W173 2326296-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vom 05.11.2025 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 12.09.2025, OB: XXXX , zum Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß BEinstG beschlossen:
A)
Die Beschwerde vom 05.11.2025 gegen den Bescheid vom 12.09.2025 wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 02.05.2025 unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung gemäß Behinderteneinstellungsgesetz (in der Folge BEinstG).
1.1.Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die belangte Behörde beauftragte Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Sie ermittelte auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 20.06.2025 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Dieser beruhte auf folgenden Leiden des BF:
„……………….
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2,3 und 4 erhöhen bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht
…………………“
1.2. Das Gutachten vom 20.06.2025 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Auf Grund des Vorbringens des BF vom 05.08.2025 zum Gutachten vom 20.06.2025 wurde eine ergänzende Stellungnahme von Dr. XXXX eingeholt. Sie hielt an ihren bisherigen Feststellungen fest. Es kam zu keiner Änderung der getroffenen Bewertung im Gutachten vom 20.06.2025.
2. Mit Bescheid vom 12.09.2025 wurde der Antrag des BF vom 02.05.2025 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass er mit einem Gesamtgrad der Behinderung vom 40% nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß BEinstG erfülle. Die belangte Behörde bezog sich dazu auf die eingeholten Gutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Der genannte Bescheid wurde am 16.09.2025 versandt und dem BF am 19.09.2025 zugestellt.
3.Mit E-Mail vom 05.11.2025 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2025.
4. Am 14.11.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
5. Mit 18.11.2025 datiertem Schreiben teilte das Bundesverwaltungsgericht dem BF unter Bezugnahme auf die Übermittlung seiner Beschwerde per E-Mail am 05.11.2025 gegen den Bescheid vom 12.09.2025 mit, dass nach der Übergabe durch das Zustellorgan die sechswöchige Beschwerdefrist mit 31.10.2025 abgelaufen sei. Damit erweise sich seine mit E-Mail vom 05.11.2025 eingebrachte Beschwerde als verspätet. Seine diesbezügliche Beschwerde sei damit als verspätete zurückzuweisen. Dem BF wurde eine 2-wöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Der Verspätungsvorhalt vom 18.11.2025 wurde beim zuständigen Postamt mit einer Abholfrist ab 24.11.2025 hinterlegt. Der an die gültige Adresse des BF gerichtete Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom BF nicht behoben.
6. Von einer Stellungnahme zum genannten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2025 sah der BF ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die Wohnsitzadresse „ XXXX
1.2. Die BF beantragte am 02.05.2025 unter Vorlage von Befunden die Neufestsetzung seines Grades der Behinderung gemäß BEinstG.
1.3. Nach Einholung von Sachverständigengutachten wurde auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40% der Antrag des BF vom 02.05.2025 gemäß BEinstG mit Bescheid vom 12.09.2025 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde am 16.09.2025 versandt und dem BF am 3. Werktag (gegenständlich am 19.09.2025) zugestellt, sodass die Zustellung bewirkt wurde.
1.4. Der BF erhob mit E-Mail vom 05.11.2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.09.2025. Er erhob damit erst nach Ablauf der 6-wöchigen Beschwerdefrist (31.10.2025) Beschwerde.
1.5. Dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2025 zu seiner Beschwerde vom 05.11.2025 gegen die Bescheide vom 12.09.2025 mit den Möglichkeiten einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung trat der BF nicht entgegen.
1.6. Die Beschwerde des BF vom 05.11.2025 gegen den Bescheid vom 12.09.2025 wurde daher verspätet eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegendem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Verspätungsvorhalts des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2025 ist Gerichtsakt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerden des BF vom 05.11.2025 verspätet bei der belangten Behörde eingebracht wurden:
Wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde dem BF der Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2025 am 3.Werktag nach Übergabe durch das Zustellorgan – damit am 19.09.2025 - zugestellt.
Der BF erhob erst mit E-Mail vom 05.11.2025 – damit verspätet - Beschwerden gegen den Bescheid vom 12.09.2025. Der BF ist auch dem Verspätungsvorhalten des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 18.11.2025, das an seiner aktuelle Wohnsitzadresse adressiert war und beim zuständigen Postamt zur Abholung ab 24.11.2025 hinterlegt wurde, nicht entgegengetreten.
Damit wurden die Beschwerden der BF vom 05.11.2025 gegen den oben genannten Bescheid vom 12.09.2025 verspätet eingebracht und war daher zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise