JudikaturDSB

K121.959/0010-DSK/2013 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
06. September 2013

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HEILEGGER, Dr. ROSEM`NMAYR-KLEMENZ, Dr. BLAHA, Dr. GUNDACKER und Dr.SOUHRADA-KIRCHMAYER, sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 06. September 2013 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Cesar B*** (Beschwerdeführer) aus 00** V*** vom 27. März 2013 gegen die A*** Bank Aktiengesellschaft (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird entschieden:

- Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 5, § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.

B e g r ü n d u n g

A. Vorbringen der Partei und Sachverhaltsfeststellung

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 27. März 2013 datierenden und am 28. März 2013 per Telefax bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung durch die Beschwerdegegnerin, bezeichnet als „A*** Bank“. Diese habe seinem Löschungsbegehren vom 1. und 21. März 2013, entgegen mehreren zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, nicht entsprochen.

Mit Vorhalt vom 4. April 2013, GZ: DSK-K121.959/0002-DSK/2013, wies die Datenschutzkommission den Beschwerdeführer auf ihre Unzuständigkeit für Beschwerden wegen Verletzung des Löschungsrechts gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs hin.

Ein von der Datenschutzkommission amtswegig eingeholter Firmenbuchauszug zu FN: xxxxxxx hat ergeben, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine Aktiengesellschaft handelt, die als Gesamtrechtsnachfolgerin das Unternehmen einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (V***-Kreditgenossenschaft m. b.H., nunmehr V***-Holding e.G.) weiterführt.

Der Beschwerdeführer ist mit zuletzt erwähntem Schreiben unter Fristsetzung aufgefordert worden, seine Beschwerde zurückzuziehen oder zu begründen, warum eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur ausdrücklich beantragten bescheidmäßigen Erledigung der Beschwerde dennoch gegeben ist. Der Beschwerdeführer hat keine weitere Stellungnahme abgegeben.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt zu Zl. DSK-K121.959, insbesondere dem in GZ: DSK-K121.959/0003-DSK/2013 einliegenden Firmenbuchauszug vom 4. April 2013. :

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich die Frage, ob die Datenschutzkommission hier im Beschwerdeverfahren gemäß § 31 DSG 2000 zur Entscheidung zuständig ist.

C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1 . (1) […] (4) [...]

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“

§ 31 Abs 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Beschwerde an die Datenschutzkommission

§ 31 . (1) […]

(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.“

§ 32 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Anrufung der Gerichte

§ 32 . (1) Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Die Datenschutzkommission ist zur Entscheidung in dieser Sache unzuständig.

Da der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung behauptet, wäre für eine förmliche, rechtskraftfähige Entscheidung darüber der Zivilprozessweg zu beschreiten. Das Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 steht hier nicht offen, da die Beschwerdegegnerin eine Aktiengesellschaft (als Gesamtrechtsnachfolgerin einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft) ist, somit ein Rechtsträger in einer Form des Privatrechts, wie er in § 32 Abs. 1 DSG 2000 genannt ist.

Da somit keine Verwaltungsbehörde zuständig ist, kam auch die nur verwaltungsintern mögliche Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht in Frage.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Beendigung des anhängigen Verfahrens formell zurückzuweisen.

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