(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
Rückverweise
ZDBR-GO · Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten
Art. 1 § 4 Senatsvorsitzender
…Beschwerden und sonstige Mitteilungen), die unrichtigerweise beim Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten eingebracht wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG). (3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ …
NÖ GO 1973 · NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 16a § 16a
…eigenen Wirkungsbereiches handelt, - er individuelle Verwaltungsakten oder Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, betrifft, - das angerufene Organ nicht zuständig ist (§ 6 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, findet keine Anwendung), oder - wenn der Initiativantrag Angelegenheiten betrifft, die…