JudikaturVfGH

KI-1/00 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2000

Ein verneinender Kompetenzkonflikt setzt jedenfalls voraus, daß beide in Betracht kommenden Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben. Diese Voraussetzung wurde hier vom UVS Niederösterreich allein durch Weiterleitung der Akten iS des §6 AVG noch nicht erfüllt. Es steht dem Einschreiter in einem derartigen Fall - zunächst - offen, bei der die Rechtssache weiterleitenden Behörde auf Erledigung seiner dort eingebrachten Eingabe vom Juni 1999 (schriftlich) zu beharren. Dies ist jedoch - wie der Aktenlage zu entnehmen ist - nicht erfolgt.

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