JudikaturDSB

K121.755/0005-DSK/2011 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2011

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2011 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Dipl. Ing. Franz F*** (Beschwerdeführer) aus N***stadt vom 10. September 2011 gegen

1. Klara O*** (Erstbeschwerdegegnerin) und 2. Rudolf O*** (Zweitbeschwerdegegner), beide aus N***stadt wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung von Daten in Folge der von den Beschwerdegegnern auf ihrer Liegenschaft installierten Videoüberwachung wird entschieden:

- Die B e s c h w e r d e wird z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen : §§ 31 Abs 2 und 32 Abs 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer behauptet in seinem am 12. September 2011 per E-Mail bei der Datenschutzkommission eingelangten und (auf einem von der Datenschutzkommission auf ihrer Website zur Verfügung gestellten Formular) ausdrücklich als „Beschwerde an die Datenschutzkommission (Geheimhaltung, Löschung, Richtigstellung, § 31 Abs 2 DSG 2000)“ bezeichneten Anbringen (samt angeschlossener Sachverhaltsdarstellung) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und auf Löschung seiner Daten durch die von den Beschwerdegegnern auf ihrem Grundstück, das an seines grenze, installierte Videoüberwachungsanlage. Der Beschwerdeführer begehrte die Feststellung der Verletzung seiner bezeichneten subjektiven Rechte sowie die Veranlassung der Demontage der Videoüberwachungsanlage, die Löschung der aufgezeichneten Daten, die „Evaluierung des Strafausmaßes“ nach §§ 51 und 52 DSG 2000 „aus Sicht der DSK“, sowie die „Bewertung“ einer allfälligen Zivilklage.

Mit Mitteilung/Auforderung der Datenschutzkommission vom 13. September 2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13a AVG über die anzunehmende Unzuständigkeit der Datenschutzkommission im Verfahren nach § 31 Abs 2 DSG 2000 informiert. Er wurde weiters hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfe an die Bezirkshauptmannschaft N***stadt verwiesen. Weiters wurde er über die Möglichkeit einer zivilgerichtlichen Unterlassungs- bzw. Löschungsklage (unter Hinweis auf das Erfordernis eines vorausgehenden Löschungsbegehrens) informiert, und es wurde ihm aufgetragen, binnen einer Frist von einer Woche zu erklären, ob er an Stelle des Beschwerdeverfahrens die Einleitung eines Kontroll- und Ombudsmannverfahrens gemäß § 30 Abs 1 DSG 2000 wünsche.

Der Beschwerdeführer hat keine weitere Erklärung zur Beschwerde abgegeben (Zustellung an die vom Beschwerdeführer verwendete E-Mail-Adresse ausgewiesen), mit Schreiben vom 14. September 2011 allerdings ein Verfahren nach § 30 DSG 2000 beantragt, das ha. zu K212.782 behandelt wird.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden, zitierten Verfahrensakten.

B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die §§ 31 Abs 1 und 32 Abs 1 DSG 2000 lauten samt Überschriften:

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31 . (1) [...]

(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.“

Anrufung der Gerichte

§ 32 . (1) Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Da es sich bei den klar und eindeutig bezeichneten Beschwerdegegnern um Privatleute und natürliche Personen handelt, fällt eine Entscheidung über Ansprüche auf Geheimhaltung (Unterlassung einer Videoüberwachung) und Löschung gemäß § 32 Abs 1 DSG 2000 in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.

Da damit auch eine verwaltungsinterne Weiterleitung des Anbringens (§ 6 Abs 1 AVG) nicht in Frage kommt, war die Beschwerde spruchgemäß wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.

Hinsichtlich verwaltungsstrafrechtlicher Beurteilung wurde der Beschwerdeführer bereits an die offenkundig zuständige Verwaltungsstrafbehörde (Bezirkshauptmannschaft N***stadt, in der Stadt N***stadt befindet sich der Wohnsitz aller Beteiligten) verwiesen.

Die „Bewertung“ einer datenschutzrechtlichen Klage gehört nicht zu den gesetzmäßigen Aufgaben der Datenschutzkommission. Über die Möglichkeit einer solchen Klage wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Pflichten nach § 13a AVG (Manuduktion unvertretener, nicht rechtskundiger Parteien) bereits informiert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rückverweise