JudikaturVfGH

B1678/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1992

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien und dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Ein verneinender Kompetenzkonflikt setzt jedenfalls voraus, daß beide in Betracht kommenden Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grund der Unzuständigkeit abgelehnt haben. Diese Voraussetzung wurde hier vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien allein durch Weiterleitung der Akten iS des §6 AVG noch nicht erfüllt. Es steht dem Einschreiter in einem derartigen Fall - zunächst - offen, bei der die Rechtssache weiterleitenden Behörde auf Erledigung seiner dort eingebrachten Eingabe (Berufung) zu beharren.

(siehe auch B v 14.06.93, G 93/92, G 70-72/93).

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