BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28. November 2025, GZ.: D135.399 (2025-0.969.671) den Beschluss gefasst:
A) Die Beschwerde wird mangels Beschwerdelegitimation gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde der XXXX (im Folgenden: GmbH) zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, die GmbH habe als im österreichischen Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung in ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe vom 24. November 2025 eine Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 5, Art. 15, Art. 16, Art. 18 und Art. 19 DSGVO durch mehrere Wirtschaftsauskunfteien geltend gemacht. Juristische Personen seien vom Anwendungsbereich der DSGVO jedoch ausgeschlossen, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei. Dieser Bescheid wurde laut der im Akt einliegenden Zustellverfügung an die GmbH z.H. ihres Geschäftsführers XXXX adressiert und diesem mittels E-Mail auch zugestellt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die belangte Behörde zu verpflichten, seine Beschwerde als Beschwerde einer natürlichen Person zu behandeln. Er bekämpfe den Bescheid der belangten Behörde, mit dem seine Beschwerde hinsichtlich der fehlerhaften Verknüpfung seiner personenbezogenen Daten als Beschwerde einer juristischen Person beurteilt worden sei. Er habe als natürliche Person Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde habe den Beschwerdegegenstand offensichtlich falsch verstanden und damit seine Rechte als natürliche Person verletzt. Tatsächlich sei er persönlich betroffen gewesen und nach wie vor betroffen. Der Schaden betrage mehrere Millionen Euro und betreffe ausdrücklich ihn als natürliche Person, weil er als Geschäftsführer und Inhaber persönlich hafte.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und verwies darauf, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich an die GmbH als Bescheidadressatin gerichtet gewesen sei, weshalb dem Beschwerdeführer als bloßem Geschäftsführer keine Beschwerdelegitimation zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erheben, „wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet“.
Die Beschwerdelegitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren knüpft daher im Falle einer Bescheidbeschwerde an die Parteistellung gemäß § 8 AVG im vorangegangenen Verwaltungsverfahren an. Um zur Beschwerde legitimiert zu sein, muss der Beschwerdeführer zumindest materiell betrachtet Adressat des angefochtenen Bescheides sein, der Bescheid also inhaltlich über seine Rechte absprechen (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 20). In diesem Sinn judizierte der VwGH, dass der Geschäftsführer nicht zur Erhebung einer Beschwerde im eigenen Namen gegen einen an die von ihm vertretene GmbH gerichteten Beschlagnahmebescheid legitimiert ist (VwGH, 17.02.2016, 2013/17/0283 m.w.H.). Auch die Vorschrift des § 12 AVG, wonach die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen sind, bedeutet nicht, dass ein Vertreter dadurch zum Beteiligten am Verfahren des von ihm Vertretenen wird (Hengstschläger/Leeb, AVG § 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 1).
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass sich der angefochtene Bescheid inhaltlich nur gegen die GmbH als juristische Person gerichtet hat und auch – laut Zustellverfügung – allein an diese adressiert wurde. Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Bescheid lediglich in seiner Funktion als Geschäftsführer und damit nach § 13 Abs. 3 ZustG als zur Empfangnahme befugter Vertreter der GmbH zugestellt bekommen (vgl. dazu VwGH, 28.12.2023, Ra 2020/22/0028, wonach für die Adressierung als Zustellungsbevollmächtigter die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten ausreicht).
Da der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, war er – wie oben ausgeführt – zur Beschwerde im eigenen Namen auch nicht legitimiert. Darauf, ob die belangte Behöre mit dem angefochtenen Bescheid letztlich zu Recht über eine Beschwerde der GmbH abgesprochen hat, kommt es für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation nach dem oben Gesagten jedenfalls nicht an.
Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zu ihrer Erhebung gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde zurückzuweisen, zudem war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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