Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der F D in K, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie (nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) vom 25. Oktober 1985, Zl. 308.984/1 III/5/85, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Gewerbeangelegenheit, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
J W schloß am 27. September 1979 als Verpächterin mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Pächterin einen Pachtvertrag über das in W, A Straße X, befindliche Gastgewerbeunternehmen sowie die der Verpächterin zustehende Konzession zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes für den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb. In der Folge wurde J W mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. Juni 1984 schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin binnen vierzehn Tagen die Ausübung des Gewerbes zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes im Hause W, A Straße X, für die im Pachtvertrag vom 27. September 1979 vorgesehen Dauer zu übertragen und alle hiefür erforderlichen Erklärungen bei der Gewerbebehörde abzugeben.
Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin das Ansuchen auf Übertragung der Ausübung des der J W zustehenden Gast- und Schankgewerbes im Standort W, A Straße X, welches mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 18. April 1985 genehmigt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob J W als Verpächterin Berufung, welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Mai 1985 dahingehend Folge gegeben wurde, daß der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben wurde.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin als Pächterin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Oktober 1985 gemäß „§ 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 8 AVG, § 63 Abs. 1 AVG und § 344 Abs. 2 GewO 1973 als unzulässig zurückgewiesen“. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, zufolge § 8 AVG 1950 sei Partei, wer „an der Sache“ vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sei. Für die Berufungsbehörde sei „Sache“ hiebei immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Bescheides der Unterbehörde gebildet habe. Gemäß § 63 Abs. 1 AVG 1950 richte sich das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel, abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Zufolge § 40 Abs. 2 GewO 1973 bedürfe die Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter der Genehmigung der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, um die der Gewerbeinhaber anzusuchen habe. Werde ein solches vom Gewerbeinhaber zu stellendes Ansuchen mit der Begründung abgewiesen, daß der Pächter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspreche, so stehe gemäß § 344 Abs. 2 GewO 1973 das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zu. Nach den gewerberechtlichen Vorschriften bestehe in einem die Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter betreffenden Verfahren ein Berufungsrecht des vorgesehenen Pächters somit nur dann, wenn von der Behörde die vom Gewerbeinhaber beantragte Genehmigung auf Grund der Nichterfüllung der für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen durch den Pächter verweigert worden sei. Im Hinblick darauf, daß im gegenständlichen Fall der Inhalt des Spruches des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien einzig und allein die (ersatzlose) Behebung des die unbefristete Übertragung der Ausübung des der J W zustehenden Gastgewerbes an die Beschwerdeführerin als Pächterin auf Grund des Nichtvorliegens eines diesbezüglichen Ansuchens der Gewerbeinhaberin gebildet habe und darin nicht über die Erfüllung der für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes normierten materiellen Voraussetzungen durch die Beschwerdeführerin im negativen Sinn abgesprochen worden sei, stehe der an der den Gegenstand des Abspruches der Vorinstanz bildenden Verwaltungsangelegenheit vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nicht beteiligten Beschwerdeführerin nach dem eindeutigen Wortlaut des § 344 Abs. 2 GewO 1973 ein Recht zur Einbringung der Berufung gegen die ergangene Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Wien nicht zu. Hieran vermöge das in der vorliegenden Berufung erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß die rechtskräftige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes die Erklärung der Verpächterin gegenüber der Gewerbebehörde ersetze, sodaß die erforderliche Erklärung der Gewerbeinhaberin zur Übertragung der Ausübung des Gewerbes an die Beschwerdeführerin als abgegeben gelte, auch im Falle seiner Richtigkeit schon deshalb nichts zu ändern, weil der gegen die Gewerbeinhaberin gerichtete zivilgerichtliche Exekutionstitel auf Stellung eines (befristeten) Antrages auf Genehmigung der Verpachtung ihres Gewerbes an die Beschwerdeführerin bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ein Berufungsrecht der „vorgesehenen Pächterin“ gegen die in Rede stehende Entscheidung nicht begründen könne. Die Berufung sei daher mangels Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen nach in dem Recht auf Sachentscheidung durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, nach ständiger Judikatur zu § 367 Exekutionsordnung ersetze ein formell rechtskräftiges Urteil, welches eine Verpflichtung, eine Erklärung abzugeben (dies auch einer Behörde gegenüber), ausspreche, die Willenserklärung selbst. Nach ständiger Judikatur seien auch Rechtsmittelanträge Willenserklärungen. Im zitierten Spruch des in Rede stehenden oberstgerichtlichen Urteils vom 27. Juni 1984 werde J W schuldig erkannt, alle für die Übertragung der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erforderlichen Erklärungen bei der Gewerbebehörde abzugeben. Mit dem zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Urteil könne die Beschwerdeführerin sohin alle erforderlichen Erklärungen bei der Gewerbebehörde abgeben. Da mit dem Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien die in erster Instanz bewilligte Übertragung der Ausübung des Gewerbes an die Beschwerdeführerin wieder abgesprochen worden sei, bestehe kein Zweifel daran, daß die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid zweiter Instanz eine „zur Erlangung der Übertragung erforderliche Erklärung“ gewesen sei. Auch der Landeshauptmann von Wien sei „Gewerbebehörde“. Die Beschwerdeführerin könne daher für J W im Sinne des § 367 Exekutionsordnung nicht nur fingierte Ansuchen sondern auch fingierte Rechtsmittelerklärungen abgeben. Jede andere Gesetzesauslegung würde dazu führen, daß der Urteilsbegünstigte bloß erstinstanzliche Ansuchen bzw. Anträge stellen könne, die Behandlung seiner Eingaben aber sodann nicht weitertreiben könne. Dies sei weder mit § 344 GewO 1973 in Verbindung mit § 8 AVG 1950 noch mit § 367 Exekutionsordnung in Einklang zu bringen. Es bestehe daher kein Zweifel daran, daß die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall legitimiert gewesen sei, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien Berufung zu erheben.
Nach § 63 Abs. 1 AVG 1950 richtet sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel, abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften.
Der § 344 Abs. 2 GewO 1973 bestimmt, daß dann, wenn ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter mit der Begründung abgewiesen wird, daß dieser den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht, das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem namhaft gemachten Pächter zusteht.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß im Bewilligungsverfahren dem Pächter ein Recht auf Berufung nur in dem Fall zusteht, daß der Pächter nach Ansicht der Behörde den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht.
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. Mai 1985 der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. April 1985, womit die Übertragung der Ausübung des der J W zustehenden Gast- und Schankgewerbes an die Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 genehmigt wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aufgehoben, da die Berufungsbehörde von der Rechtsansicht ausging, das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. Juni 1984 vermöge das notwendige Genehmigungsansuchen der Gewerbeinhaberin nicht zu ersetzen und daher die Genehmigung der Übertragung mangels Ansuchen der Gewerbeinhaberin durch die Gewerbebehörde erster Instanz zu Unrecht erteilt worden sei.
Da im Bewilligungsverfahren nach § 344 GewO 1973 dem Pächter ein Berufungsrecht lediglich dann zusteht, wenn ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter mit der Begründung abgewiesen wurde, daß der Pächter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entspricht (unter diesen gesetzlichen Voraussetzungen sind jene zu verstehen, die von der Person des Pächters zu erfüllen sind, z.B. Eigenberechtigung, Nichtvorliegen von Gewerbeausschließungsgründen, Befähigungsnachweis; vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1976, Zlen. 1371 und 1372/75), im vorliegenden Fall der Landeshauptmann von Wien den Bescheid der Gewerbebehörde erster Instanz jedoch aufhob, da mangels Ansuchen der Gewerbeinhaberin eine Genehmigung der Übertragung zu Unrecht erfolgt sei, nahm die belangte Behörde, ausgehend von dem dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegenden Sachverhalt, in nicht rechtswidriger Weise, eine Berufungslegitimation der Beschwerdeführerin als nicht gegeben an.
Die in der Gewerbeordnung enthaltenen Vorschriften über die Verpachtung eines Gewerbes betreffen lediglich das äußere Verhältnis zwischen Gewerbetreibenden und Pächter einerseits und Gewerbebehörde andererseits. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Gewerbeinhaber und Pächter sind nach Privatrecht zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1950, Slg. N.F. Nr. 1453/A). So steht dem Gewerbeinhaber das Recht zu, gemäß § 40 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1973 die Übertragung der Ausübung des Gewerbes jederzeit mit der Wirkung zu widerrufen, daß die Behörde vom Zeitpunkt der Anzeige an nur mehr den Gewerbeinhaber als betriebsberechtigt behandeln darf, da ein Bescheid über die Genehmigung der Verpachtung von diesem Zeitpunkt an - unabhängig vom Inhalt des zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses - seine Rechtswirksamkeit verloren hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1976, Slg. N.F. Nr. 9160/A). Ebenso kann der Pächter im Hinblick auf sein gemäß § 344 Abs. 2 GewO 1973 eingeschränktes Berufungsrecht seine Ansprüche aus dem Pachtvertrag nur auf privatrechtlichem Weg geltend machen, wenn der Verpächter die Ausübung des Gewerbes durch den Pächter auf andere Weise als durch Widerruf im Sinne des § 40 Abs. 3 GewO 1973 vertragswidrig vereitelt. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 367 Exekutionsordnung und - daraus folgernd - auf das Problem, daß der Urteilsbegünstigte seine Eingaben nicht weitertreiben könne, insoweit nichts zu ändern, da Prüfungsmaßstab für die Berufungslegitimation allein die Verwaltungsvorschrift - im oben dargelegten Sinn - ist.
Die Beschwerde erweist sich daher nicht als berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 13. September 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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