§ 23 § 23
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
Bgld. NPG 2026
Gliederung
In Verfahren nach landesrechtlichen Bestimmungen in der Nationalparkregion (§ 3 Z 8), durch die Interessen des Nationalparks berührt werden, hat die Nationalparkgesellschaft zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes jedenfalls Parteistellung (§ 8 AVG). Sie hat das Recht, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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