W166 2330577-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 11.09.2025 betreffend die Einstellung des auf Grund am 13.05.2025 eingelangten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eröffnete Verfahren, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), und legte diverse medizinische Beweismittel vor.
Nachdem die Beschwerdeführerin zu ihrem ärztlichen Untersuchungstermin nicht erschienen ist, wurde sie mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2025 gemäß § 14 BEinstG letztmalig zur Untersuchung am 09.09.2025 eingeladen. In dem Schreiben findet sich der Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 14 Abs. 6 BEinstG eingestellt werde, sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin elektronisch zugestellt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.09.2025 wurde das auf Grund des am 13.05.2025 eingelangten Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eröffnete Verfahren eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 25.07.2025, mit dem sie aufgefordert worden sei am 09.09.2025 zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen und sie auf die Folgen ihres Verhaltens hingewiesen worden sei, nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13.12.2025 Beschwerde und führte aus, dass sie keine Einladung, kein Schreiben und keinerlei sonstige Verständigung hinsichtlich des Termins am 09.09.2025 erhalten habe. Sie habe die ganze Zeit auf eine Rückmeldung der belangten Behörde gewartet. Erst als sie am 04.12.2025 persönlich bei der belangten Behörde nachgefragt habe, sei sie über die Einstellung des Verfahrens informiert worden. Das entsprechende Schreiben habe sie erst am 11.12.2025 erhalten.
Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die belangte Behörde einen Screenshot aus ihrem Dokumentenarchiv hinsichtlich der versendeten und empfangenen Schriftstücke im vorliegenden Verfahren.
Mit Schreiben vom 25.02.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung vor, dass ihre Beschwerde verspätet eingebracht worden sei (Verspätungsvorhalt). Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 13.05.2025 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Das daraufhin eröffnete Verfahren wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2025 eingestellt.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11.09.2025 elektronisch zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde endete mit Ablauf des 23.10.2025.
Erst am 13.12.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde per E-Mail an die belangte Behörde.
2. Beweiswürdigung:
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegt ebenso wie der Bescheid vom 11.09.2025 im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Screenshot ihres Dokumentenarchivs. Dieses listet die versendeten und empfangenen Schriftstücke im vorliegenden Verfahren auf. Hinsichtlich des Bescheides ist ersichtlich, dass dieser elektronisch am 11.09.2025 versendet und am selben Tag zugestellt wurde. Mangels dieser Dokumentation widersprechender Hinweise konnte ebenjene den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.
Zum Ablauf der Rechtsmittelfrist siehe Punkt 3. Rechtliche Beurteilung.
Die Feststellung zur Einbringung der Beschwerde per E-Mail am 13.12.2025 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die Rechtssache durch Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:
Hinsichtlich der Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem legt § 36 Abs. 4 Zustellgesetz (ZustG) fest, dass das Dokument mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt gilt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 11.09.2025 am selben Tag elektronisch zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die sechswöchige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung am 11.09.2025 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 23.10.2025. Die am 13.12.2025 übermittelte Beschwerde langte sohin nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder der Berufungswerberin die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600). Dieser für die Behörde höchstgerichtlich festgelegter Ablauf muss, in Anbetracht des gleich gelagerten Falles, auch für das erkennende Gericht gelten.
Das erkennende Gericht hielt der Beschwerdeführerin die Verspätung vor, von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte diese jedoch nicht Gebrauch.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.