B135/60 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Als Privatlehranstalten i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 B-VG} und i. S. des Provisorischen Privatschulgesetzes von 1850 können nur solche Anstalten angesehen werden, die neben dem Zweck der Unterweisung in Kenntnissen bestimmter Art auch erzieherische Ziele verfolgen. Die Errichtung von Anstalten zur Unterweisung in bloßen Fertigkeiten sind demgegenüber in der Frage der verfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung nach jener Hauptmaterie zu beurteilen, zu der sie nach ihrem Zusammenhang gehören.
Eine Mitteilung über die Abtretung eines Anbringens i. S. des § 6 Abs. 1 AVG 1950 ist kein Bescheid.