(1) In den Widmungsgebieten 1 und 2 wird das Interesse der öffentlichen Wasserversorger an der Erhaltung und Sicherung des guten Zustandes der geschützten Grundwasserkörper als rechtliches Interesse anerkannt.
(2) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die das Grundwasser in den geschützten Wasserkörpern beeinträchtigen können, Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, haben alle öffentlichen Wasserversorger, die Grundwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, und die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013.
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