W166 2335276-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 23.05.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin gehörte ab 10.11.2023 mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Im Zuge eines Nachuntersuchungsverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 11.04.2025 eingeholt, und - basierend auf diesem Ermittlungsergebnis - mit Bescheid vom 23.05.2025 der Grad der Behinderung ab 30.11.2024 mit 50 v.H. festgestellt. Dieser Bescheid erwuchs am 11.07.2025 in Rechtskraft.
Am 21.01.2026 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Stellungnahme ein und wies darauf hin, dass es sich dabei um eine Beschwerde handle.
Diese von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Stellungnahme samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 10.02.2026 vorgelegt.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2026, der Beschwerdeführerin nachweislich am 26.02.2026 durch Hinterlegung zugestellt, wurde sie in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben könne, und die Entscheidung des ho. Gerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid vom 23.05.2025 wurde von der belangten Behörde am 26.05.2025 an das Zustellorgan übergeben. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 10.07.2025.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 21.01.2026 bei der belangten Behörde eingebracht und am 10.02.2026 dem ho. Gericht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 23.02.2026 hielt das erkennende Gericht der Beschwerdeführerin die Verspätung ihres Rechtsmittels vor. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Übergabe des Bescheids an das Zustellorgan und zum Ende der Beschwerdefrist beruhen auf dem vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Dass die Beschwerde am 21.01.2026 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Schriftstück.
Der Vorhalt der Verspätung durch das erkennende Gericht und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Verspätungsvorhalt reagierte und keine Stellungnahme einbrachte, ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht eine Erkenntnis zu fällen ist.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die Rechtssache durch Beschluss zu erledigen.
Gemäß § 19 BEinstG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 26.05.2025 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben. Im Sinne des § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis demnach als am 29.05.2025 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist (§ 10 BEinstG) mit Ablauf des 10.07.2025. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde langte am 21.01.2026 bei der belangten Behörde ein und hat die Beschwerdeführerin demnach die Frist für die Einbringung einer Beschwerde versäumt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600). Dieser für die Behörde höchstgerichtlich festgelegter Ablauf muss, in Anbetracht des gleich gelagerten Falles, auch für das erkennende Gericht gelten.
Das erkennende Gericht hielt der Beschwerdeführerin die Verspätung vor, worauf diese nicht reagierte und keine Stellungnahme einbrachte. Die Beschwerde erweist sich als nicht fristgerecht eingebracht.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Die Beschwerde war als verspätet zurückzuweisen.
Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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