W258 2236793-1/13Z
TEILBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Margareta MAYER-HAINZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , XXXX („Erstbeschwerdeführerin“), mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht Amt der XXXX Landesregierung, XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.09.2020, GZ XXXX , im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 17.11.2019, erhob XXXX (in Folge Zweitbeschwerdeführer) Beschwerde an die belangte Behörde und brachte zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie personenbezogene und sensible personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet habe. Die mitbeteiligte Partei habe sich am 07.08.2019 Zutritt zu seinem Grundstück verschafft und dort seinen intimen Wohnbereich abfotografiert. Die Fotos seien nun in Verfahrensakten enthalten, um ihn und seine Mitbewohner lächerlich zu machen und ihm eine Wasserentnahme aus dem Bach zu unterstellen.
2. Mit Bescheid vom 28.09.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ab. Die Fotos seien als personenbezogene Daten zu qualifizieren. Ihre Verarbeitung sei erforderlich gewesen, um eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der mitbeteiligten Partei wahrzunehmen.
3. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Erstbeschwerdeführerin vom 19.10.2020, in der sie beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden. Begründend führten sie aus, das Vorbringen, wonach ihr Grundstück wegen Gefahr in Verzug betreten und fotografiert werden musste, sei eine bloße Schutzbehauptung. Hiezu werde die Einvernahme der beiden Organe der Gewässeraufsicht beantragt. Weiters habe die belangte Behörde die Beschwerde wegen auch abgewiesen, weil sie für Verletzung der Privatsphäre durch das widerrechtliche Eindringen in den Privatbereich der Grundstückseigentümer nicht zuständig sei. Damit gäbe es in Österreich aber keine Behörde, die für Verletzungen des Art 8 EMRK durch Amtspersonen zuständig sei, was eine Verletzung von Art 13 EMRK darstelle.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 02.11.2020, hg eingelangt am 11.11.2020, vor und beantragte im Wesentlichen unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und unter Hinweis darauf, dass sie sich nicht für unzuständig erklärt habe, die Beschwerde abzuweisen.
Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen im unbedenklichen Verwaltungsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist unzulässig.
3.1. Gemäß Art 132 Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Demnach können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen somit unmittelbar zusammen (vgl VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070, Rz 17 f).
3.2. Die Datenschutzbeschwerde wurde lediglich vom Zweitbeschwerdeführer erhoben und der Bescheid der belangten Behörde bezog sich lediglich auf den Zweitbeschwerdeführer und auf die mitbeteiligte Partei. Da der Erstbeschwerdeführerin im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren somit keine Parteistellung zugekommen ist (§ 8 AVG), ihr eine solche auch nicht zuerkannt worden ist und sich der bekämpfte Bescheid nicht gegen sie gerichtet hat, war die Bescheidbeschwerde in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin zurückzuweisen.
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 2. Fall VwGVG abgesehen werden.
3.4. Über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird gesondert entschieden werden.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Gericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Rückverweise