JudikaturDSB

120.701/3-DSK/00 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
31. August 2000

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. DUSCHANEK, Mag. HUTTERER, Dr. KLEIN, Dr. KLEISER und Dr. KOTSCHY sowie der Schriftführerin Mag. HROVAT-WESENER in ihrer Sitzung vom 31. August 2000 folgenden Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde des A aus Wien (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, vom 27. April 2000 gegen die Bundespolizeidirektion Wien mit den Anträgen,

die Datenschutzkommission möge feststellen, dass die ablehnende Äußerung des Personalbüros der Bundespolizeidirektion Wien vom 13. 4. 2000 rechtswidrig erscheint,

des Weiteren, ihm zu Handen seines anwaltlichen Vertreters Vor-, Zunamen und ladungsfähige Dienstadresse des Sicherheitswachebeamten mit der Dienstnummer SWB 4XX6 bekannt zu geben sowie

die Republik Österreich zur Zahlung der Kosten des Verfahrens zu verpflichten,

wird hinsichtlich des ersten Beschwerdepunktes im Grunde des § 31 Abs. 1 DSG 2000, BGBl I Nr 165/1999, im Übrigen gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51 idF BGBl I Nr 29/2000 zurückgewiesen.

Begründung:

Zu beurteilen war folgender aktenkundiger verfahrensrechtlicher

Sachverhalt:

In der am 2. Mai 2000 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerdeschrift behauptet der Beschwerdeführer, durch die Nichterteilung einer Auskunft über Name und Adresse des Sicherheitswachebeamten SWB 4XX6 seitens des Personalbüros der Bundespolizeidirektion Wien in nicht näher bezeichneten Rechten (hinsichtlich des ersten Beschwerdepunktes wird jedoch offenbar das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht angesprochen) verletzt zu sein. Begründend führte er aus, diese Daten zur Beweisführung vor Gericht (Namhaftmachung eines Zeugen) zu benötigen. Eine Behauptung des Beschwerdeführers, Betroffener einer Datenanwendung oder einer Verletzung seines Grundrechts auf Datenschutz zu sein, liegt nicht vor.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Im 6. Abschnitt des Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000) werden unter der Abschnittsüberschrift 'Rechtsschutz' Befugnisse der Datenschutzkommission (und der ordentlichen Gerichte) bei der Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich der Geltendmachung subjektiver Rechte geregelt.

Gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag eines Betroffenen über behauptete Verletzungen seines Rechts auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung (Unterstreichung durch die Datenschutzkommission [Anmerkung: Unterstreichung im RIS nicht dargestellt]). 'Betroffener' ist gemäß § 4 Z 3 DSG 2000 jede vom Auftraggeber oder Dienstleister verschiedene natürlich oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden.

Gemäß den zitierten Bestimmungen ist die Datenschutzkommission demnach zuständig, das verfassungsgesetzlich gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ('Jedermann hat ... das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet ...') gewährleistete und einfachgesetzlich durch § 26 DSG 2000 ('Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben ...') geregelte Recht des Betroffenen auf Auskunft über die über ihn verwendeten Daten durchzusetzen. Im Gegensatz dazu besteht, wie der Beschwerdeführer irrtümlich angenommen zu haben scheint, keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission, ein behauptetes Recht auf Auskunft über einen Betroffenen - im gegenständlichen Fall den Sicherheitswachebeamte SWB 4XX6 - durchzusetzen bzw. damit verbundene Verfahrenskosten vorzuschreiben. Da im Übrigen nur Betroffene zur Erhebung einer Beschwerde im Sinne des § 31 Abs. 1 DSG 2000 legitimiert sind, fehlt es dem Beschwerdeführer, dem die rechtliche Qualität eines Betroffenen nicht zukommt, an der erforderlichen Beschwerdelegitimation.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des erstgenannten Beschwerdepunktes mangels Beschwerdelegitimation, hinsichtlich der übrigen Anträge wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß § 6 AVG, welcher der Behörde die amtswegige Wahrnehmung ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit auferlegt, zurückzuweisen. Eine Weiterleitung oder Verweisung an die 'zuständige Stelle' gemäß der zuletzt zitierten Gesetzesbestimmung kam nicht in Frage, da das im Verwaltungswege geltend zu machende Recht gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl Nr 287/1987 idF BGBl I Nr 158/1998 vom Beschwerdeführer bereits in Anspruch genommen wurde.

Rückverweise