JudikaturDSB

K121.051/0010-DSK/2005 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
16. Dezember 2005

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. PREISS und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2005 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Mag. Viktor E*** (Beschwerdeführer) aus A*** gegen die B*** Versicherungs-AG (Beschwerdegegner) aus Z*** vom 27. Juni 2005 wegen Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten und Löschung dieser Daten durch Unterlassen der Antwort auf Auskunftsbegehren und Widerspruch gegen die Datenverwendung vom 1. März 2005, wird gemäß §§ 26 Abs.1, 4 und 7, 31 Abs.1 und 2 und 32 Abs.1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr.165/1999 idF BGBl. I Nr.13/2005 sowie § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, wie folgt entschieden:

B e g r ü n d u n g:

A) Vorbringen der Parteien

In seiner Beschwerde vom 27. Juni 2005 brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechender Urkundenkopien als Beweismittel vor, am 4. März 2005 (Kalenderdatum der Postaufgabe) ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 (samt Identitätsnachweis) an den Beschwerdegegner gerichtet zu haben. Gleichzeitig habe er seine anlässlich eines früheren Vertragsabschlusses gegebene Zustimmung zur Verwendung seiner Daten widerrufen. Da nicht fristgerecht Auskunft erteilt worden sei, habe er am 9. Juni 2005 per Fax eine Nachfrist bis 23. Juni gesetzt, die ebenso ungenutzt verstrichen sei. Er erhebe daher Beschwerde und beantrage, die Datenschutzkommission möge sein Auskunfts- und Löschungsrecht durchsetzen.

Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission mit

Erledigung vom 8. Juli 2005, GZ: K121.051/0002-DSK/2005, zur Stellungnahme aufgefordert, replizierte darauf mit Stellungnahme vom 26. Juli 2007 unter Anschluss entsprechender

Urkundenkopien: Man habe das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers erhalten und am 18. April 2005 auch beantwortet. Anscheinend habe der Beschwerdeführer dieses Schreiben aber nicht erhalten, weshalb man auf seine Nachfristsetzung mit nochmaligem Versand des Auskunftsschreibens am 27. Juni 2005 reagiert habe. Dieses müsse sich mit der Beschwerdeerhebung zeitlich überkreuzt haben. Die erteilte Auskunft sei inhaltlich vollständig gewesen und habe in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten verletzt. Hinsichtlich des Löschungsrechts erfolgte kein Vorbringen (die Datenschutzkommission hatte auch zu keinem aufgefordert).

Der Beschwerdeführer, dem zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt wurde, machte kein weiteres Vorbringen.

B) Ermittlungsverfahren und verwendete Beweismittel

Die Datenschutzkommission hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Urkundenkopien, nämlich Auskunftsbegehren und Widerruf der Zustimmung zur Datenverwendung vom 1. März 2005, Nachfristsetzung vom 9. Juni 2005, Aufgabeschein des Postamts **** A*** vom 4. März 2005 samt Rechnung sowie Rechnung desselben Postamts über Faxsendung vom 9.Juni 2005, sämtliche vorgelegt vom Beschwerdeführer als Beilagen zur Beschwerde, sowie Auskunftsschreiben des Beschwerdegegners vom 18. April 2005 samt Beilage (Kopie Versicherungsantrag) sowie Antwort auf Urgenzschreiben vom 27. Juni 2005, sämtliche vorgelegt vom Beschwerdegegner als Beilagen zur Stellungnahme vom 26. Juli 2005.

Den Parteien wurde zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, soweit sie nicht von ihnen selbst stammen, Parteiengehör eingeräumt.

C) Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung

Für die Datenschutzkommission steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer richtete am 4. März 2005 per Post (Einschreibbrief Aufgabenummer R0277****65AT des Postamts **** A***) ein vom 1. März 2005 datierendes Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner. Darin verlangte er unter Anschluss eines tauglichen Identitätsnachweises (Kopie aus Reisepass Nr. A 0****69) Auskunft über die vom Beschwerdegegner über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten (Art der Daten, Inhalt, Herkunft, Zweck, Übermittlungsempfänger, Rechtsgrundlagen, Dienstleister, Übermittlung im internationalen Datenverkehr). Weiters gab er seinen akademischen Grad und sein Geburtsdatum bekannt und legte offen, dass er das Auskunftsbegehren als ehemaliger Kunde stelle. Weiters war dem Auskunftsbegehren ein Schreiben angeschlossen, in dem der Beschwerdeführer sämtliche erteilten Zustimmungen zur Verwendung seiner Daten (einschließlich der Übermittlung) widerrief.

Beweiswürdigung : Die Feststellungen zum Inhalt des Auskunftsbegehrens sind unstrittig und stützen sich auf die vorliegenden Kopien der zitierten Schreiben und Belege.

Der Beschwerdegegner erhielt dieses Schreiben und ließ eine Antwort aufsetzen, die vom 18. April 2005 datiert. Darin wurde dem Beschwerdeführer unter Anschluss einer Urkundenkopie („Antrag auf Kfz-Vorteilspolizze“ des Beschwerdeführers an die C*** Allgemeine Versicherungs-AG vom 19. Juli 1994) inhaltlich folgende Auskunft erteilt:

Es würden Daten im Zusammenhang mit dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. C5-***1.817-0 verarbeitet. Diese Daten, die hauptsächlich beim Beschwerdeführer selbst durch Ausfüllen des entsprechenden Antrags erhoben worden seien, könnten inhaltlich der angeschlossenen Kopie des Versicherungsantrags entnommen werden. Zweck der Datenverwendung seien Antragsbearbeitung sowie Vertragsdurchführung gewesen. Besagter Versicherungsvertrag, der mit der C*** Allgemeine Versicherungs-AG abgeschlossen worden sei, sei in Folge Verschmelzung dieser Gesellschaft mit der B*** Versicherungs-AG als aufnehmender Gesellschaft mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 auf den Beschwerdegegner übergegangen und per 29. November 2004 beendet („storniert“) worden. Bestimmte im Versicherungsantrag erhobene Daten (Voraussetzungen für besondere Prämiennachlässe (Beamten- und Umweltbonus) und die anzuwendende Bonus/Malusstufe) seien durch weitere vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte urkundliche Nachweise sowie durch Anfrage bei der und Datenübermittlung durch die frühere Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers, die D*** Versicherungen AG, überprüft worden. Die verarbeiteten Daten seien im Speziellen auch für die Berechung des nach dem anzuwendenden Tarif vom Beschwerdeführer zu leistenden Entgelts sowie zur Berechnung der einzuhebenden motorbezogenen Versicherungssteuer verwendet worden. Der Beschwerdeführer habe die Ermächtigung zur Ermittlung von Daten bei anderen Versicherungen im Versicherungsantrag erteilt. Der Beschwerdegegner sei zu DVR:

00***93 im Datenverarbeitungsregister eingetragen, als Dienstleister bediene er sich der B*** Datenservice GmbH, ***straße **, **** Z***. Es seien keine Daten des Beschwerdeführers ins Ausland übermittelt worden.

Dieses Auskunftsschreiben ist dem Beschwerdeführer jedenfalls nach dem 27. Juni 2005 per Post übermittelt worden.

Beweiswürdigung : Die Feststellungen zum Inhalt der erteilten Auskunft stützen sich auf die zitierte Urkunde. Gegen die inhaltliche Richtigkeit wurde nichts vorgebracht, der Auskunftsinhalt ist ohne Widersprüche und entspricht formell dem Gesetz, da die vom Auskunftswerber verlangten Auskünfte der Form nach gegeben wurden. Da der Beschwerdegegner keinen Nachweis liefern konnte, dass das Auskunftsschreiben bereits in der zweiten Aprilhälfte dem Beschwerdeführer übermittelt wurde, war davon auszugehen, dass es beim zweiten Versuch, in Reaktion auf die Urgenz des Beschwerdeführers, Ende Juni 2005 in seinen Besitz gelangt ist.

D) rechtliche Beurteilung

1. anzuwendende Rechtsvorschriften :

§ 26 Abs.1, 4 und 7 lauten unter Überschrift „Auskunftsrecht“

„§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

[...]

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

[...]

(7) Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von einem Auskunftsverlangen darf der Auftraggeber Daten über den Betroffenen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten und im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 an die Datenschutzkommission bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht vernichten.“

§ 31 Abs.2 DSG 2000 lautet unter Überschrift „Beschwerde an die Datenschutzkommission“:

„(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“

§ 32 Abs.1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Anrufung der Gerichte“:

„§ 32. (1) Ansprüche gegen Auftraggeber des privaten Bereichs wegen Verletzung der Rechte des Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung sind vom Betroffenen auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“

§ 6 Abs.1 AVG lautet:

„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“

2. Anwendung auf den Beschwerdefall :

2.1. Unzuständigkeit der Datenschutzkommission hinsichtlich des Löschungsrechts

Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 27. Juni 2005 den Antrag, die Datenschutzkommission möge sein Auskunfts- und Löschungsrecht durchsetzen.

Hinsichtlich des Löschungsrechts ist eine bescheidmäßige Erledigung dieses Begehrens wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission rechtlich unmöglich, da es sich beim Beschwerdegegner um einen Rechtsträger handelt, der in einer Form des Privatrechts (Aktiengesellschaft) eingerichtet ist, somit um einen Auftraggeber des privaten Bereichs. Gemäß § 32 Abs.1 DSG 2000 wäre ein derartiges Begehren daher auf dem Zivilrechtsweg vor Gericht durchzusetzen. Das Begehren auf Durchsetzung des Löschungsrechts war daher wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.

2.2. Auskunft wurde erteilt, Beschwerde unbegründet Da eine Beschwerde gemäß § 31 Abs.1 DSG 2000 die Erteilung einer Auskunft sicherstellen soll, ist im Fall einer erteilten Auskunft, mag diese auch verspätet erfolgt sein, das Ziel des § 26 Abs 1 DSG 2000 erreicht und somit der Betroffene – soweit nicht bes. Umstände, welche im vorliegenden Fall nicht behauptet wurden bzw. angenommen werden können, vorliegen – nicht mehr beschwert (ständige Spruchpraxis seit Bescheid der Datenschutzkommission vom 26. Februar 2002, GZ: K120.760/004- DSK/2002, dort anknüpfend an Entscheidung der Datenschutzkommission vom 4.6.1987, GZ 120.116).

Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Beschwerdefall die Auskunft möglicherweise verspätet erteilt – dies konnte im Ermittlungsverfahren nicht einwandfrei geklärt werden – und hätte diesfalls objektiv nicht dem Gesetz entsprochen. Durch die Erteilung der Auskunft mit Schreiben vom 27. 6. d.J., gegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit seitens des Beschwerdeführers nichts vorgebracht wurde, ist aber der rechtmäßige Zustand iSd dargestellten Entscheidungspraxis der DSK zwischenzeitig jedenfalls hergestellt worden, und es ist der Beschwerdeführer spätestens seit dem Zukommen dieses Auskunftsschreibens in seinem subjektiven Recht auf Auskunft gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 nicht mehr verletzt.

Die Beschwerde war daher im Hinblick auf die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft als unbegründet abzuweisen.

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