JudikaturBVwG

W182 2300660-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
16. Oktober 2024

Spruch

W182 2300660-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER beschlossen:

Der Antrag auf internationalen Schutz von XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, gesetzlich vertreten durch XXXX , vom 12.10.2024, wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 (VwGVG) idgF, iVm § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idgF, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, weitergeleitet.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1. Am 12.10.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht der im Spruch genannte, mit 12.10.2024 datierte Antrag auf internationalen Schutz eines in Österreich nachgeborenen Kindes per E-Mail ein.

Dem Antrag waren u.a. in Kopie eine österreichische Geburtsurkunde und eine Meldebestätigung des im Spruch genannten Antragstellers, der in Wien gemeldet ist, beigefügt. Weiters waren in Kopie die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2022, Zlen. W272 2243336-1/7E und W272 2243337-1/7E, beigefügt, mit welchen den Eltern des Antragstellers nach Beschwerden gegen den Bescheid vom 07.05.2021 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Kärnten – Außenstelle Klagenfurt, Zl. 1267033210-2006959258 sowie den Bescheid vom 06.05.2021 des BFA, Regionaldirektion Salzburg – Außenstelle Salzburg, Zl. 1267406509/200731342, der Status von Asylberechtigten gewährt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem gegenständlichen Akteninhalt, insbesondere aus dem mit 12.10.2024 datierten Antrag auf internationalen Schutz sowie den beigelegten Dokumenten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG idgF auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG idgF hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005. Unter Zugrundelegung von § 17 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, ist ein schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zukommt, bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen von Verwaltungsgerichten gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF durch Beschluss. Dies trifft grundsätzlich auch auf eine Weiterleitung nach § 6 AVG zu (vgl. etwa VwGH 17.02.2015; Zl. Ra 2015/01/0022; VwGH 07.12.2020, Z. Ra 2019/21/0163). Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Zum anderen hat die Weiterleitung zur Folge, dass mit dem Einlangen des abgetretenen Antrags bei der (vermeintlich) zuständigen Behörde diese die Entscheidungspflicht trifft. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Weiterleitung zu Recht erfolgte oder nicht (vgl. VwGH 17.02.2015, Zl. Ra 2015/01/0022, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 6, Rz 13, und die dort zitierte bisherige hg. Judikatur, etwa das hg. Erkenntnis vom 24.04.2002, Zl. 2002/12/0056).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Weiterleitungen nach § 6 AVG als bloß verfahrensleitend anzusehen, ihrer abgesonderten Anfechtung steht § 25a Abs. 3 VwGG (und sohin auch § 88a Abs. 3 VfGG) entgegen (vgl. VwGH 17.02.2015; Zl. Ra 2015/01/0022).

Rückverweise