Der Grundsatz der Gleichwertigkeit und das Gebot der Effektivität des unionsrechtlichen Rechtsschutzes erfordern in Bezug auf das Verhältnis zwischen Betroffenheit iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG und der Parteistellung nach § 8 AVG, dass einem Netzbenutzer als "betroffener Partei" nicht nur das Beschwerderecht an das VwG, sondern auch Parteistellung iSd § 8 AVG eingeräumt wird (zur Parteistellung in Marktanalyseverfahren nach dem TKG 2003 VwGH 26.3.2008, 2008/03/0020, Pkt. 6.1. und 6.2.).
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