JudikaturBVwG

W207 2299451-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
18. August 2025

Spruch

W207 2299451-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von Mag. XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.08.2024, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft von Amts wegen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2025 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 sowie § 19 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

Mag. XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet), vom 22.03.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 17.12.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.02.2022, in dem die Funktionseinschränkungen 1. „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation, Oberer Rahmensatz, da Vorfußheberschwäche rechts“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, und 2. „Gastritis, zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da Verdacht auf Reizdarmsyndrom. Reaktive psychische Funktionseinschränkung ist in dieser Position miterfasst“, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 07.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst werde. Eine Nachuntersuchung wurde im Februar 2024 zum Zwecke der Evaluierung von Leiden 1 und Leiden 2 für notwendig erachtet.

Am 16.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde zudem einen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Dem Antrag legte sie ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen und eine Kopie ihres Reisepasses bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 28.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.03.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

Letzte Begutachtung am 16.02.2022

1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation Vorfußheberschwäche rechts 40%

2 Gastritis Verdacht auf Reizdarmsyndrom. Reaktive psychische Funktionseinschränkung miterfasst. 30%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H

Nachuntersuchung 02/2024 - Evaluierung von Leiden 1 und 2

Zwischenanamnese seit 2/2022:

keine OP

10/2022 Rezidivprolaps L4/L5

Rehab XXX 10/2022

MCAS, Ketotifen

Derzeitige Beschwerden:

„Im Sommer 2023 hatte ich eine Harnwegsinfektion, dann Parodontitis, 2 Zähne wurden gezogen, 3-5 x tgl. Stuhlgang, Gewichtsverlust – Colo und Gastro unauffällig, MCAS wurde 1/2024 diagnostiziert.

Derzeit Therapie mit Antihistaminika, Mastzellenstabilisierung.

Basenfasten, Ayurvedakur in Sri Lanka, Entspannungsübungen, kein Kaffee.

MCAS äußert sich über Zähne, Blase, HWI, Bauch.

Vorfußheberschwäche rechts, Großzehe hebt gut ab, immer wieder Rückenschmerzen, LWS, seitlich ausstrahlend, nicht in die Beine.

Gefühlsstörungen habe ich im Bereich des rechten Unterschenkels außenseitig.

Schwäche im rechten Vorfuß, keine Schiene.

Mache viel Physiotherapie.

Im Moment bin ich stabil.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Famotidin, Desloratadin, Ketotifen

Allergie: 0

Nikotin: 0

Hilfsmittel: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. A., XXX

Sozialanamnese:

ledig, keine eigenen Kinder, lebt in LG in EFH

Berufsanamnese: Marketing in Immobilienentwicklung

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Dr. G. FA für Innere Medizin 09.01.2024 (Massenprolaps-OP Vorfußheberparese, Zyste Po, Nasenscheidewand-OP, Magen/Darm-Problematik. Hypertriglyzeridämie, Histaminabbausstörung, MCAS, Paradontose)

MRT der Lendenwirbelsäule 20.09.2022 (Verglichen mit der Vor-MRT-Untersuchung vom 10.01.2022 Befundprogredienz insoferne, als bei Zustand nach Discushernienoperation im Segment L4/L5 über einen paramedian rechtsseitigen, intraarcuären Zugang ein Rezidivprolaps neu aufgetreten ist, der median bis paramedian beidseits, rechtsbetont, subligamentär lokalisiert und gering nach caudal luxiert ist. Konsekutiv kurzstreckige Tangierung beider Nervenwurzeln S1 und mäßiggradige Impression des Duralsackes.

Rehab XXX 13.10.2022 (Z.n. Mikrodiskektomie L4/5 re am 11.2.2021 bei Massenprolaps L4/5 re Discusbulging L4/5 mit NW Irritation L5 bds und Modic II Zeichen ger. Protrusion L3/4 mit Anulus fibrosus Einriss)

Nachgereichte Befunde:

Dr. G. Fachärztin für Innere Medizin 19.03.2024 (Patientin ist heute zur Verlaufskontrolle vorstellig.

berichtet über weiterhin bestehende 3-5 Stühle/tgl., normaler Konsistenz.

Laufende Therapie für MCAS Die Therapie wurde gut vertragen.

Prozedere: Fortsetzung der MCAS-Therapie Beginn mit Ketotifen 1mg Therapie 0-0-1

Massenprolaps-OP Vorfußheberparese, Nasenscheidewand-OP. Magen/Darm-Problematik, Hypertriglyzeridamie, Histaminabbausstörung, MCAS, Paradontose

Therapie: FAMOTIDIN STA FTBL 20MG DESLORATADIN GEN FTBL 5MG Ketotifen STADA® 1 mg)

Orthopädie Schmerztherapie Zentrum XXX 10.01.2022 (rezidiv Prolaps und Zn Dissektomie 11.2.2021 pers VF Heberschwäche und Fall und Stolperneigung rez Lumboischialgien Duscjsbuldigng L4/L5 mit NW Irritation L4 und Modic Zeichen geringe Extrusion i_3/L4 mit Anulus fibrosuseinriss)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut, 44 a

Ernährungszustand:

gut

Größe: 165,00 cm Gewicht: 54,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch.

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich, recht schwächer.

Kraft: Vorfußheben rechts KG 4+, sonst KG 5

Die Beinachse ist im Lot. Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel rechts 32 cm, links 33 cm

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.

Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Narbe untere LWS median 3 cm

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.

Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Besserung von Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Besserung von Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens, daher Absenken des Gesamt-GdB um 2 Stufen

Frau H. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA NEIN

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.04.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 28.04.2024 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schreiben vom 14.05.2024, eingelangt am 16.05.2024, brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass sie bei der Begutachtung nicht den schlimmstmöglichen Zustand simuliert, sondern sich grundsätzlich als resilienten Menschen dargestellt habe. Es komme aber immer wieder plötzlich und schubweise zu solchen schlimmstmöglichen Tagen und Momenten. Sie habe bereits seit 2013 Rückenprobleme, 2014 habe sie schlimmste Schmerzwellen und einen totalen Kraftverlust in den Beinen erlitten, wodurch sie auf einen Rollator und morphiumhaltige Medikamente angewiesen gewesen sei. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie zuhause aufgrund dieser zutiefst existentiellen Erfahrung einen Zusammenbruch erlitten und sie habe – trotz der Einnahme von Tramal – noch für viele Monate Schmerzen gehabt. In den nächsten sieben Jahren habe sie viele Behandlungen und Therapien durchgeführt. Als ehemals gesunde und sehr robuste Person sei sie plötzlich krank gewesen, dennoch habe sie versucht ihre Lebensqualität in einer neuen Normalität zu bewahren. 2021 sei es dann durch das viele Homeoffice und Sitzen bei voller Auslastung und dem Wegfall eines Pilates-Kurses zu einer plötzlichen Zuspitzung gekommen. Der Arzt in der Aufnahmeambulanz sei beeindruckt gewesen, da sie nicht oft einen Massenprolaps dieser Größe zu sehen bekämen. Nach der Operation habe sie einen Schock bekommen, da das Humpeln nicht weg gewesen sei. Sie habe die Diagnose Vorfußheber-Parese erhalten. Die bei der Entlassung genannten sechs Wochen Rekonvaleszenz habe sie nicht einhalten können, sie habe sich um eine Wiedereingliederungsteilzeit und eine Reha bemüht und sei – trotz aller Nebenschauplätze – gerne wieder ihrer Arbeit nachgegangen. Sie lebe mit ihrer Parese und den Rückenschmerzen, die kommen und gehen würden, wie es ihnen beliebe. Bei der Reha 3 seien ihr nicht alle Geräte zugeteilt worden, da ihr Rücken diese Belastungen nicht vertrage. Im Spätsommer 2022 sei es schließlich im Rahmen eines Urlaubes erneut zu einem Bandscheibenvorfall gekommen und sie sei liegend nach Hause geflogen worden. Wo sei daher die Besserung des Leidens 1, wenn sie nach eineinhalb Jahren – trotz unzähliger Trainings, Therapien und Lebensstiloptimierungen – einen neuerlichen Bandscheibenvorfall erleide und die Zeit dazwischen und seither von wiederkehrenden Schmerzepisoden geprägt gewesen sei? Sie halte sich seit elf Jahren an eine entzündungshemmende Ernährung, sei aber immer wieder gezwungen, ihrem Körper Dicolfenac oder Kortison zuzuführen. Auch habe sie nie ein eigenes Kind bekommen, weil ihr Rückgrat den Strapazen einer Schwangerschaft wohl nicht standgehalten hätte. Ihre Beweglichkeit in der Lendenwirbelsäule sei im Vergleich zu früher wesentlich eingeschränkt, wodurch sie auch Schwierigkeiten beim Anziehen habe. Auch ihre Peroneusparese sei anhaltend und irreversibel und es sei nach über drei Jahren nicht mehr davon auszugehen, dass sich der Nerv noch erhole, auch wenn sie zahlreiche Therapieansätze verfolgt habe. Von ihrem ehemals sportlichen Leben seien ihr nur mehr Pilates, Physio-Übungen und Gehen geblieben. Beim Gehen beginne nach längstens einer halben Stunde, der Fuß zu pochen und zu brennen. Sie setze jeden Schritt mit größter Achtsamkeit auf Unebenheiten und mögliche Stolperfallen. Insbesondere Antrittsstufen und die Bodenerhebungen für Sehbehinderte seien ein Problem. Ihr Gangbild möge auf den ersten Blick als halbwegs wiederhergestellt erscheinen, doch sie merke es, wie ihr Fuß bei jedem Schritt auf den Boden flappe und ermüde bzw. das Gangbild schleißiger werde. Sie habe Sensibilitätsstörungen am Bein und es werde oft kalt und schlafe leicht ein. Auch würden ihr Bein und ihr Fuß unregelmäßig zu spastischen Muskelkrämpfen neigen. Darüber hinaus habe sie im Sommer 2021 einen Bienenstich erlitten, der zu einer Sepsis geführt habe. Zusätzlich zu ihren postoperativen Medikamenten habe sie dann Antibiotika erhalten und in der Folge auch noch die zweite COVID-Teilimpfung. Etwa nach einem Monat habe sie mehrfach dringend die Toilette aufsuchen müssen und habe viel Gewicht verloren. Die Untersuchungen hätten bis auf eine C-Gastritis kein Ergebnis gebracht. Sie sei acht- bis neunmal am Tag auf der Toilette gewesen, habe nur mehr aus dem Homeoffice arbeiten können, habe keine Nährstoffe mehr in sich behalten können und auch plötzliche Panikattacken bekommen, sobald sie vor die Haustüre gegangen sei. In dieser Zeit sei sie kaum mehr vorhanden gewesen. Daran habe sich bis heute – mit drei bis fünf täglichen Stuhlgängen – nichts geändert. Sie habe viele Anläufe unternommen, ihren Darm und ihre Ernährung zu stabilisieren. Allerdings schwanke ihr Gewicht – entgegen dem Gutachten – weiterhin zwischen 50 und 54 kg. Ihr Allgemeinzustand habe sich im Verlauf des Jahres 2023 verschlechtert, sie sei dauererschöpft gewesen und ihr Immunsystem sei immer anfälliger geworden, wodurch sie einen Harnwegsinfekt, Hautirritationen, eine Zahnentzündung und eine Bronchitis erlitten habe. Es seien andauernde, stark schwächende Durchfallattacken aufgetreten und sie habe eine Parodontitis-Diagnose erhalten. Im Jänner 2024 habe sie schließlich die Diagnose MCAS erhalten. Auch sei eine beschleunigte Darmpassage und eine Histamin-Abbaustörung festgestellt worden. Eine familiär bedingte Hypercholesterinämie sei schon länger bekannt. Auslöser des MCAS dürfte das Trauma der Akut-OP nebst dem Bienenstich gewesen sein. Dass die Darmsymptomatik so stark ausgeprägt sei, sei mehrmals mit dem beschädigten Nerv, der direkt den Darm passiere, argumentiert worden. Weder ihre Lebensstil-Maßnahmen noch die eingenommenen Medikamente hätten aktuell eine nachhaltige Besserung erbracht und ihr Alltag sei massiv durch die Auswirkungen des MCAS beeinflusst. Ihr gesamter Alltag sei nach dem Darmgeschehen ausgerichtet. Neben der Darm-Hauptausprägung sei sie immer erschöpft, stark anfällig für Infekte, habe eine überaktive Blase und das Gefühl, nicht durchatmen zu können, manchmal Herzrasen, Gewichtsschwankungen und durchaus auch Durchfälle, die einen ungemein schwächen und auch schmerzhaft wund machen würden. Ihrem Ermessen nach zeige sich daher keine Besserung des Leidens 2 im Vergleich zum Vorgutachten. Sie sei auch keineswegs medikamentös eingestellt und die Medikation habe aufgrund der Nebenwirkungen auf Pentatop 100 mg umgestellt werden müssen. Außerdem ersuche sie, die Parodontitis als eigene Funktionseinschränkung in das Gutachten aufzunehmen. Schließlich würden sich die Leiden 1 und 2 auch ungünstig beeinflussen, da das Leiden 1 eine dauerhafte Stärkung und Mobilisierung durch Training und Physio erfordere, das Leiden 2 mit Erschöpfungszuständen und Infekten aber ständig dagegen arbeite. Auch werde das Leiden 2 durch das Leiden 1 erschwert, da es sehr beeinträchtigend sei, wenn man dringend auf die Toilette müsse, aber nicht laufen könne, weil es der Fuß nicht zulasse, insbesondere wenn noch eine Rückenschmerz-Episode hinzukomme und man keine rückartige falsche Bewegung machen dürfe. Zudem ersuche sie um erneute Prüfung des Punktes Diätverpflegung, konkret D3, da Ernährung ein elementarer Teil ihrer Therapie sei. Der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin keine medizinischen Unterlagen bei.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 31.07.2024 ein, worin die Gutachterin Folgendes festhielt: „[…] Kundeneinwendung, dass die Funktionsausfälle nicht ausreichend eingeschätzt wurden. Stellungnahme: keine Änderung der Einschätzung, es liegen keine rezenten FA Befunde mit Fachstatus vor, die eine abweichenden Einschätzung begründen würden.“

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 01.08.2024 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 28.04.2024 und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 31.07.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 16.09.2024 unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen fristgerecht eine Beschwerde ein, in der sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte:

„[…]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Beschwerde gegen o.g. Bescheid ein, mit folgender Begründung:

Die Funktionsausfälle von Leiden 1 + 2 wurden nicht ausreichend eingeschätzt.

Bei Leiden 1 + 2 ist eine Aggavierung eingetreten, Leiden 2 ist bislang nicht in vollem Umfang des Leidens diagnostiziert (keine Besserung trotz medikamentöser Behandlung, weitere Untersuchungen ausstehend).

Das maßgebliche ungünstige Zusammenwirken von Leiden 1 + 2 wurde in keiner Weise berücksichtigt:

o Nebenwirkungen/negative Wechselwirkung der medikamentösen Ortho-Therapie (NSAR/Kortison) auf Gastro-Leiden (Magen/Darm-Trakt)

o Starke, anhaltende Erschöpfungszustände und/oder rezidivierende Schmerzepisoden konterkarieren mit der Notwendigkeit zur laufenden Physiotherapie

o Nicht funktionierendes Laufen (faktisches neurologisches Handicap durch Parese) - eventuell getoppt durch rezidivierende Schmerzepisoden - korreliert negativ zu häufigem, dringlichen Stuhldrang

Die verstärkenden psychosozialen Auswirkungen beider Leiden wurden nicht berücksichtigt.

Aufgrund der seit nunmehr 3 Jahren anhaltenden Darmsymptomatik und des Verdachts auf Reizdarmsyndrom wird Diätverpflegung D3 beantragt.

Zu beiden Leiden siehe beiliegend die umfassenden Befundbriefe meiner hauptbehandelnden Ärzte

Arztbrief von Dr. M., XXX, vom 27.08.2024 (Leiden 1)

Arztbrief von Dr. A./G. vom 06.09.2024 (Leiden 2)

Des Weiteren siehe

Arztbrief von Dr. G./K. (Urlaubsvertretung) vom 20.07.2024: Dorsalgie-Behandlung (rezidivierende Episoden seit Ende Mai)

Befund Neurodiagnostik (NLG) von Dr. F. vom 29.08.2024 über die axonale, wurzelnahe Schädigung des rechten Peronäusnervs

Mit der Bitte um erneute Prüfung und positive Beurteilung verbleibe ich

Mit besten Grüßen,

Name der Beschwerdeführerin“

Die belangte Behörde legte am 23.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 03.06.2025, eingelangt am 05.06.2025, brachte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen in Vorlage und führte hierzu aus, dass die für das Leiden 2 angeführte Begründung für den gewählten Rahmensatz, „medikamentös stabilisiert – keine gehäuften Durchfälle, Gewicht konstant“, nicht korrekt sei, da das zum Begutachtungszeitpunkt etablierte Medikament Ketotifen nach sieben Wochen aufgrund massiver Nebenwirkungen abgesetzt werden habe müssen und auch die nachfolgenden Medikamente Pentatop und Colofac keine Besserung gebracht hätten. Auch verstehe sie nicht, wie drei, fünf, sieben oder in Akutphasen mehr Stühle pro Tag als „keine gehäuften Durchfälle“ interpretiert werden könnten. Des Weiteren seien auch die Gewichtsschwankungen zwischen 48 bis 56 kg nicht als „konstant“ zu bezeichnen. Zwischenzeitlich seien weitere Untersuchungen durchgeführt worden, welche ohne Ergebnis geblieben seien, weshalb ihr Gastroenterologe nunmehr einen „Reizdarm“ diagnostiziert habe, da die massive Darmsymptomatik nicht alleine durch das MCAS erklärbar sei. Auch eine weitere Gastroenterologin sei sofort zur Diagnose „Reizdarm“ gekommen, wobei es sich nur um eine „Annäherungsdiagnose“ handle, da ihre Symptomatik weit über einem „normalen“ Reizdarm liege. Die oftmals geschilderte Erschöpfung habe die Ärztin nach einer umfassenden Anamnese letztlich in der Diagnose „Chronisches Erschöpfungssyndrom“ festgehalten. Darüber hinaus sei es unrichtig, dass die Sensibilität ungestört und der Fersenstand möglich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin durch, in der das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten im Beisein der medizinischen Amtssachverständigen, die das Sachverständigengutachten vom 28.04.2024 erstellt hatte, erörtert wurde sowie eine Gutachtensergänzung erfolge, und in der der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, Fragen an die Sachverständige zu richten. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichten Dienstverhältnis.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 17.12.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) angehört. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.02.2022, in dem eine amtswegige Nachuntersuchung im Februar 2024 zum Zwecke der Evaluierung der Leiden 1 und 2 für notwendig erachtet wurde.

Am 16.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin zudem selbst einen erneuten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation, bei fortgeschrittenen radiologischen Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen;

2. Mastzellaktivierungssyndrom, stabilisiert, keine gehäuften Durchfälle, Gewicht konstant;

3. Restsymptomatik nach Bandscheibenvorfall mit einer geringgradigen Vorfußheberschwäche.

Festgestellt wird, dass im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2022 und zum damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aktuell eine Verbesserung des führenden Leidens 1 und des Leidens 2 eingetreten ist. Im Vergleich zu diesem Vorgutachten ist aktuell eine verbesserte Beweglichkeit im Bereich der Lendenwirbelsäule objektivierbar und es besteht nur mehr eine diskrete Vorfußheberschwäche rechts, welche aufgrund der nunmehr bestehenden Restsymptomatik ohne radikuläre Symptomatik gesondert einzustufen ist. Betreffend das im Vorgutachten als „Gastritis“ bezeichnete Leiden 2 erfolgte zwischenzeitlich die Diagnosestellung eines Mastzellaktivierungssyndroms und stellt sich das Leiden nunmehr stabilisiert dar.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.04.2024 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 31.07.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, unter besonderer Berücksichtigung der Gutachtenserörterung und der Gutachtensergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister sowie aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, in Zusammenschau mit dem von ihr in Kopie vorgelegten österreichischen Reisepass.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 25.09.2024 in Verbindung mit den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie in einem näher beschriebenen aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehe.

Die Feststellungen betreffend das vorangegangene Verfahren und die neuerliche Antragstellung der Beschwerdeführerin basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.04.2024 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 31.07.2024), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.07.2025 von der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ausführlich und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 14.05.2024 und in deren Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung getätigten Vorbringens ergänzt (als Beilage ./1 zum Akt genommen) und erörtert wurde. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegter medizinischer Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 14.05.2024 und in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2025 wird keine Rechtswidrigkeit der von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter Berücksichtigung der ergänzenden Gutachtenserstellung und -erörterung in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2025 – konkret und umfassend auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.

Im Vorgutachten vom 21.02.2022 wurde als führendes Leiden der Beschwerdeführerin die Gesundheitsschädigung „degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation“ nach der Positionsnummer 02.01.02 („Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung [pseudoradikuläre Symptomatik] […] 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft. Begründend wurde im damaligen Gutachten ausgeführt, dass der obere Rahmensatz gewählt worden sei, da eine Vorfußheberschwäche rechts bestehe. Damals wurde eine Nachuntersuchung zum Zwecke der Evaluierung u.a. des Leidens 1 im Februar 2024 für notwendig erachtet.

Im Rahmen der nunmehr durchgeführten Nachbegutachtung konnte im Vergleich zur Vorbegutachtung aktuell eine maßgebliche Verbesserung des gegenständlichen Leidens objektiviert werden. So stellte sich die Beweglichkeit der Wirbelsäule im Rahmen der Vorbegutachtung mit einem Finger-Boden-Abstand von 30 cm eingeschränkt dar und war im Bereich der rechten unteren Extremität auch eine Peroneusparese objektivierbar. Im Zuge der Nachbegutachtung am 20.03.2024 stellte sich die Wirbelsäule nunmehr hingegen in allen Ebenen frei beweglich dar und auch der Finger-Boden-Abstand zeigte sich mit 20 cm deutlich gebessert. Darüber hinaus konnte auch lediglich noch eine geringgradige Schwäche der Vorfußhebung rechts mit einem Kraftgrad von 4+ (von 5) – dies entspricht aktiven Bewegung gegen kräftigen Widerstand (schwächer als Gegenseite) (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/Kraftgrad [abgerufen am 30.07.2025] – festgestellt werden. Des Weiteren wurde auch im ärztlichen Entlassungsbericht einer näher genannten Rehaklinik vom 13.10.2022 – betreffend eine ambulante Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom 13.01.2022 bis zum 13.10.2022 – festgehalten, dass die bestehende Vorfußheberschwäche sowie die Einschränkungen bei hebenden und tragenden Tätigkeiten im Alltag durch die Reha teilweise verbessert werden hätten können (vgl. AS 24 bis 28 des Verwaltungsaktes). Unter Berücksichtigung der objektivierten Verbesserung der aus dem Wirbelsäulenleiden resultierenden Funktionseinschränkungen war damit eine Neueinstufung des Leidens erforderlich. Insbesondere hielt die beigezogene Gutachterin in ihrer ergänzenden Gutachtenserstattung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 in diesem Zusammenhang nachvollziehbar fest, dass das Wirbelsäulenleiden und die Peroneusläsion gesondert eingestuft werden könnten, da bei der Begutachtung am 20.03.2024 keine Schmerzausstrahlung angegeben worden sei und damit auch keine radikuläre Symptomatik mehr vorliege. Auf Grundlage dieser nachvollziehbaren Ausführungen wird die Peroneusschwäche der Beschwerdeführerin damit nunmehr gesondert eingestuft; hierzu wird auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen betreffend das Leiden 3 verwiesen.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ordnete die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin das Wirbelsäulenleiden „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation“ der Beschwerdeführerin nunmehr nachvollziehbar und rechtsrichtig dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Begründend führte die beigezogene Gutachterin aus, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen vorliegen würden. In ihrer ergänzenden Gutachtenserstattung im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die Gutachterin zur Begründung des Rahmensatzes weiters aus, dass die Einschätzung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zutreffend sei, da weder Dauerschmerzen noch maßgebliche Einschränkungen im klinischen Status oder eine Gangbildbeeinträchtigung festgestellt werden hätten können. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Denn wie die Gutachterin in ihrer in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachtensergänzung festhielt, konnten im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 20.03.2024 im Bereich der Wirbelsäule keine erheblichen Funktionseinschränkungen festgestellt werden. So zeigte sich zwar ein mäßiger Hartspann, es war aber kein Klopfschmerz objektivierbar und es konnte eine gute Beweglichkeit in allen Ebenen der Wirbelsäule sowie ein Finger-Boden-Abstand von 20 cm festgestellt werden, ebenso war das Lasegue-Zeichen beidseits negativ. Im Liegen zeigte sich zwar eine Vorfußheberschwäche rechts mit einem Kraftgrad von 4+ (von 5) – auf diese wird nachfolgend gesondert eingegangen – und auch die Unterschenkelmuskulatur stellte sich mit einer Seitendifferenz von 1 cm dar, abgesehen davon stellten sich die Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten aber regelrecht dar und auch das Gangbild war unauffällig, was ebenfalls durch den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 gewonnenen Eindruck bestätigt wurde. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.05.2025 dahingegen einwendet, dass ihre Beweglichkeit im Bereich der Wirbelsäule im Vergleich zu früher wesentlich eingeschränkt sei, so ist festzuhalten, dass sie hierzu keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte.

Nun werden zwar in dem gemeinsam mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 27.08.2024 (AS 66 f des Verwaltungsaktes) im Bereich der unteren Extremitäten dauerhafte Funktionseinbußen durch die Vorfußheberparese rechts beschrieben, wodurch der Fersengang rechts nicht mehr möglich sei sowie ein regelmäßiges Stolpern und eine erhöhte Sturzneigung bestehe, was ein bewusstes, kontrolliertes Gehen zwingend erfordere. Weiters wird eine Hypästhesie am lateralen Unterschenkel rechts angegeben und ausgeführt, dass beim längeren Gehen (ab 20 Minuten) Schmerzen auftreten würden, die das Gangbild verändern und schnell zur Ermüdung führen würden. Die beigezogene Gutachterin setzte sich aber auch mit diesem Befund im Rahmen ihrer Gutachtensergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 auseinander und führte hierzu aus, dass in Bezug auf die Vorfußheberschwäche nur mehr eine Restsymptomatik mit einem Kraftgrad von 4+ (von 5) festgestellt werden habe können, was keine maßgebliche Schwäche darstelle. Stürze seien nicht objektivierbar. Dass eine Gehstrecke bis 20 Minuten möglich sei und nachfolgend Schmerzen auftreten und sich das Gangbild verändern würde, stehe in Einklang mit der getroffenen Beurteilung des Wirbelsäulenleidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Bei der persönlichen Begutachtung am 20.03.2024 sei aber keine Schmerzmedikation angegeben worden. Des Weiteren seien auch die Gefühlsstörungen im Bereich des rechten Unterschenkels außenseitig mit dem Zustand nach Bandscheibenvorfall erklärbar. Diese würden aber nicht zu einer Gangbildbeeinträchtigung führen und sei insbesondere bei der Begutachtung auch keine Schmerzausstrahlung in die unteren Extremitäten mehr angegeben worden. Die Restsymptomatik mit Gefühlsstörungen führe daher zu keiner geänderten Beurteilung. Diese Ausführungen decken sich auch mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025. Zwar war auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Einschränkung beim Fersenstand rechts insofern zu beobachten, als nur das Anheben der großen Zehe aber nicht des ganzen Vorfußes demonstriert wurde. Zu dem von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung demonstrierten Gangbild hielt die Gutachterin aber fest, dass eine gute Bodenfreiheit ohne Schleifen des rechten Fußes sowie ein gutes Anheben beim Gehen festgestellt werden habe können, was sich auch mit dem festgestellten, sonst unauffälligen Gangbild decke. Beim Gehen sei ein vermehrtes Ansteuern der rechten Großzehe erkennbar gewesen, um eine Schwäche beim Anheben des rechten Fußes zu kompensieren, da offensichtlich eine gute Funktion des Großzehenhebers aber eine Schwäche beim Vorfußheben im Stehen bestehe. Relevant sei aber, dass es aufgrund der möglichen Kompensation zu keinem Schleifen komme.

Insofern im Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 27.08.2024 (AS 66 f des Verwaltungsaktes) überdies aber auch noch eine neu hinzugekommene Dorsalgie im Hals- und Brustwirbelsäulenbereich mit Kraftverlust, Brustschmerzen und einer eingeschränkten Drehfähigkeit erwähnt wird, sei festgehalten, dass der Befundbericht hierzu eine konkrete Statuserhebung zum Ausmaß des Kraftverlustes und der Bewegungseinschränkung vermissen lässt und damit nicht dazu geeignet ist, ein höhergradigeres Funktionsdefizit zu belegen. Der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegte orthopädische Befundbericht vom 27.08.2024 ist damit insgesamt nicht dazu geeignet, Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß zu belegen, welche eine höhere Einstufung des Leidens rechtfertigen würden.

Auch aus dem weiters gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten orthopädischen Befundbericht vom 20.07.2024 (AS 65 des Verwaltungsaktes) ist keine geänderte Beurteilung abzuleiten, zumal dieser Befund keine Statuserhebung beinhaltet und damit ebenfalls nicht dazu geeignet ist, das Vorliegen einer höhergradigeren Funktionseinschränkung ausreichend zu dokumentieren.

Besonders festgehalten sei in diesem Zusammenhang überdies, dass für eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 das Vorliegen von Dauerschmerzen erforderlich wäre, welche bei der Beschwerdeführerin – wie bereits von der beigezogenen Gutachterin dargelegt – aber nicht bestehen. So gab die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Begutachtung am 20.03.2024 zu ihren derzeitigen Beschwerden an, dass sie „immer wieder“ Rückenschmerzen habe und auch unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ gab die Beschwerdeführerin kein Schmerzmittel an, was nicht auf das Bestehen von Dauerschmerzen schließen lässt. Ebenso führte sie auch in ihrer Stellungnahme vom 14.05.2024 aus, dass ihre Rückenschmerzen kommen und gehen würden sowie die Zeit nach der Wirbelsäulenoperation von wiederkehrenden Schmerzepisoden geprägt gewesen sei. In dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten orthopädischen Befundbericht vom 27.08.2024 (AS 66 f des Verwaltungsaktes) wird nun zwar festgehalten, dass eine laufende Schmerzmedikation erforderlicher sei und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie laufend Rückenschmerzen habe. Hierzu führte sie aber konkretisierend aus, dass sie nicht an jedem Tag Rückenschmerzen habe und nur bei Bedarf – mindestens einmal im Monat – starke Schmerzmittel nehme. Unter Berücksichtigung der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zum Auftreten der Schmerzen sind damit keine Dauerschmerzen objektiviert, weshalb eine höhere Einstufung des gegenständlichen Leidens zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt ist.

Hierbei wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 einwendete, dass sie bei der persönlichen Begutachtung am 20.03.2024 einen guten Tag gehabt habe, man an einem schlechten Tag aber sehr wohl erhebliche Funktionseinschränkungen feststellen könne. Sie gehe dann wie ein Roboter, habe schwerste Schmerzen mit Ausstrahlungen und könne sich einfach nicht bewegen. Dem hielt die beigezogene Gutachterin in der mündlichen Verhandlung aber nachvollziehbar entgegen, dass sich daraus keine Änderung ergebe, da das Wirbelsäulenleiden mit 30 v.H. eingestuft worden sei und diese Einstufung immer wieder auftretende rezidivierende Schmerzen umfasse. Es wird auch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Rückenbeschwerden schon einen langen Leidensweg hinter sich hat. Dies vermag aber nichts am aktuell objektivierbaren Ausmaß der Funktionseinschränkungen zu ändern.

Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.05.2024 die Meinung vertritt, dass es zu keiner Besserung des postoperativen Leidens 1 gekommen sei, zumal es nach eineinhalb Jahren – trotz unzähligen Trainings, Therapien und Lebensstiloptimierungen – zu einem neuerlichen Bandscheibenvorfall gekommen sei und sie auch dazwischen und seither unter wiederkehrenden Schmerzepisoden leide, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass – trotz des zwischenzeitlich erlittenen neuerlichen Bandscheibenvorfalles – gegenüber der Vorbegutachtung dennoch eine Verbesserung der aus dem Wirbelsäulenleiden resultierenden Funktionseinschränkungen in Form einer verbesserten Beweglichkeit und der Besserung der Vorfußheberparese objektiviert ist.

Darüber hinaus gelangte die im Verfahren beigezogene Gutachterin auch in Bezug auf das nunmehrige Leiden 2, „Mastzellaktivierungssyndrom“, gegenüber der Vorbegutachtung zu einer geänderten Beurteilung. Im Vorgutachten aus dem Jahr 2022 wurde dieses Leiden damals unter der Bezeichnung „Gastritis“ nach der Positionsnummer 07.04.01 („Chronisch rezidivierende Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre 10 – 40 %“) der Anlage zur Einschätzungsverordnung rechtskräftig mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft. Begründend wurde im damaligen Gutachten ausgeführt, dass die Position aufgrund des Verdachts auf ein Reizdarmsyndrom gewählt worden sei und die reaktive psychische Funktionseinschränkung in dieser Position miterfasst sei. In Bezug auf dieses Leiden wurde damals allerdings ebenfalls eine Nachuntersuchung im Februar 2024 zum Zwecke der Evaluierung des Leidens 2 für notwendig erachtet.

Im Rahmen der nunmehr durchgeführten Nachbegutachtung konnte im Vergleich zur Vorbegutachtung aktuell eine Verbesserung des gegenständlichen Leidens objektiviert werden, was eine Neueinstufung des Leidens erforderlich machte. Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ordnete die aktuell beigezogene Gutachterin das gegenständliche Leiden in ihrem Gutachten vom 28.04.2024 zwei Stufen unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 07.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche chronisch rezidivierende Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre betrifft, und bewertete das Leiden nunmehr mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. Begründend führte die beigezogene Gutachterin aus, dass das Leiden medikamentös stabilisiert sei, keine gehäuften Durchfälle auftreten würden und das Gewicht konstant sei. Zur gewählten Positionsnummer hielt die Gutachterin in ihrer Gutachtensergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 weiters fest, dass die gegenständliche Positionsnummer analog zum Vorgutachten herangezogen worden sei, da vor allem im Gastroskopiebefund geringgradige chronische Entzündungen festgestellt worden seien, die Koloskopie aber unauffällig gewesen sei. Histologisch sei daher der Magenbereich betroffen, weshalb die herangezogene Position zulässig sei. Klinisch seien aber die Beschwerden von Seiten des Darms im Vordergrund, weshalb auch die Heranziehung der Position 07.04.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – diese betrifft chronische Darmstörungen leichten Grades ohne chronische Schleimhautveränderungen – in Betracht käme, insbesondere da in dieser Position explizit das Reizdarmsyndrom erfasst sei. Unabhängig von der gewählten Positionsnummer hielt die Gutachterin aber fest, dass die Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zutreffend sei, da weder eine höhergradige Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes noch ein Nachweis von chronisch entzündlichen Schleimhautveränderungen vorliege.

Diese Ausführungen der Gutachterin sind nicht zu beanstanden. So würde eine höhere Einstufung des Leidens nach der Positionsnummer 07.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. eine Beeinträchtigung des Ernährungs- und Allgemeinzustandes erfordern. Ebenso sieht auch die für eine Darmstörung in der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführte nächsthöhere Positionsnummer 07.04.05 für eine Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. als Kriterium eine „geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes“ vor. Doch zeigte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 20.03.2024 in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand mit einem Gewicht von 54 kg und einer Größe von 165 cm. In der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 gab die Beschwerdeführerin überdies an, nunmehr 56 kg zu wiegen, sodass eine Beeinträchtigung des Ernährungs- und Allgemeinzustandes insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Hierbei wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.05.2024 anführte, an Gewichtsschwankungen zwischen 50 und 54 kg zu leiden und dies nicht beeinflussen zu können. Ebenso werden auch in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 06.09.2024 (AS 69 f des Verwaltungsaktes) Gewichtsschwankungen und eine anhaltende Erschöpfung angeführt. Dem hielt die beigezogene Gutachterin in ihrer Gutachtensergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 aber entgegen, dass Gewichtsschwankungen von wenigen Kilogramm mit der Diagnose eines Mastzellaktivierungssyndroms vereinbar sind. Das Mastzellaktivierungssyndrom könne zwar mit Erschöpfung einhergehen, es seien jedoch keine derart gehäuften Durchfälle und erhebliche Gewichtsschwankungen objektivierbar. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch bei der persönlichen Begutachtung am 20.03.2024 angegeben, dass sie stabil sei. Darüber hinaus hielt die Gutachterin in ihrer Gutachtensergänzung vom 11.07.2025 in diesem Zusammenhang noch fest, dass auch eine differenzialdiagnostische Abklärung im Hinblick auf somatoforme Störungen oder affektive Störungen nicht erfolgt sei. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den vorliegenden internistischen Befundbericht vom 06.09.2024 (AS 69 f des Verwaltungsaktes), demzufolge eine starke psychische Komponente bestehe.

Diesen Ausführungen trat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht substantiiert entgegen, insbesondere brachte sie keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche aktuell bestehende erhebliche Gewichtsschwankungen oder gehäufte Durchfälle dokumentieren würden. Zwar führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 aus, sie habe auch im letzten November nur 50 kg gehabt. Diese angeführte Gewichtsabnahme ist aber nicht durch entsprechende Befunde dokumentiert. In Gesamtschau brachte die Beschwerdeführerin damit keine medizinischen Facharztbefunde in Vorlage, anhand derer auf eine aktuelle Beeinträchtigung des Ernährungs- und Allgemeinzustandes geschlossen werden könnte. Unter Berücksichtigung des nunmehr festgestellten guten Allgemein- und Ernährungszustandes erweist sich die vorgenommene Einstufung – und die damit gegenüber dem Vorgutachten einhergehende Herabsetzung des Grades der Behinderung um eine Stufe – somit als rechtsrichtig und nicht zu beanstanden.

In diesem Zusammenhang wendete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zwar noch ein, dass das Leiden – entgegen den Ausführungen im Gutachten – nicht medikamentös stabilisiert sei, da das Medikament zur Stabilisierung der Mastzellen wegen stärkster Nebenwirkungen wieder abgesetzt werden habe müssen und die nachfolgend ausprobierten Medikamente ebenfalls ausgeschlichen worden seien, da diese nichts geholfen hätten. Des Weiteren wendete sie sich auch gegen die Ausführungen der Gutachterin, wonach „keine gehäuften Durchfälle“ vorliegen würden, da in der Gastroenterologie alles über drei Stuhlgänge pro Tag als Durchfall gelte, auch wenn dieser geformt sei. Dies vermag aber – selbst unter hypothetischer Zugrundelegung dieser Ansicht - nichts an dem Umstand zu ändern, dass bei der Beschwerdeführerin keine Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes gegeben ist und sich damit eine höhere Einstufung des Leidens schon aus diesem Grund als nicht möglich erweist. Auch wenn es somit bei der Beschwerdeführerin zu einer gehäuften Stuhlfrequenz kommen mag, erweist sich die vorgenommene Einstufung mangels einer daraus resultierenden Einschränkung des Allgemein- und Ernährungszustandes damit als rechtsrichtig. Daran vermögen schließlich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.05.2024, wonach ihre Ausführungen im Rahmen der Begutachtung, dass sie sich stabil fühle, nur bedeuten würden, dass sie sich in ihrem Leben mit all seinen Einschränkungen neu eingerichtet habe, dass es aber auch schlimmstmögliche Tage mit plötzlichen und schubweisen Verschlechterungen gebe, nichts zu ändern, da sich anhand des festgestellten Allgemein- und Ernährungszustandes eine höhere Einstufung als nicht möglich erweist.

Was nun aber die mit Schreiben vom 03.06.2025, eingelangt am 05.06.2025, an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten, medizinischen Unterlagen – die Befundberichte einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 07.05.2024 und vom 28.01.2025 sowie der Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Gastroenterologie und Hepatologie sowie Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik vom 11.02.2025 – betrifft, so unterliegen diese Befund und das hierzu erstattete Vorbringen im Schreiben vom 03.06.2025 der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese nachgereichten Befunde und das hierzu erstattete Vorbringen sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung dieser nachgereichten Befunde ist daraus ebenfalls keine geänderte medizinische Beurteilung abzuleiten. Zwar wird im internistischen Befundbericht vom 28.01.2025 und im gastroenterologischen-psychotherapeutischen Arztbrief vom 11.02.2025 die Diagnose eines Reizdarmsyndroms gestellt. In diesen Befunden sind aber gleichermaßen keine maßgeblichen Gewichtsschwankungen, keine gehäuften Durchfälle oder eine Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes dokumentiert. Bezüglich der im gastroenterologischen-psychotherapeutischen Arztbrief vom 11.02.2025 weiters angeführten Diagnose „R53 – Chronischer Erschöpfungszustand“ sei schließlich nochmals auf die Ausführungen der beigezogenen Gutachterin in ihrer Gutachtenergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu verweisen, denen zufolge eine differenzialdiagnostische Abklärung im Hinblick auf eine somatoforme Störung oder eine affektive Störung noch nicht erfolgt sei. Insbesondere gab die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 an, dass sie bislang nie in psychiatrischer Behandlung gestanden sei, sie habe nur während der Reha-Aufenthalte psychologische Gespräche absolviert und mache derzeit eine psychotherapeutische Behandlung bei der näher genannten Fachärztin für Gastroenterologie und Hepatologie sowie Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik. Eine differenzialdiagnostische Abklärung ist dem vorliegenden Arztbrief vom 11.02.2025 aber nicht zu entnehmen, ebenso finden sich darin auch keine Ausführungen zum Ausmaß des angeführten Erschöpfungszustandes, sodass die gegenständliche Diagnose aktuell ebenfalls nicht dazu geeignet ist, eine Änderung der Einschätzung zu bewirken.

Darüber hinaus hielt die beigezogene Gutachterin – wie bereits ausgeführt – in ihrer Gutachtensergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 fest, dass die „Restsymptomatik nach Bandscheibenvorfall mit Vorfußheberschwäche rechts“ nunmehr gesondert eingestuft werden könne. Die Gutachterin ordnete diesen Leidenszustand im Rahmen ihrer Gutachtensergänzung zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Teillähmungen bis Ausfälle des Nervus peronaeus betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. Dies begründete die Gutachterin damit, dass eine geringgradige Schwäche vorliege. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, zumal eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.13 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eine Beeinträchtigung der Fußhebung erfordern würde. Eine solche ist bei der Beschwerdeführerin aber nicht objektiviert. So führte die beigezogene Gutachterin in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 zum Gangbild der Beschwerdeführerin aus, dass eine gute Bodenfreiheit ohne Schleifen des rechten Fußes sowie ein gutes Anheben beim Gehen festgestellt werden habe können, was sich auch mit dem sonst in der mündlichen Verhandlung festgestellten, unauffälligen Gangbild decke. Man habe erkennen können, dass beim Gehen die rechte Großzehe besonders hochgehoben werde, also ein vermehrtes Ansteuern der rechten Großzehe, um eine Schwäche beim Anheben des rechten Fußes kompensieren zu können. Es sei offensichtlich eine gute Funktion der Großzehenhebung, aber eine Schwäche beim Vorfußheben im Stehen gegeben. Relevant sei aber, dass das Gangbild aufgrund der möglichen Kompensation nicht schleifend sei. Anhand der Beurteilung des Gangbildes sei eine höhere Einstufung der Peroneusschwäche nicht möglich. In diesem Zusammenhang setzte sich die beigezogene Gutachterin in ihrer Gutachtensergänzung in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar mit dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten elektroneurodiagnostischen Befund vom 29.08.2024 (AS 68 des Verwaltungsaktes), der für eine axonale, wurzelnahe Schädigung des Nervus peronaeus rechts spricht, auseinander und hielt hierzu fest, dass die festgestellte reduzierte Summenpotentialamplitude mit einer grenzwertigen Nervenleitgeschwindigkeit gut mit dem klinischen Status vereinbar sei und in Einklang mit der vorgenommenen Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. stehe.

Zwar wendete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 noch ein, dass sie beim Gehen nach 20 Minuten im Bereich der großen Zehe auf der Fußsohle Ausstrahlungen nach oben und nach unten sowie massive dumpfe und brennende Schmerzen bekomme, weshalb sie dann nicht mehr gehen könne. Darüber hinaus bekomme sie zum Teil auch Krämpfe in der Nacht, wodurch sie aufwache. Auch stolpere sie öfter bzw. bleibe sie hängen und stürze dann manchmal. Ebenso werden auch in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten orthopädischen Befundbericht vom 27.08.2024 (AS 66 f des Verwaltungsaktes) ein regelmäßiges Stolpern und eine erhöhte Sturzneigung, starke nächtliche Myoklonien mit dumpf-stechenden Schmerzen im Vorfuß und in der Großzehe/Fußballen sowie Schmerzen bei längerem Gehen (20 Minuten) erwähnt. Doch blieben diese Ausführungen der Beschwerdeführerin keineswegs unberücksichtigt, sondern setzte sich die beigezogene Gutachterin mit diesen in der mündlichen Verhandlung auseinander und führte hierzu aus, dass es bekannt sei, dass nach einem Bandscheibenvorfall noch längere Zeit eine Symptomatik vorliege, welche ein subjektives Unsicherheitsgefühl bewirke. Bei der Untersuchung habe ein Kraftdefizit bei einzelnen Funktionstests, wie dem Fersenstand, festgestellt werden können, das Gehen sei aber nicht schleifend. Gemäß der Einschätzungsverordnung sei eine höhere Einstufung aber nur vorzunehmen, wenn die Fußhebung beeinträchtigt sei, sodass anhand der Beurteilung des Gangbildes eine höhere Einstufung der Peroneusschwäche nicht möglich sei. Abgesehen davon sei der Vollständigkeit halber noch festgehalten, dass die behaupteten Sturzereignisse auch nicht durch konkrete medizinische Unterlagen belegt und damit nicht befunddokumentiert sind. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin auch bezüglich der in der Stellungnahme vom 14.05.2024 weiters angeführten Beschwerden, dass ihr Fuß öfters kalt werde, und der Vermutung einer Durchblutungsstörung keine belegenden medizinischen Unterlagen vor. Schließlich vermögen auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach sie beim Messen der Bemuskelung der Unterschenkel zu einer Seitendifferenz von zwei Zentimetern gekommen sei, nichts am objektivierbaren Ausmaß des Funktionsdefizites zu ändern.

Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 28.04.2024 und die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 erstattete Gutachtensergänzung sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Die beigezogene Gutachterin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar ein, dass ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken von Leiden 1 und 2 bestehe, das bisher nicht berücksichtigt worden sei. Insbesondere gebe es Nebenwirkungen/negative Wechselwirkungen der medikamentösen Therapie des orthopädischen Leidens (NSAR/Kortison) mit dem Leiden des Magen-Darm-Traktes, die anhaltenden Erschöpfungszustände und die rezidivierenden Schmerzepisoden würden mit der Notwendigkeit zur laufenden Physiotherapie konterkarieren und sie könne durch die Parese – eventuell verstärkt durch rezidivierende Schmerzepisoden – nicht laufen, was negativ mit dem häufigen, dringlichen Stuhldrang korreliere. Dem hielt die beigezogene Gutachterin in ihrer Gutachtensergänzung aber entgegen, dass kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken, insbesondere nicht zwischen dem Bewegungsapparat und dem Mastzellaktivierungssyndrom/Reizdarmsyndrom vorliege. Hierzu führte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 weiters aus, dass es zwar bekannt sei, dass sich Schmerzmittel auf den Magen-Darm-Trakt auswirken würden, es gebe aber auch Schmerzmittel bei denen dies nicht der Fall sei. Bei entsprechender Vermeidung der sich auf den Magen-Darm-Trakt auswirkenden Medikamente ergebe sich daher kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Eine andere Wechselwirkung zwischen der Wirbelsäule und dem Darm sei nicht gegeben. Darüber hinaus hielt die Gutachterin fest, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch keine derartige Schwächung der Gesamtmobilität erkannt werden habe können, welche ein zügiges Gehen, um ein WC zu erreichen, verunmöglichen würde. Diesen Ausführungen der Gutachterin trat die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert entgegen. Bezüglich des behaupteten ungünstigen Zusammenwirkens zwischen den Erschöpfungszuständen und der Notwendigkeit zur laufenden Physiotherapie sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich im Verfahren keine Hinweise für eine Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes ergeben haben und die Beschwerdeführerin auch keine Befunde in Bezug auf das Ausmaß des bestehenden Erschöpfungszustandes vorlegte, sodass insgesamt kein Erschöpfungszustand in einer Ausprägung objektivierbar ist, welcher sich maßgeblich ungünstig auf die Möglichkeit zur Durchführung einer Physiotherapie auswirken würde. Insofern die Beschwerdeführerin aber noch eine Wechselwirkung zwischen den rezidivierenden Schmerzepisoden und der Notwendigkeit zur laufenden Physiotherapie behauptet, sei festgehalten, dass die aus dem Wirbelsäulenleiden resultierenden Schmerzzustände ohnehin unter dem Leiden 1 eingeschätzt und berücksichtigt wurden und damit zu keiner weiteren Erhöhung des Grades der Behinderung des Leidens 1 führen können.

Insofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aber noch eine Verschlechterung der Beschwerden im November 2024 angab, ist anzumerken, dass sie in diesem Zusammenhang auch eine nachfolgende Stabilisierung erwähnte. Unabhängig davon vermag diese angegebene Verschlechterung aber nichts am aktuell festgestellten Gesundheitszustand zu ändern, welcher sich auch durch den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck bestätigte.

Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung auch noch eine Schwächung des Immunsystems, u.a. mit Haut- und Zahnentzündungen, Erschöpfung und Bronchitis, geltend und ersuchte in ihrer Stellungnahme vom 14.05.2024 um Aufnahme der Parodontitis als eigene Funktionseinschränkung. In diesem Zusammenhang führte die beigezogene Gutachterin in ihrer Gutachtensergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025 aber nachvollziehbar aus, dass keine maßgebliche Schwächung des Immunsystems mit gehäuften schweren Infekten objektiviert ist. Zwar wendete die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ein, dass sie von Sommer 2023 bis Februar 2024 dreimal Antibiotika nehmen habe müssen, was von einem maßgeblich geschwächten Immunsystem zeuge. Dem hielt die Gutachterin aber entgegen, dass man von einer maßgeblichen Infektanfälligkeit und von einem geschwächten Immunsystem spreche, wenn z.B. außergewöhnliche Infekte auftreten würden, wie atypische Pneumonien. Derartige außergewöhnliche Infektionen sind bei der Beschwerdeführerin nicht befundbelegt. Eine maßgeblich erhöhte, einschätzungsrelevante Infektanfälligkeit ist bei der Beschwerdeführerin damit nicht festzustellen, besonders da die Beschwerdeführerin aktuell auch nicht behauptete, weiterhin an gehäuften Infektionen zu leiden bzw. auch in dem am 05.06.2025 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten internistischen Befundbericht vom 07.05.2024 festgehalten wird, dass die Infektanfälligkeit besser geworden sei. Im Hinblick auf die Parodontitis hielt die beigezogene Gutachterin in ihrer Gutachtensergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiters fest, dass keine Befunde vorliegen würden, welche eine chronisch entzündliche Veränderung des Zahnfleisches belegen würden und habe die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch keine Angaben im Rahmen der persönlichen Begutachtung vom 20.03.2024 gemacht. Vorübergehende Zahnfleischveränderungen würden kein behinderungsrelevantes Leiden darstellen und es würden keine Befunde bezüglich eines chronisches Leidens vorliegen. So legte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung zwar einen Heilkostenplan eines näher genannten Zahnarztes vom 21.11.2023 (AS 40 des Verwaltungsaktes) betreffend u.a. eine Parodontitis-Behandlung vor und wird etwa auch in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 06.09.2024 (AS 69 f des Verwaltungsaktes) als Diagnose eine Parodontose angeführt. Eine chronisch entzündliche Veränderung des Zahnfleisches wird mit diesen Unterlagen aber nicht hinreichend belegt, besonders da auch keine entsprechenden zahnärztlichen Befunde oder Behandlungsdokumentationen vorliegen.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde schließlich noch einwendet, dass die verstärkenden psychosozialen Auswirkungen der Leiden 1 und 2 nicht berücksichtigt worden seien, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine psychiatrischen Facharztbefunde in Vorlage brachte, anhand derer ein psychischer Leidenszustand in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß dokumentiert wäre. Auch in dem mit Schreiben vom 05.06.2025 an das Bundesverwaltungsgericht nachgereichten – ohnehin der Neuerungsbeschränkung unterliegenden – Arztbrief einer näher genannten Fachärztin für Gastroenterologie und Hepatologie sowie Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik vom 11.02.2025 findet sich keine diesbezügliche einschätzungsrelevante psychiatrische Diagnose.

Insofern in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin vom 06.09.2024 (AS 69 f des Verwaltungsaktes) aber noch eine überaktive Blase bzw. ein verstärkter Harndrang angeführt sowie eine Hypertriglyzeridämie diagnostiziert wird, ist festzuhalten, dass hierzu ebenfalls keine entsprechenden medizinischen Facharztbefunde vorliegen, welche daraus resultierende Leidenszustände in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß belegen würden. Auch die Beschwerdeführerin behauptete in diesem Zusammenhang keine Einschätzungsrelevanz.

Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufgrund der anhaltenden Darmsymptomatik aber noch die „Diätverpflegung D3“ beantragt, so ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Zusatzeintragung in den Behindertenpass handelt. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (dieser wird von der Beschwerdeführerin mit Datum und Verfahrenszahl konkret als Anfechtungsgegenstand bezeichnet) aber nicht über die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. über die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen in den Behindertenpass (die Stellung eines solchen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auch Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ist im Übrigen nicht aktenkundig) abgesprochen, sondern den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach dem Behinderteneinstellungsgesetz neu festgesetzt. Die Klärung der Frage der Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlichen, auf Grundlage der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) geführten nunmehrigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde geht daher ins Leere.

Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht ersichtlich, dass die beigezogene medizinische Sachverständige die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden von der beigezogenen Sachverständigen – insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.07.2025 – umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern und auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und zutreffend berücksichtigt und setzte sich die beigezogene Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin im Verfahren behaupteten Unrichtigkeiten des Gutachtens auseinander.

Es wurden im gegenständlichen Verfahren, wie bereits dargelegt, auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt Ergänzungen daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts besteht somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.04.2024 samt dessen Ergänzung vom 31.07.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, sowie der Gutachtensergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2025. Dieses medizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzungen wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten:

„Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

…“

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:

„Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.04.2024 samt den Gutachtensergänzungen vom 31.07.2024 und insbesondere vom 11.07.2025 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt.

Da bei der durchgeführten medizinischen Nachuntersuchung eine Veränderung des Leidenszustandes in Bezug auf das Leiden 1 und das Leiden 2 des Vorgutachtens insofern objektiviert wurde, als zwischenzeitlich eine Verbesserung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und der Vorfußheberschwäche sowie eine Stabilisierung des nunmehr diagnostizierten Mastzellaktivierungssyndroms eingetreten ist, war eine Neubeurteilung der gegenständlichen Leiden notwendig und die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 30 v.H. von Amts wegen daher geboten. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung am 11.07.2025, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzungen ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Die der Beschwerde nachgereichten, am 05.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten medizinischen Unterlagen und das hierzu erstattete Vorbringen unterliegen, wie bereits oben ausgeführt, der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Aber selbst bei hypothetischer Berücksichtigung vermögen diese Befunde und dieses Vorbringen nicht zu einem anderen Ermittlungsergebnis zu führen; diesbezüglich wird auf die obigen, bereits im Rahmen der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen verwiesen.

Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen – mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht (mehr) gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG – in Betracht kommt.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, sohin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des gegenständlichen Erkennntisses folgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.