JudikaturDSB

120.703/7-DSK/00 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 2000

Text

BESCHEID

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. MAIER und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER sowie im Beisein des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung am 15. Dezember 2000 den Beschluss gefasst:

Spruch:

Über die Beschwerde des E aus Rankweil (kurz: Beschwerdeführer), vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft H in Bregenz, vom 10. Mai 2000 gegen das Bundesministerium für Inneres (kurz: belangtes Organ) wird wie folgt entschieden:

1. Die Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 Abs 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 (DSG 2000), durch Nichterteilung einer allgemeinen Auskunft über die den Beschwerdeführer betreffenden Daten in der zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz, einschließlich des Antrags auf Anordnung der Erteilung der begehrten Auskunft, wird gemäß § 1 Abs 5 DSG und § 80 SPG iVm § 61 Abs 7 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gemäß § 73 Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr 146/1999 (SPG) durch Nichterteilung einer Auskunft über die den Beschwerdeführer betreffenden Daten in der zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz wird gemäß § 31 DSG 2000 zurückgewiesen.

Begründung:

Auf Grundlage der Beschwerde und der dazu vom belangten Organ abgegebenen Stellungnahme, zu deren Inhalt dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 11. April 2000 begehrte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung vom belangten Organ allgemein Auskunft über die über ihn in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz gespeicherten Daten. Mit Schreiben vom 28. April 2000, Zl. 250/XXX-IV/8/00, wurde ihm vom belangten Organ Auskunft mit der rechtlichen Begründung verweigert, das Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 sei in Folge der weiterhin geltenden Bestimmung von § 80 SPG hinsichtlich erkennungsdienstlicher Daten ausgeschlossen. Bezüglich seines weiteren Begehrens auf Auskunft gemäß § 37 Abs 4 SPG [Anmerkung: Redaktionsversehen, richtig kann nur § 73 Abs 4 SPG gemeint sein] und Löschung gemäß § 74 SPG würde der Beschwerdeführer an die Sicherheitsdirektion für Vorarlberg als die dafür nach § 76 SPG zuständige Behörde verwiesen.

In seiner dagegen eingebrachten Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer die Feststellung der Verletzung in seinem Recht auf Auskunft nach § 26 DSG 2000 bzw. § 73 SPG und die Anordnung der Erteilung der begehrten Auskunft durch die Datenschutzkommission.

Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den eingangs angeführten Schriftsätzen und ist beidseitig unbestritten.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Das belangte Organ wandte ein, zur Durchsetzung des Rechts auf Auskunft des Betroffenen hinsichtlich der erfolgten Löschung erkennungsdienstlicher Daten bestehe gemäß § 76 Abs 5 und 7 SPG ein eigenes Verfahren, das einen bescheidmäßigen Instanzenzug von der zuständigen Sicherheitsdirektion an den Bundesminister für Inneres vorsehe. Der Beschwerdeführer sei auch entsprechend § 6 Abs 1 AVG an die zuständige Sicherheitsdirektion für Vorarlberg verwiesen worden. Ein darüber hinaus gehendes Auskunftsrecht bestehe nicht.

Damit ist implizit auch der Einwand verbunden, die Datenschutzkommission sei zur Entscheidung über die Beschwerde sachlich unzuständig.

Der Beschwerdeführer vertrat hingegen den Standpunkt, das Recht auf Auskunft über die erfolgte Löschung erkennungsdienstlicher Daten umfasse 'naturgemäß' auch die Auskunft, 'ob und wenn ja, welche Daten gespeichert sind'.

Darüber war zu erwägen:

Das Auskunftsrecht gemäß § 73 Abs 4 SPG ist nicht mit dem Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 gleichzusetzen, sondern ist vielmehr ein Spezialfall, da es nur das Recht des nachweislich Betroffenen beinhaltet, Auskunft darüber zu erhalten, ob eine Löschung erkennungsdienstlicher Daten erfolgt ist.

Auf das durch § 26 Abs 1 DSG 2000 für den Bereich der Verwaltung jedermann eingeräumte allgemeine, anlassunabhängige Auskunftsrecht besteht lediglich in Folge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung hinsichtlich erkennungsdienstlicher Daten ausnahmsweise kein Anspruch. § 80 SPG ordnet dies mit klarem Wortlaut an. Er bezieht sich dabei auf das Auskunftsrecht gemäß § 11 Datenschutzgesetz, BGBl Nr 565/1978 idF BGBl Nr 632/1994 (DSG), doch gelten solche Verweise gemäß der Verfassungsbestimmung von § 61 Abs 7 DSG 2000 bis zu einer allfälligen Anpassung der betreffenden Normtexte 'sinngemäß' weiter. § 80 SPG ist daher so auszulegen, dass auf den Bereich erkennungsdienstlicher Daten auch das Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 nicht anzuwenden ist.

Die Datenschutzkommission ist gemäß § 1 Abs 5 DSG 2000 zur Behandlung einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich ausdrücklich auf ein aus dem DSG 2000 erfließendes Recht – das Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs 1 DSG 2000 - beruft, nicht sachlich unzuständig, allein das behauptete Recht besteht im Beschwerdefall auf Grund der bereits dargelegten Ausnahmebestimmungen nicht, weshalb der diesbezügliche Antrag zu der Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist (Punkt 1 des Spruches).

Nach § 76 Abs 5 SPG ist eine Auskunft gemäß § 73 Abs 4 SPG von jenen Sicherheitsdirektionen zu erteilen, in deren Wirkungsbereich die erkennungsdienstlichen Daten verarbeitet werden, und es obliegt auch diesen Behörden die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Löschung. Über Berufungen gegen derartige Bescheide entscheidet gemäß § 76 Abs 7 SPG der Bundesminister für Inneres. Das Recht auf Auskunft über die Löschung gemäß § 73 Abs 4 SPG hätte der Beschwerdeführer daher auf diesem Rechtsweg geltend machen müssen. Eine Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Entscheidung über dieses materienspezifische Auskunftsrecht ist hingegen weder dem SPG noch dem DSG 2000, so insbesondere dessen § 31, zu entnehmen, weshalb der diesbezügliche Antrag in der Beschwerde mangels einer Zuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen ist (Punkt 2 des Spruches).

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