Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des A, vertreten durch die Dr. Jantschgi Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. April 2025, Zl. LVwG 41.28-70/2025-8, betreffend die Zurückweisung von Anträgen in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. DI A L, 2. Ing. P M und 3. S GmbH, alle vertreten durch Dr. Christina Maria Hofmann, Rechtsanwältin in Graz), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei binnen 14 Tagen Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juli 2006 wurde der erst-und zweitmitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Kraftwerkes an der Schwarzen Sulm erteilt.
2 Für den Baubeginn und die Bauvollendung wurden dabei Fristen gesetzt, die in der Folge mehrfach verlängert wurden. U.a. erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Juni 2018 über fristgerecht gestellten Antrag der mitbeteiligten Parteien eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis zum 15. Mai 2024.
3 Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2024 stellte die revisionswerbende Partei an die belangte Behörde einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im zuletzt genannten Bauvollendungsfrist-Verlängerungsverfahren sowie darauf bezogene weitere Anträge.
4 Mit Bescheid vom 21. November 2024 wies die belangte Behörde diese Anträge der revisionswerbenden Partei zurück.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht unter Zitierung höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Wesentlichen aus, die Verlängerung der Wirksamkeit einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sei ihrer Natur nach an den Bestand der ursprünglichen Bewilligung geknüpft. Sache eines Verfahrens betreffend Fristverlängerung gemäß § 29 Abs. 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017-StNSchG 2017 sei ausschließlich das ursprüngliche Projekt, Änderungen desselben könnten nicht Gegenstand eines Fristverlängerungsantrages sein. § 29 Abs. 2 StNSchG 2017 normiere unter den dort angeführten Voraussetzungen für den aus der Bewilligung Berechtigten einen Rechtsanspruch auf Fristverlängerung. Sei kein neues Bewilligungsverfahren, sondern bloß ein Verfahren zur Verlängerung der gesetzten Frist durchzuführen, bestimme sich die Parteistellung in diesem Verfahren nach dem vorausgegangenen Bewilligungsverfahren. Ein Antragsrecht auf Einleitung eines neuen Naturverträglichkeitsprüfungsverfahrens sei in dem die Aarhus-Konvention umsetzenden (Steiermärkischen) Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt-StESUG nicht vorgesehen. Die Zurückweisung der Anträge der revisionswerbenden Partei durch die belangte Behörde sei daher zu Recht erfolgt.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit einem Antrag auf Kostenersatz.
8 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstatteten die mitbeteiligten Parteien eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die revisionswerbende Partei bringt zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht weiche in seinem Erkenntnis von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Parteistellung von Umweltorganisationen ab.
10 Die Revision erweist sich als zulässig und auch begründet.
11 § 8 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (StESUG), LGBl. für die Steiermark Nr. 78/1988 idF LGBl. Nr. 70/2022, lautet auszugsweise:
„ § 8
Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten
(1) [...] Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, deren örtliche Anerkennung das Bundesland Steiermark umfasst, haben im Feststellungs- und im Bewilligungsverfahren gemäß § 28 StNSchG 2017 sowie im Bewilligungsverfahren über Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gemäß § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 6 StNSchG 2017 Beteiligtenstellung im Sinne des § 8 AVG; [...]
(2) [...]
(3) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind berechtigt, gegen Bescheide gemäß
1. Abs. 1 und § 28 Abs. 2 bis 4 StNSchG 2017,
[...]
Beschwerde auf Grund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von unionsrechtlich bedingten Umweltschutzvorschriften zu erheben. Werden in einer Beschwerde gemäß Z 1 und Z 2 Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(4) [...]“
12 Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 (StNSchG 2017), LGBl. Nr. 71/2017 idF LGBl. Nr. 87/2019, lauten auszugsweise:
„[...]
§ 28
Naturverträglichkeitsprüfung
(1) Vorhaben innerhalb und außerhalb von Europaschutzgebieten, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben nach Ermittlung und Untersuchung der Auswirkungen auf die in der Verordnung angeführten Schutzgüter zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führen können, bedürfen einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem Schutzzweck oder Schutzziel.
(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks führt, ist das Vorhaben zu bewilligen.
(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks oder Schutzzieles führt, ist bei Vorhandensein einer im Sinn des Abs. 2 zumutbaren Alternative diese, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen.
(4) Gibt es keine zumutbare Alternative, darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist.
(5) Ist in dem vom Vorhaben betroffenen Europaschutzgebiet ein prioritärer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art von den Vorhabenswirkungen betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses lediglich berücksichtigt werden
1. die Gesundheit der Menschen;
2. die öffentliche Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung;
3. maßgeblich günstige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt;
4. andere zwingende Gründe nach Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Kommission.
[...]
§ 29
Erlöschen von Bewilligungen
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilte Bewilligung erlischt durch
1. den der Behörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht;
2. Zeitablauf bei befristeten Bewilligungen;
3. Unterlassung der Inangriffnahme des Vorhabens oder der Maßnahme binnen fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung;
4. Unterlassung der Fertigstellung des Vorhabens oder der Maßnahme binnen zehn Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung; in der Bewilligung kann jedoch eine längere Frist bestimmt werden.
(2) Die in Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Fristen sind auf Antrag um jeweils fünf Jahre zu verlängern, wenn
1. dieser vor Fristablauf gestellt wird,
2. die Inhaberin/der Inhaber glaubhaft macht, dass sie/er an der rechtzeitigen Vollendung des Vorhabens, der Maßnahme oder am Gebrauch der Bewilligung ohne ihr/sein Verschulden verhindert war,
3. sich der für die Erteilung der Bewilligung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat und
4. die Bewilligung nach der in Betracht kommenden Rechtslage weiterhin zulässig ist.
[...]
§ 42
EU-Recht
Mit den §§ 4, 9, 15, 17 bis 19, 22 und 28 werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie-FFH-Richtlinie), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70;
2. Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie-VS-Richtlinie), ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193.
[...]“
13 Das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung (Aarhus-Konvention), BGBl. III Nr. 88/2005 idF BGBl. III Nr. 42/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„[...]
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
5. bedeutet ‚betroffene Öffentlichkeit‘ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.
[...]
Artikel 9
Zugang zu Gerichten
(1) [...]
(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,
(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
(b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und-sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3-sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.
[...]“
14 Zunächst ist festzuhalten, dass die hier anzuwendenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen (§ 29 Abs. 2 StNSchG 2017 iVm § 8 StESUG) eine Parteistellung der revisionswerbenden Partei (als anerkannte Umweltorganisation) in einem Fristverlängerungsverfahren nicht vorsehen; vor dem Hintergrund (bloß) der innerstaatlichen Rechtslage kam der revisionswerbenden Partei dabei somit keine Parteistellung zu.
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einer anerkannten Umweltorganisation jedoch-ungeachtet dessen, dass die nationalen Verfahrensvorschriften ihr weder Parteistellung noch Rechtsmittellegitimation zuerkennen-aufgrund der Rechtsprechung des EuGH eine aus Art. 9 Aarhus-Konvention iVm Art. 47 GRC abgeleitete Parteistellung insoweit zuzuerkennen, als die Umweltorganisation dadurch in die Lage versetzt wird, „die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen“; das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation einer anerkannten Umweltorganisation in einem bestimmten naturschutzrechtlichen Verfahren ist daher die Frage, ob in diesem Verfahren „(auch) der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stand“ (vgl. etwa VwGH 4.11.2025, Ra 2025/10/0069, mwN).
16 Der EuGH hat in seinem Urteil vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment Limited , Rs C-254/19, (zum Anlassfall eines Projekts zum Bau eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas) ausgesprochen, es obliege der zuständigen Behörde, zu beurteilen, ob eine Entscheidung, mit der die ursprünglich gesetzte Frist für die Durchführung eines Projekts-dessen ursprüngliche Genehmigung erloschen sei-verlängert werde, Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 92/43 sein müsse, und gegebenenfalls zu beurteilen, ob diese sich auf das gesamte Projekt oder einen Teil davon erstrecken müsse, wobei insbesondere sowohl eine eventuell durchgeführte frühere Prüfung als auch die Entwicklung der relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten, aber auch die etwaige Änderung des Projekts oder das Vorliegen anderer Pläne oder Projekte zu berücksichtigen seien. Die Verträglichkeitsprüfung müsse durchgeführt werden, wenn sich auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausschließen lasse, dass dieses Projekt die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtige. Eine frühere Prüfung des Projekts, die vor dem Erlass der ursprünglichen Genehmigung des Projekts durchgeführt worden sei, vermöge diese Gefahr nur auszuschließen, wenn sie vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalte, die geeignet seien, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten auszuräumen, sofern sich die relevanten Umweltdaten und wissenschaftlichen Daten nicht fortentwickelt hätten, das Projekt nicht eventuell geändert worden sei und es keine anderen Pläne oder Projekte gebe.
17 Ebenso sieht § 29 Abs. 2 StNSchG 2017 als zwei der Voraussetzungen, unter denen die in Abs. 1 leg. cit. genannten Fristen für das Erlöschen von Bewilligungen auf Antrag um jeweils fünf Jahre zu verlängern sind, vor, dass sich der für die Erteilung der Bewilligung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat (Z 3) und die Bewilligung nach der in Betracht kommenden Rechtslage weiterhin zulässig ist (Z 4).
18 Im vorliegenden Fall brachte der Revisionswerber in seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2024 insbesondere vor, dass durch das gegenständliche Vorhaben näher genannte Schutzgüter nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) betroffen seien und wesentliche Änderungen des Projekts (hinsichtlich Druckrohrleitungstrasse, Wasserentnahme und Ausleitungspunkten) sowie Wechselwirkungen mit einem anderen näher bezeichneten Vorhaben vorlägen. Er erstattete damit ein Vorbringen, wonach der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts auf dem Spiel stehe.
19 Das Verwaltungsgericht bestätigte mit seiner Entscheidung die Zurückweisung der (sich auf das Bauvollendungsfrist-Verlängerungsverfahren beziehenden) Anträge der revisionswerbenden Partei durch die belangte Behörde und stützte sich dabei lediglich darauf, dass sich die Parteistellung in einem Fristverlängerungsverfahren nach dem vorausgegangenen Bewilligungsverfahren bestimme und bei Vorliegen der in § 29 Abs. 2 StNSchG 2017 genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Fristverlängerung bestehe (s. Rz 6). Es setzte sich jedoch in der Prüfung der Anträge der revisionswerbenden Partei nicht ansatzweise mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parteistellung von Umweltorganisationen (s. Rz 15) und mit den in der Rechtsprechung des EuGH zu Fristverlängerungsverfahren von Projekten in Zusammenhang mit Naturverträglichkeitsprüfungen entwickelten Kriterien auseinander (s. Rz 16).
20 Soweit die mitbeteiligte Partei in der Revisionsbeantwortung vorbringt, die genannte EuGH-Entscheidung sei auf die Rechtslage nach dem StNSchG 2017 nicht zu übertragen, weil in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Genehmigung bereits erloschen gewesen sei, genügt der Verweis auf die innerstaatliche Rechtslage, gemäß der für die Verlängerung einer Bauvollendungsfrist explizit vorgesehen ist, dass sich (neben weiteren Voraussetzungen) der für die Erteilung der Bewilligung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat und die Bewilligung nach der in Betracht kommenden Rechtslage weiterhin zulässig ist (§ 29 Abs. 2 leg. cit.).
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. April 2026
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