§ 6
§ 6 — AVG
§ 6 — AVG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1991
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12062992
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
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