(1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
§ 42 BFA-VG · BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 42 Antragstellung bei einer Sicherheitsbehörde oder bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Informationserhebung und Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung
…Sicherheitsbehörde von einem bei ihr oder ihm direkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensverordnung oder § 6 Abs. 1 AVG unterrichtet oder den Antragsteller an die Sicherheitsbehörde verweist. (_____________ Anm. 1: Art. 4 Z 100 des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes – …
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