Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Werner, und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Striebl, Dr. Skorjanec und Kobzina als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Magistratskonzipisten Dr. Macho, über die Beschwerde des J K in K, vertreten durch Dr. Herbert Glaser, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Josef Pirchl Straße 17, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Februar 1967, Zl. 155.211 111 13/67 (mitbeteiligte Partei: J M in S, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel), betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.180, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 20. Mai 1954, Zl. 11 2016/4, wurde auf Grund des Ergebnisses einer von der Behörde anberaumten und durch Anschlag in der Gemeinde vom 9. August 1953 bis 13. August 1953 bekanntgemachten mündlichen Verhandlung der Steinbruchbetrieb der im Verfahren vor dem Gerichtshof mitbeteiligten Partei, J M, Dampfwirt in S, auf den Grundparzellen 1854 und 1856 der Katastralgemeinde K unter mehreren „Bedingungen“ gemäß § 25 ff. GewO. für zulässig erklärt.
Am 25. April 1966 machte der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein (nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens von der Voreigentümerin B J erworbenes) Eigentumsrecht an den der Betriebsanlage benachbarten Grundparzellen 1859/1 und 1859/2 seine Parteistellung im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren geltend und bekämpfte den ihm daraufhin zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit der Begründung, daß entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 29 GewO. die bekannten Anrainer der Anlage, d. h. die Eigentümer der Grundparzellen 1859/1 und 1859/2, zur mündlichen Genehmigungsverhandlung nicht geladen worden seien. Dadurch habe für die Eigentümer der Nachbarliegenschaft keine Möglichkeit bestanden, ihre Einwendungen gegen die Genehmigung der Anlage vorzubringen. Die Anlage wäre offensichtlich geeignet, auf das Eigentum der Nachbarn unmittelbar erheblich nachteilig einzuwirken bzw. die Nachbarschaft durch gesundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit gefährdende Betriebsvorgänge und durch ungewöhnliche Geräusche zu gefährden und zu belästigen. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat daraufhin die im Berufungsweg angefochtene Entscheidung mit Bescheid vom 6. Juli 1966 namens des Landeshauptmannes gemäß § 66 Abs. 2 AVG. 1950 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Unter einem wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gewerbebehörde erster Instanz zurückverwiesen. Der Begründung der Rechtsmittelentscheidung zufolge hätte die Behörde erster Instanz zwar die Bestimmungen des § 29 GewO. nicht verletzt, da das in der bezogenen Gesetzesstelle normierte Verfahren gemäß § 27 Abs. 1 Z. 43 leg. cit. nur auf Steinbrüche Anwendung zu finden hat, die nicht so wie es von dem in Streit stehenden Betrieb angenommen wirdlandwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; sie hätte aber, da sie eine mündliche Verhandlung für erforderlich erachtete, die Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG. 1950 beachten und die bekannten Beteiligten, die Anrainer also, so laden müssen, daß sie zur Verhandlung hätten rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung der übergangenen Nachbarn sei auch durch den Anschlag der Verhandlungskundmachung an der Gemeindetafel nicht geheilt worden, da dieser Anschlag nur durch fünf Tage erfolgt sei. Mit Rücksicht auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei eine Verschweigung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG. 1950 nicht eingetreten. Dem Berufungswerber müsse daher als Besitz und Rechtsnachfolger der im Zeitpunkt des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens gewesenen Eigentümerin der Anrainerliegenschaften Grundparzellen 1859/1 und 1859/2 B J, verehelichte A, das Recht auf Beiziehung zum Verfahren weiterhin zustehen.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes ergriff die im Verfahren vor dem Gerichtshof mitbeteiligte Partei das Rechtsmittel der Berufung an die Ministerialinstanz.
Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie gab der Berufung mit Bescheid vom 28. Februar 1967 Folge, behob den im administrativen Instanzenzug angefochtenen Bescheid der Landesinstanz und wies die Berufung des J K gemäß § 8 AVG. 1950 im Zusammenhalt mit § 146 GewO. als unzulässig zurück. Diese im Verwaltungsverfahren letztinstanzliche Entscheidung wird mit der Feststellung begründet, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B J, verehelichte A, Eigentümerin der in Rede stehenden Anrainerliegenschaften gewesen sei. B J sei zwar zu der von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel anberaumten mündlichen Verhandlung namentlich nicht geladen worden, die Gewerbebehörde erster Instanz habe aber die beabsichtigte Unternehmung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Nur B J hätte allenfalls als übergangener Nachbar die Zustellung des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 20. Mai 1954 begehren können. J K habe die an die in Rede stehende Betriebsanlage unmittelbar anrainenden Nachbarparzellen erst nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens erworben und sei daher weder im Zeitpunkt der durchgeführten mündlichen Verhandlung noch im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Eigentümer und demnach nicht Partei im Sinne des § 6 AVG. 1950 bzw. § 146 GewO. gewesen. Er hätte somit nicht das Recht, die Zustellung des Genehmigungsbescheides zu begehren und dagegen ein Rechtsmittel einzubringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht der Streit zunächst darüber, ob der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wegen Genehmigung der Betriebsanlage Parteistellung hatte oder nicht. Wie sich aus § 8 AVG. 1950 ergibt, ist im Verwaltungsverfahren Partei, wer an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Die Beantwortung der Frage, wer nun in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, kann jedoch nicht der zitierten Bestimmung der bezogenen Verfahrensrechtsnorm allein entnommen werden, sondern ist, wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. April 1960, Slg. Nr. 5258/A, und seither in ständiger Judikatur ausgeführt hat, aus den im Einzelfall zur Anwendung kommenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Sohin bestimmt sich das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch wie im vorliegenden Streitfall Rechtsvorschriften des formellen Verwaltungsrechtes in Betracht.
§ 41 Abs. 1 AVG. 1950 legt der Behörde die Verpflichtung auf, im Falle der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die bekannten Beteiligten hievon persönlich zu verständigen. Nach Bedarf und zusätzlich ist im Grunde der bezogenen Gesetzesstelle die Anberaumung der mündlichen Verhandlung noch durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitungen bekanntzumachen. Das Gesetz kennt sohin, wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 13. Mai 1952, Slg. Nr. 2536/A, hervorgehoben hat, zwei Arten der Anberaumung der mündlichen Verhandlung; die persönliche Verständigung allein und die durch öffentlichen Anschlag oder Zeitungsverlautbarung ergänzte persönliche Verständigung. Die letztere, nicht in Form einer individuellen Verständigung gehaltene Art der Anberaumung, stellt sich, wie aus der sprachlichen Fassung der Bestimmung ersichtlich ist, als eine zusätzliche Maßnahme dar, die neben der zwingend vorgeschriebenen persönlichen Verständigung nach Maßgabe des Bedarfes verfügt werden kann. Das Gesetz kennt somit zwei Arten der Anberaumung der mündlichen Verhandlung; die persönliche Verständigung allein und die durch öffentlichen Anschlag oder Zeitungsverlautbarung ergänzte persönliche Verständigung. Das Gesetz kennt aber nicht die Bekanntmachung durch Anschlag oder Zeitungsverlautbarung ohne Verbindung mit der persönlichen Verständigung als Form der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Aus dieser Erwägung folgt, daß die im § 42 Abs. 1 AVG. genannten Präklusionsfolgen nur dann eintreten, wenn gleichzeitig mit der Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Zeitungsverlautbarung die Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung bekanntgemacht wurde. Ist die persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten unterblieben, kann diesen gegenüber die Präklusion der Einwendungen nicht eintreten.
Im vorliegenden Streitfall war schon der Gewerbebehörde erster Instanz nach der Aktenlage, insbesondere aus dem von ihr nach Maßgabe ihres Bescheides vom 20. Mai 1954 genehmigten Lageplan, der nach den Verwaltungsakten einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildet, bekannt, daß die an die in Streit stehende Betriebsanlage angrenzenden Liegenschaften im fremden Eigentum, und zwar im Eigentum der B J, standen. Die Genannte hatte daher im Grunde des § 8 AVG. 1950 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 leg. cit. im Verwaltungsverfahren vor der Gewerbebehörde der ersten Rechtsstufe Parteistellung. Da der Eintritt der Präklusionsfolgen für bekannte Parteien zufolge des Umstandes, daß gemäß § 41 Abs. 1 AVG. 1950 in allen Fällen ihre Verständigung persönlich zu ergehen hat, von ihrer tatsächlich erfolgten Verständigung abhängig ist, kann der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft gegenüber der B J schon aus dem Grunde nicht rechtswirksam geworden sein, da ihr eine Verständigung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nicht zugegangen ist. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, der angefochtene Bescheid sei gegenüber der Voreigentümerin „in materieller Rechtskraft“ (gemeint ist offenbar „in formeller Rechtskraft“) erwachsen, ist daher unrichtig. Es hätte der Genannten, insolange sie Eigentümerin der anrainenden Liegenschaften war, nicht verwehrt sein dürfen, auch nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides dessen Zustellung zu verlangen und im administrativen Rechtsmittel der Berufung alle Einwendungen vorzubringen, die sie bei der mündlichen Verhandlung hätte vorbringen können. Darüber hinaus war die Voreigentümerin als Nachbar der in Streit stehenden Betriebsanlage mit dem Recht, gegen diese Einwendungen zu erheben, an der Sache auch vermöge eines unmittelbar aus den gewerberechtlichen Vorschriften selbst, und zwar aus dem III. Teil der Gewerbeordnung ableitbaren Rechtsanspruches beteiligt und hatte gemäß § 34 leg. cit. das Recht auf Zustellung des Bescheides und auf Ergreifung des Rechtsmittels.
Die Parteistellung der Voreigentümerin der an die Betriebsanlage angrenzenden Liegenschaften war mit dem Eigentumsrecht an jenen Grundstücken verbunden, die zufolge ihrer Lage als anrainende Liegenschaften ihre Beziehung zu der Verwaltungsangelegenheit begründet hatten. Ihre Parteistellung erlosch mit der Eigentümereigenschaft an den „benachbarten Liegenschaften“. Aus einer wesensmäßig mit der Beziehung zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung aber folgt, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur, insbesondere aber in seinem Erkenntnis vom 12. Oktober 1955, Slg. Nr. 3847/A, hervorhob, im Fall eines in dieser sachlichen Verbindung sich ergebenden Personenwechsels der Rechtsnachfolger ohne weiters in die Parteistellung seines Vorgängers eintritt. Die belangte Behörde irrt daher, wenn sie vermeint, nur B J hätte allenfalls als übergangener Nachbar die Zustellung des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel begehren können, der Beschwerdeführer aber sei nicht Partei im Sinne des § 8 AVG. 1950 bzw. des § 146 GewO. Dadurch, daß der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Eigentümer der an die Betriebsanlage angrenzenden Liegenschaft in die von der Voreigentümerin innegehabte prozessuale Rechtsstellung des Anrainers eingetreten ist, kommt ihm im gleichen Umfang wie seinerzeit der Rechtsvorgängerin Parteistellung und das Berufungsrecht zu. Der Beschwerdeführer ist sohin übergangener Nachbar.
Da die belangte Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren verneint und die Berufung mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 AVG. 1950 bzw. § 146 GewO. als unzulässig zurückgewiesen hat, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG. 1965 aufzuheben. Sohin ist es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Gleiches gilt von den Einwendungen der mitbeteiligten Partei, soweit damit die Verschweigung der Rechte des Beschwerdeführers behauptet wird, zumal der angefochtene Bescheid sich auf eine diesbezügliche Begründung nicht stützte.
Im vorliegenden Beschwerdefall hält es der Gerichtshof im Hinblick auf die der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid durch den Landeshauptmann zuteil gewordenen Erledigung für geboten, noch auf das folgende hinzuweisen: Wie der Gerichtshof seit seinem Erkenntnis vom 15. Februar 1951, Slg. Nr. 1926/A, in ständiger Judikatur ausgeführt hat, ist die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG. 1950 nur dann zur Aufhebung des vor ihr angefochtenen Bescheides berechtigt, wenn sich der Mangel nicht anders als mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung beseitigen läßt; wenn diese Voraussetzung nicht zutrifft, hat die Berufungsbehörde die Pflicht, die von ihr festgestellten Mängel des Ermittlungsverfahrens selbst zu beseitigen. Bereits in zwei Beschwerdefällen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß das übergehen eines Nachbarn im Verwaltungsverfahren allein noch nicht die Aufhebung des Bescheides über die Genehmigung der Betriebsanlage und die Anordnung der Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigt (vgl. hiezu das in einer Baurechtsangelegenheit ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Oktober 1961, Slg. Nr. 5653/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. September 1962, Zl. 362/518/519/62). Zur Wahrung der dem Beschwerdeführer zustehenden Rechte erachtet es der Gerichtshof für ausreichend, wenn diesem im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit gegeben wird, vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Kenntnis und gegen das Vorhaben Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b, 49 Abs. 1 VwGG. 1965 in Verbindung mit Artikel I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4/1965. Ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer besteht nicht. Das Mehrbegehren war daher insoweit abzuweisen.
Wien, 15. Mai 1968
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