - wird abgelehnt (Bestätigungen vorliegend)
160h bewilligt Gruppentherapie XXXX - wurde wieder storniert - Körperliches zuerst
ohne Zuschuss zu teuer
Sozialanamnese:
wohnt in einer Wohnung 5 Minuten von den Eltern entfernt, ist viel bei den Eltern, da die Therme kaputt ist wohnt sie derzeit wieder bei den Eltern. Reparatur ist zu teuer. War ein Jahr im Krankenstand, bezieht 800 Euro Notstandshilfe, PVA meint sie könne 20h arbeiten. Möchte arbeiten, möchte Lehrabschluss machen, hat Ausbildung zur PKA gemacht, Berufsschule bereits abgeschlossen - nur die Lehrabschlussprüfung noch ausständig (Zusammenbruch, viel Angst, 1 Jahr Krankenstand)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
11/25 Dr. XXXX FA für Psychiatrie
Die Pat wurde aufgrund einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik )wie einer sozialen Phobie vorstellig. Bei der Pat. ist die sozialphobische Symptomatik vorrangig, es besteht ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten, sie verlasse nur jnn notwendig daj Haus.
Diagnosen: Anpassungsstörung; Diabetes Typ I; Soziale Phobie;
11/25 XXXX , MSc Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Endokrinologie una Stabwechsel
Typ 1 Diabetes, Hormonelle Störung, Dysmenorrhoe, latente Hypothyreose, Sozialphobie, Depressio, Hypertonie (sekundär?), Agoraphobie (F40.0), Anpassungsstörung (F43.2)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 170,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut rosig
Visus Myopie, Brille, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Cor: rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: weich, diffuser Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense
Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Zehenspitzen-, Fersenstand, sowie Einbeinstand möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Parästhesien werden nicht angegeben.
Kniebeuge vollständig möglich .
Wirbelsäule: Kopf in Mittellinie, nicht klopfdolent, unauffällige Kyphose/Lordose, FZA: 10 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich. Die Mastdarm- und Blasenfunktion anamnestisch unauffällig.
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb stark verlangsamt, hält kaum Blickkontakt, Sprachtempo verlangsamt, einsilbig, die Hände zittern, Stimmungslage depressiv, Affekte flach
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und Leiden 3 auf Grund von geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Das frühere Leiden 1 aus dem VGA wird nun unter 09.02.02 geführt da kein Nachweis über hohe Blutzuckeramplituden vorliegt. Neu hinzu kommen Leiden 2 und 3.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Der GdB wird um eine Stufe auf 40% reduziert.
Dauerzustand (…)“
4. Mit Parteiengehör vom 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Mit Schreiben vom 13.12.2025 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Sie verstehe nicht, warum die vorgelegten Befunde keine Rolle spielen. Sie werde nun von 28.01.2026 bis 18.06.2026 stationär eine Reha machen. „Gyn“ sei jetzt auch geklärt. Der Befund liege bei. Sie leide an PCO. Sie verwies weiter auf ihre Migräne und vorliegende Trauma und legte ausführlich dar, dass sie von der Entscheidung der Sachverständigen menschlich enttäuscht sei.
6. Zur Überprüfung des Vorbringens und des nachgereichten Befundes ersuchte die belangte Behörde die allgemeinmedizinische Sachverständige, basierend auf der Aktenlage, hierzu Stellung zu nehmen.
7. In der mit 15.01.2026 datierten medizinischen Stellungnahme kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch das vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen.
9. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 22.01.2026 ohne Vorlage weiterer Beweismittel Beschwerde erhoben. Es fehle die Anerkennung bzw. das Anführen vom zusätzlichen Schreiben bezüglich fixierter Psychotherapie und die eingetragene Stoffwechsel-Reha, obwohl sie das per E-Mail geschickt habe. Es sei ihr von Frau Doktor verbal versichert worden, dass sie auf alle Fälle 50% und den Pass bekomme, mit Psychotherapie wären es sogar 60%. Allein, dass die Migräne nicht berücksichtigt werde, sei unfassbar. Sie möchte das System nicht ausnutzen, sei aber finanziell auf den Behindertenpass angewiesen gewesen. Im Gutachten der PVA stehe, dass die Beschwerdeführerin 50% fähig sei mit 20 Stunden zu arbeiten. Hier stehe 40% und kein Pass. Das verstehe sie nicht.
10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 02.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Am 02.02.2026 langte ein Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein, mit dem Unterlagen zur Beschwerde nachgereicht wurden. Dabei handelt es sich um ein Schreiben des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin vom 27.01.2026, mit dem bekannt gegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin von 28.01.2026 bis 18.02.2026 auf stationärer Rehabilitation sei.
12. Am 04.02.2026 langte ein Schreiben und weitere Unterlagen der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
13. Am 20.03.2026 langte eine E-Mail der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Anhang befindet sich ein verfahrensleitender Beschluss des Verwaltungsgericht XXXX vom 18.03.2026. Der Inhalt der E-Mail und auch der Beschluss des Verwaltungsgericht XXXX beziehen sich auf ein Verfahren bzw. einen Bescheid der XXXX
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeines
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Klinischer Status – Fachstatus:
Haut rosig
Visus Myopie, Brille, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Cor: rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: Eupnoe, seitengleiches Vesikuläratmen, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: weich, diffuser Druckschmerz, keine palpablen Resistenzen, keine Defense
Obere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Nacken- und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzengriff möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Untere Extremität: symmetrische Muskelverhältnisse, Zehenspitzen-, Fersenstand, sowie Einbeinstand möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Parästhesien werden nicht angegeben.
Kniebeuge vollständig möglich .
Wirbelsäule: Kopf in Mittellinie, nicht klopfdolent, unauffällige Kyphose/Lordose, FZA: 10 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich. Die Mastdarm- und Blasenfunktion anamnestisch unauffällig.
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Gesamtmobilität – Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstruktur geordnet, kohärent, Konzentration und Antrieb stark verlangsamt, hält kaum Blickkontakt, Sprachtempo verlangsamt, einsilbig, die Hände zittern, Stimmungslage depressiv, Affekte flach
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.12.2025 (vidiert), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.11.2025, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständige hat sich im Rahmen der Erstellung des Gutachtens mit diesen auseinandergesetzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder ihre Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass das Leiden 1 „Insulinpflichtiger Diabetes Mellitus“ unter der Positionsnummer 09.02.02. mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft wurde. Der untere Rahmensatz wurde herangezogen, weil Mehrfachmedikation und Insulinpumpenversorgung vorliegen.
Leiden 2 „Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, soziale Phobie“ hat die Sachverständige zu Recht unter der Positionsnummer 03.06.01. mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt und eine Stufe über dem unteren Rahmensatz herangezogen, da eine orale Medikation und psychiatrische Anbindung, aber noch bestehende Therapiemaßnahmen (Psychotherapie, Reha) vorliegen.
Leiden 3 „Hypertonie“ wurde von der Sachverständigen zu Recht unter der Positionsnummer 05.01.01. mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt, wobei es sich dabei um einen fixen Rahmensatz handelt.
Den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. hat die Sachverständige damit begründet, dass das Leiden 1 wird durch Leiden 2 und Leiden 3 auf Grund von geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöht wird.
Die Sachverständige nimmt auch Bezug auf das Vorgutachten. In ihrer Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte die Sachverständige aus, dass das frühere Leiden 1 aus dem Vorgutachte nun unter der Positionsnummer 09.02.02 geführt wird, da kein Nachweis über hohe Blutzuckeramplituden vorliegt. Neu hinzu kommen Leiden 2 und 3. Im Vergleich zum Vorgutachten ändert sich der Gesamtgrad der Behinderung und wird dieser um eine Stufe auf 40% reduziert.
In ihrer Stellungnahme vom 13.12.2025 gab die Beschwerdeführerin an, sie verstehe nicht, warum die vorgelegten Befunde keine Rolle spielen. Sie werde nun von 28.01.2026 bis 18.06.2026 stationär eine Reha machen. „Gyn“ sei jetzt auch geklärt. Der Befund liege bei. Sie leide an PCO. Sie verwies weiter auf ihre Migräne und vorliegende Trauma und legte ausführlich dar, dass sie von der Entscheidung der Sachverständigen menschlich enttäuscht sei.
Die Sachverständige wurde daraufhin gebeten, eine Stellungnahme zu diesem Vorbringen und zum vorgelegten Befund abzugeben. In der mit 15.01.2026 datierten medizinischen Stellungnahme führte die Sachverständige aus, dass die Beschwerdeführerin einen Befund einer Fachärztin für Gynäkologie von 10.02.2025 vorgelegt habe. Maßgeblich für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung seien objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Aufgabe des Gutachters sei es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde, ein objektives Gutachten zu erstellen. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen seien in korrekter Höhe nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden. Die nachgereichten Befunde seien nicht geeignet, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken. Der subjektive Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei in die Gesamtbeurteilung einbezogen worden, begründe jedoch keine Abweichung vom bisherigen Ergebnis. Nach nochmaliger Prüfung ergebe sich im gegenständlichen Fall keine Änderung. Dieser Einschätzung der Sachverständigen kann nicht entgegengetreten werden.
Ergänzend wird erwähnt, dass im vorgelegten Befund einer Fachärztin für Gynäkologie vom 10.12.2025 als Diagnosen angeführt wird: „Jährliche gyn. Untersuchung, V.a. PCOS“. Es hat sich daher lediglich um einen Kontrolltermin gehandelt. Dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr in der Stellungnahme behauptet – an PCOS leidet, ist dem Befund nicht zu entnehmen, besteht doch nur ein „Verdacht auf PCOS“.
In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, die internistische Reha von 28.01.2026 bis 18.02.2026 sei im Gutachten nicht gewertet worden. Ebenso sei eine Psychotherapie (zur Traumabewältigung) und Verhaltenstherapie in Bezug auf Sozialphobie usw., die nach der Reha starte, weil der Psychotherapeut erst dann Zeit habe, nicht gewürdigt worden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass im Gutachten vom 03.12.2025 und der Stellungnahme der Sachverständigen vom 15.01.2025 Therapien, die – vom damaligen Zeitpunkt aus betrachtet – in der Zukunft liegen, nicht berücksichtigt werden können. Hinsichtlich der angekündigten Reha und der darauffolgenden Psychotherapie hat die Beschwerdeführerin auch keine Bestätigungen/Befunde über die erfolgten Therapiemaßnahmen in Vorlage gebracht – natürlich auch deshalb, da die Therapien noch nicht begonnen hatten.
Die internistischen Probleme der Beschwerdeführerin (Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hypertonie) – die Gründe für die internistische Reha – wurden jedoch im gegenständlichen Sachverständigengutachten sehr wohl berücksichtigt und als Leiden 1 und 3 eingestuft. Auch das psychiatrische Leiden (Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, soziale Phobie) wurde als Leiden 2 bewertet und auch die Einstufung damit begründet, dass noch bestehende Therapiemaßnahme (Psychotherapie, Reha) möglich sind.
In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr wäre seitens der Ärztin verbal versichert worden, dass sie auf alle Fälle 50% und den Pass bekomme, mit Psychotherapie wären es sogar 60%. Dazu ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht mit dem erstellten Sachverständigengutachten übereinstimmt und sich nicht aus dem Akteninhalt ergibt.
In der Beschwerde monierte die Beschwerdeführerin auch, es sei unfassbar, dass ihre Migräne nicht berücksichtigt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Sachverständige im gegenständlichen Gutachten sämtliche, mit aktuellen Befunden nachgewiesene, Leiden der Beschwerdeführerin gewürdigt und mittels Einstufungsverordnung eingeschätzt hat. Die Beschwerdeführerin gab zwar im Anamnesegespräch an, an „Migräne ohne Aura bis zum Übergeben“ zu leiden, durch aktuelle Befunde wurde dieser Zustand aber nicht belegt.
In der Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf ein Gutachten der PVA, wonach sie zu 50% fähig sei, 20 Stunden zu arbeiten. Im gegenständlichen Verfahren seien lediglich 40% Grad der Behinderung das Ergebnis, das verstehe sie nicht. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein derartiges Gutachten einerseits nicht vorgelegt wurde. Im Akt befindet sich aber ein Bescheid der PVA vom 15.10.2025, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.03.2025 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt wurde, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage sei, Tätigkeiten auszuüben, mit denen die „Hälfte des Entgeltes“ erworben wird. Unabhängig davon ist jedenfalls auszuführen, dass beim Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension andere Kriterien ausschlaggebend sind als im gegenständlichen Verfahren und die Prozentsätze in diesem Verfahren nicht mit den Prozentsätzen im gegenständlichen Verfahren (Einstufung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung) vergleichbar sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.
Es gibt daher aus Sicht des erkennenden Senates insgesamt keine Hinweise darauf, dass der Grad der Behinderung zu gering eingeschätzt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde zudem auch keine aktuellen Befunde oder Gutachten vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen ihrer Beschwerde daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde von der Beschwerdeführerin kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Zu sämtlichen vorgelegten Beweismitteln, die nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind, wird auf das Neuerungsverbot (Neuerungsbeschränkung) verwiesen (siehe 3. Rechtliche Beurteilung).
Zur am 20.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden E-Mail der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter und des im Anhang befindlichen verfahrensleitenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts XXXX vom 18.03.2026 ist zu erwähnen, dass diese Unterlagen für das gegenständliche Verfahren nicht relevant sind. Der Inhalt der E-Mail und auch der Beschluss des Verwaltungsgericht XXXX beziehen sich auf ein Verfahren bzw. einen Bescheid der XXXX .
Das Beschwerdevorbringen war insgesamt nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs. 2 leg. cit., die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen ist, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
Gemäß § 2 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
3.2. Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.12.2025, sowie deren Stellungnahme vom 15.01.2026, zu Grunde gelegt, aus denen sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 40 v.H. ergibt. Die medizinische Sachverständige geht auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig ein.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Für die nach Beschwerdevorlage erst am 04.02.2026 neu vorgelegten Unterlagen und Befunde gilt im gegenständlichen Verfahren die Neuerungsbeschränkung, wodurch diese nicht in die Beurteilung einbezogen werden konnten.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein eingeschränktes Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als „Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Der im Beschwerdefall anwendbare § 46 BBG lautet:
"Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."
Im gegenständlichen Verfahren konnten demnach Beweismittel, die die Beschwerdeführerin nach Beschwerdevorlage vorgelegt hat, nicht berücksichtigt werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens und der ergänzenden Stellungnahme als geklärt anzusehen. Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.