Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Ortmayr, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Dezember 1986, Zl. MA 63 Sch 409/84, betreffend Parteistellung in einer Taxikonzessionsangelegenheit, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 29. April 1981 genehmigte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, die Verpachtung des der P zustehenden Taxigewerbes, beschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens mit vier bis sechs Sitzplätzen einschließlich des Lenkersitzes im Standort W an den Beschwerdeführer.
Mit Bescheid vom 9. August 1984 stellte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, gemäß § 345 Abs. 9 GewO 1973 fest, daß die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen für die Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe der am 23. Oktober 1982 verstorbenen P durch die Verlassenschaft zugunsten des Beschwerdeführers gemäß § 7a des Gelegenheitsverkehrs Gesetzes in der geltenden Fassung nicht gegeben seien, und untersagte diese Maßnahme.
Mit Eingabe vom 25. September 1984 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung dieses Bescheides.
Mit Bescheid vom 27. September 1984 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 345 Abs. 9 in Verbindung mit § 86 GewO 1973 und § 8 AVG 1950 mangels Parteistellung zurück.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 4. Dezember 1986 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Maßgabe bestätigt, daß er auf § 8 AVG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 GewO 1973 gestützt werde. Zur Begründung des Bescheides führte der Landeshauptmann aus, gemäß § 344 Abs. 2 GewO 1973 stehe dem Pächter das Berufungsrecht gegen einen Bescheid nur dann zu, wenn mit diesem ein Ansuchen um Genehmigung der Übertragung der Gewerbeausübung an den Pächter deshalb abgewiesen werde, weil der Pächter die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall habe die Erstbehörde nicht einen Antrag betreffend Übertragung der Gewerbeausübung an den Pächter abgewiesen, sondern das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine bedingte Zurücklegung der Gewerbeberechtigung zugunsten einer bestimmten Person festgestellt, weil die in § 7a des Gelegenheitsverkehrs Gesetzes normierten Voraussetzungen für eine bedingte Zurücklegung beim zurücklegenden Gewerbeinhaber nicht gegeben seien. Somit stehe aber dem Pächter im Verfahren über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung kein Berufungsrecht zu und es sei daher der Antrag auf Zustellung eines Bescheides an den Pächter mangels dessen Parteistellung in diesem Verfahren zurückzuweisen gewesen, zumal der Antrag nicht als bloßes Zustellungsersuchen, sondern als Antrag auf Anerkennung der Parteistellung im Zurücklegungsverfahren zu verstehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, in einem Verfahren, in welchem auch über ihn betreffende Rechte und über seine Anträge abgesprochen werde, als Partei behandelt zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkte einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, die belangte Behörde habe die rechtlichen Konsequenzen einer bedingten Rücklegung einer Gewerbeberechtigung nicht ausreichend erkannt, weil mit einer solchen Erklärung der Antrag auf Erteilung einer Konzession an die Person, zu deren Gunsten die Gewerbeberechtigung zurückgelegt werden soll, zwingend verbunden sei. Er beanspruche die Parteistellung nicht etwa aufgrund des Umstandes, daß er der Pächter der zurückgelegten Konzession sei, sondern deshalb, weil er im Zusammenhang mit der zu seinen Gunsten erfolgten bedingten Rücklegung den Antrag auf Erteilung der Konzession gestellt habe. Da im gegenständlichen Verfahren auch über seinen Antrag abgesprochen worden sei, müsse ihm auch Parteistellung zukommen.
Das Verfahren, auf das sich der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 9. August 1984 bezog und in dem der Beschwerdeführer die Stellung einer Partei beansprucht, hatte die Anzeige über die bedingte Zurücklegung einer Taxikonzession zum Gegenstand. Der Beschwerdeführer bekämpft die Annahme der belangten Behörde, daß er als Pächter der bedingt zurückgelegten Konzession in diesem Verfahren keine Parteistellung habe, nicht. Er meint aber, daß ihm die Stellung einer Partei deswegen zukomme, weil die Konzession zu seinen Gunsten zurückgelegt worden sei, er also als der durch die Zurücklegungserklärung Begünstigte Partei im Verfahren über die Anzeige der Zurücklegung sei. Er ist damit nicht im Recht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem unter dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung 1859 ergangenen Erkenntnis vom 26. Jänner 1972, Slg. Nr. 8153/A, auf das die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist, ausgesprochen, daß die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung durch den Konzessionsinhaber unter der Bedingung der Erteilung einer gleichartigen Konzession an eine dritte Person keinen Rechtsanspruch des Zurücklegers oder jener dritten Person auf Erteilung der Konzession an sie begründet. Insoweit wurde durch die Gewerbeordnung 1973 keine Änderung herbeigeführt. Auch nach § 86 GewO 1973 besteht in Ansehung von konzessionierten Gewerben kein Rechtsanspruch darauf, daß der durch die Zurücklegungserklärung Begünstigte allein schon zufolge der Zurücklegungserklärung eine gleiche Konzession erhalte, wie sie der Zurücklegende besaß (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1982, Slg. Nr. 10.765/A). Desgleichen kann aus den für das Taxi Gewerbe gemäß § 7a des Gelegenheitsverkehrs Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 486/1981 geltenden Sonderbestimmungen über die Zurücklegung von Konzessionen, die die bedingte Zurücklegung von Taxikonzessionen gegenüber der Regelung des § 86 GewO 1973 wesentlich einschränkte und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärte, ein Rechtsanspruch des Begünstigten auf Verleihung einer Taxikonzession nicht abgeleitet werden. Ebensowenig ergibt sich aus den das Verfahren betreffend die Anzeige über die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung regelnden Bestimmungen des § 345 Abs. 2 und Abs. 8 Z. 5 GewO 1973, daß im Rahmen dieses gesetzlich normierten einseitigen Anzeigeverfahrens einer anderen Person als dem Anzeigenden Parteistellung eingeräumt wäre (vgl. dazu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1976, Slg. Nr. 9160/A), da in diesem Verfahren nur zu prüfen ist, ob die Anzeige den geforderten Voraussetzungen für einen entsprechenden Vermerk in den Verwaltungsakten entspricht, hingegen nicht zu untersuchen ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession an die in der Anzeige begünstigte Person gegeben sind. In dem Verfahren betreffend die Anzeige über die bedingte Zurücklegung der Gewerbeberechtigung stellt die Erteilung der Konzession an die begünstigte dritte Person nur den Eintritt der Bedingung der Wirksamkeit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Konzessionsinhaber dar insoweit besteht zwischen einer Rücklegungserklärung und dem Konzessionsverleihungsverfahren hinsichtlich der in der Rücklegungserklärung begünstigten Person ein Zusammenhang , doch wird mit einem über eine solche Anzeige ergehenden Bescheid weder über Rechte, geschweige denn über Anträge des in der Anzeige Begünstigten abgesprochen, noch ist darüber in einem solchen Verfahren zu entscheiden.
Dem Beschwerdeführer kam daher weder als Pächter der bedingt zurückgelegten Konzession noch in seiner Eigenschaft als der durch die Zurücklegungserklärung Begünstigte im Verfahren betreffend die Anzeige über die Zurücklegung der Konzession Parteistellung zu, weshalb der belangten Behörde im Ergebnis kein Rechtsirrtum unterlief noch ihr ein Verfahrensmangel anzulasten ist, wenn sie die Parteistellung des Beschwerdeführers in dem hier in Rede stehenden Verfahren verneinte.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, 20. Jänner 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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