Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des J P in W, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juni 1987, Zl. 105.148/10-II/6/87, betreffend Akteneinsicht und Abschrift von Akten, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein tschechoslowakischer Staatsangehöriger, dem 1972 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, bewirbt sich seit 10. Juli 1980 beim Amt der Wiener Landesregierung um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. In diesem Verfahren wurde unter anderem eine Äußerung der Bundespolizeidirektion Wien, Staatspolizeiliches Büro, eingeholt, in dem Bedenken gegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer geäußert worden sind. Dieser Bericht vom 18. März 1986 war gemäß § 17 AVG 1950 von der Akteneinsicht ausgenommen worden, doch wurde dem Beschwerdeführer von der Staatsbürgerschaftsbehörde am 2. April 1986 gemäß einer mit ihm aufgenommenen Niederschrift mitgeteilt, daß im Hinblick auf die bestehenden Vormerkungen (insbesondere auch über die gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1975, 1977 und 1980) Bedenken gegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn geäußert worden seien. Die Staatsbürgerschaftsbehörde sehe sich daher nicht veranlaßt, gemäß § 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 von dem ihr eingeräumten Ermessen positiven Gebrauch zu machen.
Der Beschwerdeführer richtete mit Schriftsatz vom 2. Mai 1986 an die Bundespolizeidirektion Wien, Staatspolizeiliches Büro, den Antrag „auf Gewährung der Akteneinsicht und Anfertigung einer vollständigen Aktenabschrift“ des Staatspolizeiaktes gemäß § 17 AVG 1950. Dieser Antrag wurde innerhalb der im § 73 AVG 1950 festgesetzten Frist nicht erledigt. Auf Grund eines an die belangte Behörde gerichteten Devolutionsantrages vom 16. Februar 1987 wurde mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ausgesprochen, daß dem Antrag auf Anfertigung einer Abschrift jenes Aktes der Bundespolizeidirektion Wien, aus dem die negative Beurteilung des Staatsbürgerschaftsantrages des Beschwerdeführers durch die Bundespolizeidirektion Wien, Staatspolizeiliches Büro, resultierte, gemäß § 17 AVG 1950 keine Folge gegeben wird. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, im vorliegenden Fall sei weder in der Vergangenheit ein Verfahren bei der Bundespolizeidirektion Wien anhängig gewesen noch derzeit anhängig, in dem der Beschwerdeführer Parteistellung hätte oder gehabt hätte. Ein solches Verfahren sei bei der Staatsbürgerschaftsbehörde anhängig, die in diesem Verfahren die dem Beschwerdeführer bekannte Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Wien eingeholt habe. In den diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften bestünden keine Sonderregelungen. Dem Antrag sei daher nicht stattzugeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat mit Beschluß vom 5. Oktober 1987, B 762/87, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird ausgeführt, der Beschwerdeführer werde in seinem Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren verletzt. Der in Beschwerde gezogene Bescheid verletze ihn im einfach gesetzlichen Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG 1950 in Verbindung mit § 8 AVG 1950. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde läge ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Verfahren bei der Bundespolizeidirektion Wien vor, sodaß sein Begehren auf Akteneinsicht rechtmäßig gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Gemäß § 17 Abs. 1 AVG 1950 hat die Behörde, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen. Nach Absatz 2 muß allen an einem Verfahren beteiligten Parteien auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfange gewährt werden. Nach Absatz 4 ist gegen die Verweigerung der Akteneinsicht kein Rechtsmittel zulässig.
§ 17 AVG räumt das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien ein, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein solches Recht zustehen (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1949, Slg. N.F. Nr. 760/A).
Der vor der Bundespolizeidirektion Wien geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers steht in keinem Zusammenhang mit einer bestimmten, dort anhängigen Verwaltungsangelegenheit, in der der Beschwerdeführer Parteistellung hätte.
Die Akteneinsicht wurde sohin außerhalb eines Verwaltungsverfahrens begehrt. Die Abweisung dieses Begehrens bedeutet somit nicht eine verfahrensrechtliche Anordnung, gegen die nach § 17 Abs. 4 AVG 1950 kein Rechtsmittel zulässig ist und die nur mit Berufung gegen einen die Angelegenheit meritorisch erledigenden Bescheid angefochten werden könnte (§ 63 Abs. 1 AVG 1950). Sie bedeutet vielmehr einen selbständigen Bescheid in der Verwaltungssache selbst. Somit gilt die Vorschrift des § 17 Abs. 4 AVG nicht (vgl. unter anderem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 29. Mai 1953, Slg. N.F. Nr. 3003/A).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht bescheidmäßig dem geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht vor der Bundespolizeidirektion Wien nicht stattgegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 16. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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