W265 2332510-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.12.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.09.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2025 erstatteten Gutachten vom 28.10.2025 (vidiert am 29.10.2025) stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen
1) Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Position 02.02.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %,
2) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Position 06.11.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3) Depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung und Angst, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20%
4) Entfernung der Gebärmutter, Position 08.03.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5) Fettleber, Position 07.05.03 der Anlage der EVO, 10 %
6) Mischinkontinenz, Position 08.01.06 der Anlage der EVO, 10 %
7) Migräne, Position 04.11.01 der Anlage der EVO, 10 %
8) Pseudodemenz mit leicht kognitivem Defizit, Position 03.03.01 der Anlage der EVO, 10 %
9) Hypertonie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, 10 %
10) Gastroösophagealer Reflux bei geringer Gastritis, Position 07.03.03 der Anlage der EVO, 10 %
und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert (v.H.) fest. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Leiden 4 - 10 würden nicht weiter erhöhen, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 30.10.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
4. Die Beschwerdeführerin gab am 12.11.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab und legte weitere medizinische Befunde vor. Die Unterlagen würden die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf ihre Teilhabefähigkeit im Alltag und Berufsleben dokumentieren. Sie ersuche daher um erneute Prüfung ihres Antrages. Ferner habe sie am 24.11.2025 einen Termin beim Psychiater. Den entsprechenden Befund werde sie nachreichen.
5. Mit Emailnachricht vom 03.11.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Befund von der Arbeitspsychologin.
6. Mit Scheiben der belangten Behörde vom 13.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, den Befund vom Psychiater, welchen sie ab 24.11.2025 nachreichen wolle, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens in Vorlage zu bringen.
7. Mit Eingabe vom 28.11.2025 legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde vor. Sie sei dabei ihre Therapie zu mache, was nicht bedeute, dass es ihr gut gehe. Die Schlafmaske helfe nur bedingt.
8. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In dessen Stellungnahme vom 01.12.2025 führt der medizinische Sachverständige zur Befundnachreichung aus, dass die darin enthaltenen Leiden bereits im Gutachten gewürdigt und nach geltender EVO ausreichend hoch eingestuft worden seien. Neue, maßgebliche medizinische Erkenntnisse würden daraus nicht resultieren. Es seien auch keine neuen Dokumente vorgelegt worden, welche wesentlich höhere funktionelle Einbußen – als bereits zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt – belegen würden. Somit werde das bereits festgestellte Begutachtungsergebnis weiterhin aufrecht erhalten.
9. Mit Bescheid vom 11.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass beim Ergebnis der Berechnung des Gesamtgrades der Behinderung ihre psychischen Erkrankungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die entsprechenden Befunde habe sie bereits im Zuge der Antragstellung vollständig übermittelt. Darüber hinaus liege ein aktueller klinisch-psychologischer Befundbericht vor, den sie hiermit übermittle. Aufgrund der Schwere und des Zusammenwirkens der angeführten Erkrankungen ersuche sie um eine neuerliche Prüfung sowie um eine angemessene Berücksichtigung dieser Diagnosen bei der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung.
11. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.01.2026 vor, wo dieser am 19.01.2026 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.01.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
13. Mit Emailnachricht vom 16.01.2026 legte die Beschwerdeführerin einen augenfachärztlichen Befund vor.
14. Mit Eingabe vom 31.03.2026 brachte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Befunde in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 01.09.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Anamnese:
Psychische Erkrankung, Hypertonie, Gelenksabnützungen, Leberstörung, Schlafapnoe mit Maskenversorgung, Gastritis, Gebärmutterentfernung, Harnentleerungsstörung, Migräne, leicht kognitive Defizite/Pseudodemenz.
Derzeitige Beschwerden:
Angegeben wird eine psychische Erkrankung, auf Befragen kann heute kein aktueller psychiatrischer Befund vorgelegt werden. Rehaaufenthalt und diverse Therapien wären geplant, derzeit spezifische Medikation. Weiters Gelenksbeschwerden, Z.n. WS-OP, Hepatopathie, Schlafapnoe mit Maskenversorgung, Gastritis.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Sirdalud, Durotiv, Mutan, Mg, Trittico, Ramipril, Ezetimib, Analgetika bei Bedarf.
Sozialanamnese:
AMS.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
1.8.2025 fit2work: Basischeck AM.
9.7.2025 Mag. XXXX : klinisch-psycholog. Befundbericht.
23.7.2025 Kl. Donaustadt: Mischinkontinenz- Botoxinstillation, postoperativ zufriedenstellend.
2.7.2025 Herz Jesu-KH: OSAS/CPAP.
29.7.2025 Dr. XXXX : Mischinkontinenz, kein RH, Z.n. Botox 7/25.
8.7.2025 Labors.at: Laborbefund.
24.6.2025 Dr. XXXX : Befundbericht.
24.4.2025, 18.6.2025 DZ Stadlau: MRT re. Kniegelenk. Rö LWS/Becken.
11.6.2025 Internist Nord: Arztbrief.
13.5.2025 Kl. Landstrasse: Amb.karte.
5.4.2025 HZL Nußdorf: geringe Gastritis.
13.9.2024 Kl. Floridsdorf: amb. Pat.brief.
26.5.2024 DZ Stadlau: MRT Hüftgelenke.
11.12.2023 Dr. XXXX : MRT HWS.
Befundnachreichung:
18.9.2025 Internist Nord: AZ stabil. Hypertonie, kleiner nVSD subaortal ohne wirksamem Shunt, V.a. psychosomatische Störung.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Normal.
Ernährungszustand:
Sehr gut.
Größe: 158,00 cm Gewicht: 96,00 kg Blutdruck: 0
Klinischer Status - Fachstatus:
KOPF, HALS:
Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. Brille.
THORAX / LUNGE / HERZ:
Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert.
ABDOMEN:
Weich, Peristaltik auskultierbar.
WIRBELSÄULE:
Endlagige-mäßige funktionelle Einschränkung; Betonung HWS, blande Narbe HWS. EXTREMITÄTEN:
Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv im Sitzen 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt.
GROB NEUROLOGISCH:
Keine relevanten motorischen Defizite, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend erhalten.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Keine Hilfsmittel, ausreichend sicher und selbstständig, Setzen/Erheben ohne Fremdhilfe.
Status Psychicus:
In allen Qualitäten orientiert, wach, klar, sozial integriert, keine psychotische Symptomatik, weitgehend euthym, intermittierend deutlich somatisierend.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat
2) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
3) Depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung und Angst
4) Entfernung der Gebärmutter
5) Fettleber
6) Mischinkontinenz
7) Migräne
8) Pseudodemenz mit leicht kognitivem Defizit
9) Hypertonie
10) Gastroösophagealer Reflux bei geringer Gastritis
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v. H.
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht. Leiden 4 – 10 erhöhen nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 28.10.2025 (vidiert am 29.10.2025), basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass ihre psychischen Leiden und Funktionseinschränkungen nicht hinreichend hoch eingeschätzt worden seien.
Bei einer Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin nach den Kriterien der EVO sind - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde - keine subjektiven Empfindungen im Zusammenhang mit Alltagseinschränkungen, sondern ausschließlich objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung aller vorliegenden medizinischen Befunde und dem Ergebnis einer klinischen Untersuchung durch den medizinischen Sachverständigen von Relevanz.
Sowohl aus dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2025 beim medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin als auch aus den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Befunden ergibt sich für den erkennenden Senat, dass mit dem Leiden 3 „Depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung und Angst“, welches der Sachverständige nach der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % eingeschätzt hat, keine erheblichen Funktionseinschränkungen für die Beschwerdeführerin einhergehen. Der Sachverständige stufte das Leiden 3 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit der Begründung ein, dass eine spezifische Medikation gegeben ist, eine soziale Integration vorhanden und keine psychotische Symptomatik objektiviert ist. Darüber hinaus sind Therapiereserven erhalten und dies deckt sich sowohl mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 28.11.2025 als auch mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Der befasste Sachverständige nahm auch zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in Form von Befundnachreichung Stellung und führt in seiner Stellungnahme vom 01.12.2025 aus, dass die in der Befundnachreichung enthaltenen Leiden bereits im Gutachten gewürdigt und nach geltender EVO ausreichend hoch eingestuft worden seien. Neue, maßgebliche medizinische Erkenntnisse würden daraus nicht resultieren. Es seien auch keine neuen Dokumente vorgelegt worden, welche wesentlich höhere funktionelle Einbußen – als bereits zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt – belegen würden. Folglich gibt es aus dem Beschwerdeverfahren keine Hinweise darauf, dass eine höhere Einschätzung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin vorzunehmen gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine weitere zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Der Sachverständige geht in seinem Gutachten vom 28.10.2025 (vidiert am 29.10.2025) ausführlich auf sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde ein. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen desmedizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 28.10.2025 (vidiert am 29.10.2025) samt Stellungnahme vom 01.12.2025. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
…
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. (2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...“
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die degenerativen, posttraumatischen und postoperativen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz nach der Position 02.02.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 30 % einstufte, da endlagige – mäßige funktionelle Einschränkungen ohne relevantes motorisches Defizit und die selbstständige Gehfähigkeit ist erhalten.
Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, schätzte der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 06.11.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % ein, da eine nächtliche Maskenversorgung gegeben ist.
Beim Leiden 3 der Beschwerdeführerin handelt es sich um das depressive Syndrom mit Somatisierungsstörung und Angst, welches der medizinische Sachverständige richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine spezifische Medikation gegeben ist, sozial integriert und keine psychotische Symptomatik vorliegt. Zudem sind Therapiereserven vorhanden.
Das Leiden 4 der Beschwerdeführerin, Entfernung der Gebärmutter, schätzte der medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung des fixen Rahmensatzes der Position 08.03.02 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein.
Beim Leiden 5 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Fettleber, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 07.05.03 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da keine maßgebliche Syntheseleistungsstörung belegt ist.
Das Leiden 6 der Beschwerdeführerin, Mischinkontinenz, schätzte der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 08.01.06 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein, da nach Botox-Behandlung kein Restharn.
Beim Leiden 7 der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Migräne, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 04.11.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da Analgetika der WHO-Stufe 1 gegeben.
Das Leiden 8 der Beschwerdeführerin, Pseudodemenz mit leicht kognitivem Defizit, schätzte der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 03.03.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein, da in allen Qualitäten orientiert und sozial integriert; g.Z.
Das Leiden 9 der Beschwerdeführerin, Hypertonie, schätzte der medizinische Sachverständige richtig unter Heranziehung des fixen Rahmensatzes der Position 05.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % ein.
Beim Leiden 10 der Beschwerdeführerin handelt es sich um den gastroösophagealen Reflux bei geringer Gastritis, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 07.03.05 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da spezifische Therapie etabliert und ein sehr guter Ernährungszustand vorliegt.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).
Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt.
Der medizinische Sachverständige stellt in dessen Sachverständigengutachten fest, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird und dass Leiden 4 – 10 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter erhöhen, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die von der Beschwerdeführerin am 16.01.2026 und am 31.03.2026 vorgelegten Befunde waren daher bei der Entscheidungsfindung nicht heranzuziehen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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