W179 2305936-1/6E W179 2336281-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde 1.) der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , sowie 2.) des „ XXXX “ in XXXX , jeweils gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Beitragsnummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag, beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde
I. Die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde des „ XXXX “ wird infolge mangelnder Beschwerdelegitimation infolge fehlender Rechtspersönlichkeit als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag der XXXX (im Folgenden auch: Erstbeschwerdeführerin) auf Befreiung vom ORF-Beitrag zurück und sprach aus, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei.
2. Dagegen richtete sich in weiterer Folge 1.) das Rechtsmittel der Erstbeschwerdeführerin sowie 2.) das Rechtsmittel des „ XXXX “ (im Folgenden: zweitbeschwerdeführende Partei).
3. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Erstbeschwerdeführerin (das von ihr eingebrachte Rechtsmittel betreffend) aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, die belangte Behörde zu bezeichnen sowie das Beschwerdebegehren auszuführen.
4. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Erstbeschwerdeführerin im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt und zudem von ihr am selben Tag übernommen. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Punkte 1. bis 4. des Verfahrensganges werden festgestellt und dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt.
2. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
2. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Rechtsnormen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
Die § 8, § 9 und § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 157/2024, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
„Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
[…]
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]“
3.2. Zu Spruchpunkt A) I.: Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin
1. Da der (ihr Rechtsmittel betreffende) Mängelbehebungsauftrag der Erstbeschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Erstbeschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war ihre Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt A) II.: Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei
2.1. Nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Verletzung muss (bloß) möglich sein, also zutreffen können. Ob eine derartige Verletzung tatsächlich stattgefunden hat, ist hingegen eine Frage der Sachlegitimation, dh der inhaltlichen Begründetheit der Beschwerde (VwGH 05.04.2022, Ra 2022/03/0073; Hengstschläger/Leeb, § 7 VwGVG Rz 19).
Dementsprechend (vgl auch AVG §§ 8 f) kommen als Beschwerdeführer sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 20 mHa VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0051).
2.2. Bei der zweitbeschwerdeführenden Partei handelt es sich weder um eine natürliche noch um eine juristische Peron. Es mangelt ihr daher schon an der Rechts- und Handlungsfähigkeit, erst recht an der benötigten Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren sowie das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Für die zweitbeschwerdeführende Partei besteht daher nicht die Möglichkeit einer Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten durch den angefochtenen Bescheid, sodass ihr keine Beschwerdelegitimation zukommt (siehe dazu VwGH 30.05.2017, Ra 2015/07/0106), woran die Solidarhaftung für den ORF-Beitrag nach § 3 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz nichts zu ändern vermag.
2.3. Die Beschwerde des „ XXXX “ war sohin infolge mangelnder Beschwerdelegitimation infolge fehlender Rechtspersönlichkeit als unzulässig zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.4. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise