JudikaturVfGH

B232/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1977

Der Disziplinaranwalt hat gegenüber dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer seine Rechtsmeinung dahingehend zum Ausdruck gebracht, daß er sich "mit der Sache nicht mehr befassen könne" , diesem den Akt (in analoger Anwendung des § 6 AVG 1950) zurückgestellt und nicht in förmlicher, der Rechtskraft fähigen Weise über Rechte oder Rechtsverhältnisse des Bf. (oder einer sonstigen individuell bestimmten Person) abgesprochen und auch keine solchen Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt (vgl. Slg. 7436/1974)

Bei diesem Inhalt fehlt dem Beschluß des Disziplinarrates die Eigenschaft eines Bescheides.

Rückverweise