Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, über die Beschwerden 1) des J P, 2) der S P, 3) des J P jun., alle in G, alle vertreten durch Dr. Sepp Voitl, Rechtsanwalt in Wels, Kaiser Josef Platz 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 1. August 1980, Zl. Eb 27267 5 11/2 1980, betreffend Erteilung einer Baugenehmigung nach dem Eisenbahngesetz sowie Verweigerung der Parteistellung in einem solchen Baugenehmigungsverfahren (mitbeteiligte Partei: österreichische Bundesbahnen, Generaldirektion, Wien I, Elisabethstraße 9), zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 240, (zusammen S 720, ) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Am 8. März 1979 beantragten die mitbeteiligten österreichischen Bundesbahnen bei der belangten Behörde, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Erneuerung der „2.“ Tbrücke, Bahnkilometer X der Strecke W, zu erteilen. Die belangte Behörde beauftragte zunächst gemäß §§ 34 ff des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60 (EisbG) den Landeshauptmann von Oberösterreich mit der Durchführung der Bauverhandlung. Der Landeshauptmann berichtete unter Hinweis auf die Verhandlungsschrift vom 16. Oktober 1979, daß ein anstandsloses Ergebnis der Verhandlung nicht erzielt werden konnte, sodaß er nicht im Namen der belangten Behörde habe entscheiden können. Aus der Verhandlungsniederschrift ergibt sich unter anderem folgende Stellungnahme des Drittbeschwerdeführers zum Projekt:
„Da für uns die bestehende Brückendurchfahrt betrieblich lebensnotwendig ist, ersuchen wir in Abstimmung mit der Bahn einen Ingenieur oder ein Planungsbüro zu beauftragen, eine Kostenschätzung bzw. Möglichkeit einer eventuellen neuen Durchfahrtsöffnung an der rechten T uferseite durchführen zu lassen. Wir würden uns an einem Brückenbau finanziell beteiligen.“
Ferner findet sich in der Verhandlungsschrift eine Bezugnahme auf ein Schreiben aller drei Beschwerdeführer vom 11. Oktober 1979, nach dessen wesentlichem Inhalt durch die ersatzlose Auflassung der im Bereich der 2. T brücke bestehenden Straßenunterführung das Betriebsgrundstück der Beschwerdeführer (Mälzereibetrieb) von der Wegparzelle 903/12 und damit von der Verbindung zur Fernstraße vollständig abgeschnitten werde. Dies würde für den Betrieb der Beschwerdeführer katastrophale Folgen haben. Der in dem Schreiben enthaltene Antrag der Beschwerdeführer geht dahin, das Projekt nur unter der Auflage zu genehmigen, daß der Durchlaß im Bereich des öffentlichen Weges erhalten bleibe. Der technische Amtssachverständige nahm in der Verhandlung zu diesen Einwendungen der Beschwerdeführer dahin Stellung, daß der Weg im Bereich des Brückenobjektes in der Hochwasserabflußöffnung von den Beteiligten und sonstigen Personen bisher konsenslos benützt worden sei. Nach seiner Ansicht könnten die mitbeteiligten Österreichischen Bundesbahnen aus wirtschaftlichen Gründen nicht verpflichtet werden, einen Weg zu errichten, für welchen bisher keine rechtliche Grundlage vorhanden gewesen sei.
In der Folge schrieb die belangte Behörde selbst für den 12. März 1980 eine fortgesetzte mündliche Verhandlung aus, „um über die erfolgten Einwendungen zu ermitteln und in der Sache zu entscheiden“. Laut der Niederschrift über diese Verhandlung erklärte der Vertreter der Stadtgemeinde G die Frage, ob ein öffentliches Verkehrsbedürfnis von der Bezirksstraße und weiter auf der öffentlichen Wegparzelle xx über den Bahngrund und der bestehenden Eisenbahnbrücke zur Wegparzelle xy unter weiter zur I straße gegeben sei oder nicht, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht entschieden werden. über diese Frage werde der Gemeinderat der Stadt G Beschluß fassen. Der Firma P werde nahegelegt, entlang des Fußes des Bahndammes rechts der Bahn eine Wegverbindung zwischen dem südlichen Ende der Wegparzelle xx und der J Bezirksstraße herzustellen, um die Zufahrts und Abfahrtsprobleme endgültig zu lösen. Es werde nicht bestritten, daß derzeit die Unterführung unter dem 3. Tragwerk der Eisenbahnbrücke fallweise für Fahrten der Firma P in Richtung auf die Bundesstraße benützt werde.
Für die Stadt G sei es überraschend, daß nunmehr davon ausgegangen werde, daß die Widmung als öffentliche Verkehrsfläche auch den im Eigentum der österreichischen Bundesbahn stehenden Grundstreifen unter der T brücke allenfalls erfassen könne. Die Gemeinde sei bisher davon ausgegangen, daß die, öffentliche Straße einesteils nördlich, anderenteils südlich der Eisenbahnbrücke ende. Das Verfahren möge bis zum Vorliegen eines Gemeinderatsbeschlusses ausgesetzt werden. Der Rechtsanwalt der drei Beschwerdeführer wiederholte die Einwendungen aus dem Schreiben vom 11. Oktober 1979 und brachte ergänzend vor, die öffentliche Wegparzelle werde durch die Bahntrasse nicht unterbrochen. Auch die Grundfläche unter der Eisenbahntrasse stand und stehe für den Verkehr, im wesentlichen für den Anrainer und Zuliefererverkehr, zur Verfügung. Die Fläche unter der Brücke sei nie aus dem öffentlichen Wegegut ausgeschieden worden. Die öffentliche Benützung reiche mindestens 100 Jahre zurück. Daß es sich nicht um einen Hochwasserdurchlaß, sondern um eine Durchfahrt handle, ergebe sich unter anderem aus einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 1. April 1931, ferner aus einer Stellungnahme der Gemeinde G aus dem Jahre 1953. Die Unterführung liege im Zuge eines öffentlichen, ausgeschiedenen Fahrtweges. Nicht nur nach der Widmung, sondern auch auf Grund der Eigentumslage liege öffentliches Wegegut vor. Der fragliche Durchlaß werde beweisbar seit seinem Bestehen, also seit etwa über 100 Jahren, als Durchgang oder als Durchfahrt benützt, und zwar von der Allgemeinheit indem Sinne, daß jedermann unter den gleichen Voraussetzungen diesen Durchlaß benützen durfte bzw. heute noch benützen dürfe. In weiterer Folge erklärte der Verhandlungsleiter, daß das eisenbahnrechtliche Verfahren bis zur Klärung der Vorfrage durch Beschlußfassung des Gemeinderates G über den Bestand bzw. Nichtbestand eines öffentlichen Weges unter der Eisenbahnbrücke ausgesetzt werde.
Mit Schreiben vom 10. Juli 1980 teilte die Stadtgemeinde G der belangten Behörde mit, daß der Gemeinderat der Stadt in seiner Sitzung vom 8. Juli 1980 durch einhelligen Beschluß festgestellt habe, daß kein allgemeines öffentliches Verkehrsbedürfnis dafür bestehe, die unter der derzeitigen Eisenbahnbrücke bestehende Ortschaftswegverbindung (nicht Gemeindestraße 1) zu den öffentlichen Wegparzellen xy und xx „weiterhin zu belassen“. Der Gemeinderat habe der Auflassung dieses kurzen Wegstückes unter der T brücke zugestimmt.
Am 1. August 1980 erging der Bescheid der belangten Behörde in den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidenden Punkten dahin, daß
I gemäß § 35 und § 36 Abs. 1 und 2 EisbG den österreichischen Bundesbahnen für die Erneuerung der 2. T brücke unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen und bei Einhaltung der in den Verhandlungsschiften getroffenen Vorschreibungen, somit ohne Projektsänderung, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt werde;
III gemäß § 34 Abs. 4 EisbG im Zusammenhalt mit § 8 AVG 1950 den drei Beschwerdeführern, ferner drei anderen namentlich genannten Personen im eisenbahnrechtlichen Bauverfahren über die Erneuerung der Eisenbahnbrücke eine Parteistellung nicht zukomme;
IV soweit von den Beschwerdeführern ersessene Rechte zum Unterfahren der Eisenbahnbrücke geltend gemacht würden, die Beschwerdeführer mit ihren Behauptungen gemäß § 35 Abs. 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden. In der Begründung wurde zu Punkt III des Spruches ausgeführt, den Beschwerdeführern komme keine Parteistellung zu. Aus dem von ihnen behaupteten Interesse an der Benützung eines bestimmten öffentlichen Weges lasse sich eine Parteistellung im Sinne des § 34 Abs. 4 EisbG nicht ableiten. Im übrigen liege die Zuständigkeit, darüber zu bestimmen, wie das öffentliche Gemeindestraßennetz zu verlaufen habe, bei der Ortsgemeinde in ihrem selbständigen (richtig: eigenen) Wirkungsbereich. Zu Punkt IV wurde dahin begründet, daß die Einschreiter das Bestehen alter Dienstbarkeiten und die darauf folgende unwidersprochene und gutgläubige Ersitzung seit unvordenklicher Zeit gegen die österreichischen Bundesbahnen als Eigentümer der unter der Brücke liegenden Fläche behauptet hätten, wodurch ihnen ein solcher zivilrechtlicher Titel zustünde, das Wegstück unter der Brücke zu begehen und zu befahren. Hinsichtlich dieses Behaupteten zivilrechtlichen Anspruches seien die Einschreiter gemäß § 35 Abs. 2 EisbG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen. Die unter I des Spruches erteilte Baugenehmigung stütze sich auf die Verhandlungsergebnisse und den die Vorfrage klärenden Beschluß des Gemeinderates der Stadt G.
Ausdrücklich nur gegen die Punkte I und III dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln und wegen „unrichtiger Rechtsanwendung“ erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligten österreichischen Bundesbahnen haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 4 EisbG sind Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 insbesondere der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Gemäß § 35 Abs. 2 EisbG ist in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben berührten Interessen zu entscheiden, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt; diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen sind Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwächst.
Die Beschwerdeführer berufen sich vornehmlich auf ihr angebliches dingliches Recht, die Durchfahrt unter der Bahntrasse zu benützen. Sie und ihre Rechtsvorgänger hätten dieses Durchfahrtsrecht ersessen. Aus ihren Einwendungen sei die Tatsache eines Ersitzungsbesitzes eindeutig abzuleiten.
Alle diese behaupteten Rechte der Beschwerdeführer können allenfalls zivilrechtliche Ansprüche begründen, nämlich aus dem Recht der Grunddienstbarkeit (§ 473, erster Halbsatz ABGB) oder dem Recht einer unregelmäßigen Dienstbarkeit (§ 479, erster Fall ABGB); seien diese Rechte nun verbüchert oder nicht verbüchert, aber ersessen (§§ 1452 ff ABGB; § 1500 ABGB). Gerade soweit die Beschwerdeführer aber solche Rechte im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben, wurde ihnen durchaus Parteistellung eingeräumt; ihre diesbezüglichen Einwendungen wurden ja in dem unangefochtenen Punkt IV des Bescheidspruches auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Welche sonstigen, nämlich subjektiven öffentlichen Rechte, die Beschwerdeführer mit ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren geltend machen wollten, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 1. April 1931, auf den sich die Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren berufen haben, ergeben sich keine subjektiven öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer oder ihrer Rechtsvorgänger in Ansehung der Durchfahrtsrechte unter der T brücke.
Die für den bekämpften Bescheid Punkt III gegebene Begründung dahin, daß aus dem behaupteten bloßen Interesse der Beschwerdeführer an der Benützung der Durchfahrt sich keine Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren ergebe, ist nicht rechtswidrig, weil, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt, Einwendungen gegen die begehrte Baugenehmigung nur wegen Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte erhoben werden können. Bloß tatsächliche Interessen der Beschwerdeführer oder ihrer Rechtsvorgänger, insoweit diese Interessen nicht in Rechten der Beschwerdeführer Ausdruck fanden, konnten aber ihre Parteistellung nicht begründen (vgl. die Erkenntnisse vom 14. Jänner 1981, Zl. 03/0696/80; vom 25. Februar 1981, Zl. 03/1545/80, auf deren nähere Entscheidungsgründe gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird).
Da der Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 1980 in seinem unangefochtenen Punkt IV den Beschwerdeführern insoweit Parteistellung einräumt, als es um ihre zivilrechtlichen Ansprüche geht, in dem er nämlich die auf diese Ansprüche gestützten Behauptungen auf den Zivilrechtsweg verweist, kann der angefochtene Punkt III des Bescheidspruches nur dahin verstanden werden, daß die Parteistellung der Beschwerdeführer in Ansehung anderer, also nicht zivilrechtlicher Ansprüche, verweigert wird. Dies ist aber, da die Beschwerdeführer selbst keine subjektivöffentlichen Rechte, die gegen die eisenbahnbehördliche Baugenehmigung sprechen, geltend machen konnten, nicht rechtswidrig. Die Beschwerdeführer können sich diesbezüglich auch nicht mit Erfolg auf § 34 Abs. 4 EisbG berufen, weil ihre Behauptung, dinglich Berechtigte an der betroffenen Liegenschaft zu sein, eben erst im Zivilrechtsweg zu erweisen sein wird. Daß die behaupteten Servitutsansprüche der Beschwerdeführer sich aus dem Grundbuchstand ergäben, kam im Verwaltungsverfahren nicht hervor und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
Da es den Beschwerdeführern somit nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften oder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes zu erweisen, war ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 59 Abs. 1, 47 Abs. 2 lit. b, 48 Abs. 2 lit. a und b, 53 Abs. 1 VwGG 1965. Die belangte Behörde hat in ihrer am 26. Februar 1981 eingebrachten Gegenschrift Beträge für Vorlage und für Schriftsatzaufwand verzeichnet, die der damaligen Rechtslage (Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542) nicht mehr entsprachen. Wurden aber die verordnungsmäßig zustehenden Pauschalbeträge nicht richtig angesprochen, so hat auch Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 8. April 1981, BGBl. Nr. 221, nicht Anwendung zu finden.
Wien, 24. Juni 1981
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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