K120.783/004-DSK/2002 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 26. Februar 2002 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde des G aus I (Beschwerdeführer) vom 11. Jänner 2001 (bestehend insgesamt aus folgenden Eingaben:
Abtretungsantrag an die Datenschutzkommission samt Vorlage des BMI vom 18. Jänner 2001, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2001, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. November 2001, aufgetragene Stellungnahme vom 8. Februar 2001), wird gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 137/2001 (AVG), zurückgewiesen.
Begründung
Zu beurteilen war folgender verfahrensrechtlicher Sachverhalt:
Das Bundesministerium für Inneres (BMI) legte über eigenen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 AVG unter Anschluss verschiedener Aktenkopien mit Erledigung vom 18. Jänner 2001, Zahl: 280/24XXXX/8/01, eine Eingabe des Beschwerdeführers betreffend Überprüfung vom BMI erteilter Datenauskünfte vor.
Die Datenschutzkommission gewährte dem Beschwerdeführer mit Erledigung GZ K120.783/002-DSK/2001 vom 25. Oktober 2001 zu dem vom BMI vorgelegten Urkunden (Aktenkopien) Parteiengehör und forderte ihn gleichzeitig auf, die Stichhaltigkeit von noch gegenüber dem BMI gestellten Beweisanträgen (Beischaffung verschiedener Behördenakten des BMI, der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich sowie der Bundespolizeidirektion I) für eine Beschwerde wegen Verletzung des Auskunftsrechts darzulegen.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2001, protokolliert als GZ K120.783/003-DSK/2001, legte der Beschwerdeführer ohne weiteren Kommentar Kopien aus seinem Schriftwechsel mit dem BMI betreffend Auskunftserteilung vor. Auf Grund des Zeitablaufs kann es sich dabei um keine Reaktion auf GZ K120.783/002-DSK/2001 handeln.
Mit Stellungnahme vom 9. November 2001, diese nun unter eindeutiger Bezugnahme auf GZ: K120.783/003-DSK/2001, brachte der Beschwerdeführer vor, sich wegen der vom BMI erteilten datenschutzrechtlichen Auskunft nicht als beschwert zu erachten (wörtlich: '..hätte ich gegen dieselben keinerlei Bedenken und Einwendungen...'), brachte allerdings vor, durch das waffenrechtliche Verfahren mit der Zahl III-WA XXXXXX/72 der Bundespolizeidirektion I, mögliche Einsichtgewährung in diesen Akt im Zuge seines Scheidungsverfahrens, sowie Nicht-Skartierung dieses Aktes trotz seines Antrags (Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. September 2000, Zahl Si 0XXX00) rechtlich beschwert zu sein. Er erachte sich durch das BMI wegen Abtretung des Verfahrens an die Datenschutzkommission als 'auf die falsche Fährte verwiesen' und beantragte in eventu Rückabtretung der Sache an das BMI.
Die Datenschutzkommission erteilte dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 28. Jänner 2002, GZ K120.783/001-DSK/2002, eine umfangreiche Manuduktion (Rechtsbelehrung) über die aus dem DSG 2000 ableitbaren Rechte, hinsichtlich ihrer Zuständigkeit sowie der Form- und Inhaltserfordernisse einer datenschutzrechtlichen Beschwerde. Gleichzeitig erteilte sie ihm den klar formulierten Verbesserungsauftrag,
1. eine Erklärung darüber abzugeben, ob er sich in einem dieser Rechte als verletzt erachten;
2. für den Fall der Bejahung der Frage 1: eine genau Erklärung darüber abzugeben, durch welche Handlung welches Organs (Behörde, Dienststelle) er wann in welchem durch das DSG 2000 gewährleisteten Recht verletzt worden zu sein behaupte.
Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2002, protokolliert als GZ K120.783/002-DSK/2002, erhob der Beschwerdeführer neuerlich Vorwürfe gegen die Bundespolizeidirektion I, Waffenamt, wegen Informationsweitergabe an den Anwalt seiner Gattin, generell gegen die Weitergabe von Inhalten aus dem 'obsoleten Waffenakt' sowie darüber, 'was sich ein unbescholtener Staatsbürger alles gefallen lassen muss, nur weil willfährige Beamte sowohl bei Gericht, Waffenamt und Magistrat I einer hasserfüllten Ehegattin (ich habe am 09. Juni 1997 beim BG I die Scheidungsklage eingebracht) auf den Leim gehen.'
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen, einschließlich wörtlich zitierter Passagen, sind den zitierten Aktenstücken zu entnehmen.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Das Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idF BGBl I Nr 136/2002 ist ein förmliches Rechtsschutzverfahren. Im Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 DSG 2000 trifft den Beschwerdeführer die Behauptungslast, ein schlüssiges und hinreichend konkretisiertes Vorbringen über die Verletzung seiner Rechte (auf Auskunft über bzw. auf Geheimhaltung, Richtigstellung oder Löschung von Daten) zu machen, wie aus § 31 Abs 1 und 2 DSG 2000 (arg: 'Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen.....' 'Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen...') zu folgern ist (vgl. Bescheid der Datenschutzkommission vom 3. Juli 2001, GZ K120.650/053-DSK/2001, abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/).
§ 13 Abs 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl Nr I 1998/158 stellt nicht mehr nur auf Formgebrechen von schriftlichen Anbringen ab, sondern ganz allgemein auf Mängel schriftlicher Anbringen, worunter auch inhaltliche Mängel eines Anbringens zu subsumieren sind. Es muss sich aber immer um verbesserungsfähige Mängel handeln (VwGH, Erkenntnis vom 29. August 2000, Zl. 99/05/0041).
Jede Behörde ist verpflichtet, den Sinn eines mehrdeutigen Parteienantrags durch Herbeiführung einer entsprechenden Parteienerklärung festzustellen. Ist aber der Umfang eines von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines darauf gestützten Verwaltungsaktes rechtswidrig (VwGH Erkenntnis vom 21 Mai 1997, Zl. 95/19/1137, unter Hinweis auf Vorjudikatur, insbesondere VwSlg A 11625/1984).
Aus der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich klar, dass ein unklares Begehren, insbesondere ein Vorbringen, das den Gegenstand der Sache nicht klar abgegrenzt erscheinen lässt, eine an die Datenschutzkommission gerichtete Beschwerde inhaltlich mangelhaft macht. Die Beschwerde nach § 31 DSG 2000 setzt voraus, dass die Partei einen Beschwerdesachverhalt eingrenzen und entsprechende Behauptungen aufstellen kann, welche von der Datenschutzkommission anschließend auf ihren sachlichen Wahrheitsgehalt und ihre rechtliche Stichhaltigkeit zu überprüfen sind. Für allgemeine Rügen und inhaltlich weniger bestimmte 'Beschwerden' stellt der Gesetzgeber das Verfahren gemäß § 30 DSG 2000 zur Verfügung, in dem allerdings keine Pflicht zur bescheidmäßigen Erledigung des Anbringens besteht.
Im vorliegenden Fall hat die Datenschutzkommission versucht, den Beschwerdeführer mit einem sorgfältig auf seine Behauptungen eingehenden Verbesserungsauftrag zu der notwendigen Präzisierung seines Anbringens anzuleiten. Aus diesem ist eindeutig zu entnehmen, dass unter anderem eine Benennung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, des Zeitpunkts des beschwerenden Ereignisses sowie des Staatsorgans bzw. datenschutzrechtlichen Auftraggebers, das bzw. der den Eingriff vorgenommen hat, geboten ist. Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag nur unzureichend nachgekommen. Ohne insbesondere auf die ihm präzise gestellten Fragen 1. und 2. einzugehen, beschränkt sich der Beschwerdeführer neuerlich darauf, verschiedene Ereignisse und Sachverhaltsfragmente aufzuzählen, die seiner Meinung nach rechtswidrige bzw. beschwerende Tatbestände verwirklichen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Manuduktionspflicht auch über die in § 34 Abs. 1 DSG 2000 enthaltenen Verjährungsbestimmungen für die Geltendmachung von Datenschutzverletzung belehrt. Dennoch fehlt jede Behauptung über den Zeitpunkt der ihn beschwerenden Ereignisse.
Die Datenschutzkommission hat den Beschwerdeführer in ihrem Verbesserungsauftrag vom 28. Jänner 2002, GZ K120.783/001- DSK/2002, gemäß § 13 Abs 3 AVG auf die mögliche Folge der nicht fristgerechten Nichtbehebung des aufgezeigten Inhaltsmangels, nämlich die Zurückweisung der Beschwerde, hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat diesem Auftrag nicht ausreichend entsprochen, daher war das Anbringen spruchgemäß zurückzuweisen.