JudikaturVfGH

B17/63 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 1963

Bloße Mitteilungen gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1950 sind keine Bescheide ( Slg. 3801/1960) . Ob die Behörde den Antrag zu Recht oder zu Unrecht weitergeleitet hat, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich; auch wenn die Weiterleitung nicht dem § 6 Abs. 1 leg. cit. entspricht, ist die Mitteilung hierüber kein Bescheid. Daher ändert auch der zur Begründung der Weiterleitung angeführte Umstand, es bestehe keine Veranlassung, eine Wiederaufnahme von Amts wegen vorzunehmen, nichts am Charakter des Schreibens als bloße Mitteilung, gleichgültig, ob die bel. Beh. berechtigt war oder nicht, die Wiederaufnahme von Amts wegen nach ihrem Ermessen zu verfügen oder davon abzusehen.

Rückverweise