Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über den Antrag vom 05.11.2024 des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, betreffend das Visaverfahren bei der Österreichischen Botschaft Neu Delhi, GZ XXXX ,:
A) Der Antrag vom 05.11.2024 wird gemäß Art. 130 B-VG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 FPG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller (in der Folge: ASt) stellte am 14.11.2023 bei der Österreichischen Botschaft Neu Delhi (in der Folge: ÖB Neu Delhi) einen ersten Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visum des Typs C. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der ÖB Neu Delhi vom 23.11.2023 abgewiesen.
Der ASt brachte gegen den Bescheid vom 23.11.2023 am 12.12.2023 eine fristgerechte Beschwerde bei der ÖB Neu Delhi ein. Die vom ASt fälschlicherweise am 21.12.2023 auch beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 28.12.2023 zu W235 2283252-1 gemäß § 6 AVG in Verbindung mit §§ 12 und 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die ÖB Neu Delhi weitergeleitet.
Die gegen den Bescheid der ÖB Neu Delhi vom 23.11.2023 erhobene Beschwerde des ASt wurde mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Neu Delhi vom 03.01.2024 zurückgewiesen und erwuchs diese in Rechtskraft.
Darüber hinaus brachte der ASt im Zusammenhang mit seinem Visaverfahren zahlreiche weitere Eingaben an das BVwG, die Universität Wien, das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Präsidentschaftskanzlei ein.
Dazu teile die Präsidentschaftskanzlei dem Antragteller mit Schreiben vom 30.11.2023 mit, dass die Erteilung von Visa und von Aufenthalts- und Einreisegenehmigungen verfassungsrechtlich nicht dem Aufgabenbereich des Bundespräsidenten zugewiesen sei. Man könne den ASt nur an die ÖB Neu Delhi verweisen, wo mit einer Beschwerde die angesprochene Entscheidung bekämpft werden könnte. Dies sei nach österreichischer Rechtslage der einzige Weg, wie die Überprüfung der genannten Entscheidung eingeleitet werden könne.
Dem ASt wurde mit Schreiben vom 12.01.2024 durch den Leiter der Stabsabteilung des BVwG mitgeteilt, dass – bezugnehmend auf die Schreiben des ASt vom 02.01.2024 – eine Bescheidbeschwerde bei jener Verwaltungsbehörde einzubringen sei, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe. Sollte eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden, habe der ASt die Möglichkeit, einen Vorlageantrag zu stellen. Sollte keine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden, sei die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vorzulegen – erst ab diesen Zeitpunkt sei das BVwG für das Verfahren zuständig. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der ASt daher weiterhin an die ÖB Neu Delhi zu verweisen.
Mit Schreiben vom 15.01.2024 wurde der ASt vom Leiter des Geschäftsbereichs Kommunikation des BVwG – unter Bezugnahme auf eine E-Mail des ASt vom 04.01.2024 – in Kenntnis gesetzt, dass schriftliche und mündliche Anbringen in deutscher Sprache vorzubringen seien. Eingaben per E-Mail seien keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und würden daher keine Rechtswirkungen auslösen.
2. Am 22.01.2024 stellte der ASt bei der ÖB Neu Delhi einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visum des Typs C. Dieser Antrag wurde mit Mandatsbescheid der ÖB Neu Delhi vom 06.02.2024 abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung (datiert mit 15.02.2024) wies die ÖB Neu Delhi in weiterer Folge rechtkräftig ab.
Trotz Rechtskraft dieser Entscheidung brachte der ASt die mit 15.02.2024 datierte Vorstellung am 22.05.2024 auch beim BVwG ein. Das BVwG leitete diese Vorstellung am 27.05.2024 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG an die ÖB Neu Delhi weiter und teilte dem ASt mit Schreiben vom 29.05.2024 mit, dass, wie bereits mehrmals mitgeteilt und nun unter Bezugnahme auf das gegenständliche Schreiben neuerlich darauf hingewiesen werde, das BVwG für sein Visaverfahren aktuell nicht zuständig sei. Der ASt möge sich an die zuständige ÖB New Delhi wenden.
Am 25.06.2024 und 26.06.2024 langten jeweils weitere Eingaben des ASt beim BVwG ein; es wurden teilweise bereits vorgelegte sowie weitere Unterlagen übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass die ÖB Neu Delhi dem ASt am 18.06.2024 mitgeteilt hatte, dass das BVwG der Botschaft die Beschwerde weitergeleitet und den Antragseller darüber informiert habe. In Beantwortung zahlreicher E-Mails des ASt werde darüber informiert, dass er am 06.11.2023 sowie am 22.01.2024 jeweils einen Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie C gestellt habe. Beide Verfahren seien abgeschlossen, und habe jeweils kein Visum ausgestellt werden können. Beide Entscheidungen seien rechtskräftig und Rechtsbehelfe vollständig ausgeschöpft. Die ÖB Neu Delhi könne dementsprechend keine weiteren Maßnahmen ergreifen.
Das Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten hatte dem ASt am 14.06.2024 mitgeteilt, dass einem ASt die Möglichkeit einer Beschwerde beim BVwG gegen einen Bescheid der ÖB Neu Delhi offenstehe – nähere Informationen würden sich der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids entnehmen lassen. Die Einbringung einer Beschwerde habe in der in der Rechtsmittelbelehrung dargelegten Vorgehensweise zu folgen.
Zuvor hatte das Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten dem ASt am 31.01.2024 mitgeteilt, dass im Hinblick auf die letzte Antwort vom 21.12.2023 nicht erkennbar sei, wie dem ASt in dieser Angelegenheit geholfen werden könne. Die Beschwerdevorentscheidung der ÖB Neu Delhi enthalte eine Rechtsmittelbelehrung, die Auskunft über zu ergreifende Rechtsbehelfe gebe. Sollte die diesbezügliche Frist bereits abgelaufen sein, stehe es dem ASt offen, einen neuen Antrag einzubringen.
Mit Schreiben vom 27.06.2024 wurde der ASt vom BVwG darauf hingewiesen, dass, wie bereits mehrfach (zuletzt am 29.05.2024) mitgeteilt, das BVwG für das Visaverfahren des ASt aktuell nicht zuständig sei.
3. Am 05.11.2024 brachte der ASt einen „Antrag auf gerichtliche Intervention“ beim BVwG im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums des Typs C bei der ÖB Neu Delhi vom 22.01.2024, GZ XXXX , ein und übermittelte Unterlagen im Umfang von 49 Seiten, die bereits von ihm zuvor allesamt übermittelt worden waren. Der ASt gab an, er beantrage formell eine Intervention des BVwG, nachdem er eine Antwort der ÖB Neu Delhi auf seine Berufung erhalten habe. Nach Intervention des BVwG habe die ÖB Neu Delhi seinen Antrag überprüft und seinen Einspruch ohne Begründung abgelehnt. Diese Antwort sei nach vier Monaten eingelangt. Aufgrund der fehlenden Klarheit der Entscheidung sehe er sich veranlasst, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, da die Entscheidung weder transparent noch gerechtfertigt erscheine. Zusätzlich habe sich der ASt mit einem zweiten Einspruch sowie nach Bezahlung einer Gebühr von € 200 an das BVwG gewandt und von diesem erst nach direkter Kontaktaufnahme eine Reaktion erhalten. Ihm sei vom BVwG mitgeteilt worden, dass Angelegenheiten internationalen Umfangs unter die Zuständigkeit des BVwG fallen würden. Er bitte das Gericht höflich, seinen Fall zu prüfen und Anweisungen zu erlassen, um eine zeitnahe und gerechte Lösung zu gewährleisten.
In einem weiteren Schreiben an das BVwG führte der ASt aus, dass er um Unterstützung bei der Klärung eines Problems in Bezug auf die von ihm eingereichten Artikel auf humanitärer Basis zur Coronavirus-Pandemie bitte. Trotz mehrfacher Nachfragen habe er keine Antwort oder Bestätigung über den Status seiner Artikel erhalten. Um die Angelegenheit persönlich zu klären, habe er ein 15-tägiges Touristenvisum beantragt, das abgelehnt worden sei. Nach einem erneuten Antrag sei auch sein Einspruch abgelehnt worden. Wie empfohlen, habe der ASt im Dezember letzten Jahres einen Einspruch beim BVwG eingereicht. Er habe alle erforderlichen Unterlagen eingereicht und die Gebühr von € 200 bezahlt. Seine Akte sei erneut ohne Klärung oder Erklärung abgewiesen worden. Das BVwG werde gebeten, seinen Einspruch zu überprüfen und die Gründe für die Abweisung seiner Akte zu untersuchen, Klarheit über den Status der von ihm eingereichten Artikel zu schaffen und eine Bestätigung oder Zertifizierung für seine Arbeit auszustellen, da dies sein berufliches Profil erheblich stärken würde, insbesondere da er im vergangenen Jahr arbeitslos gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX , StA. Indien, stellte am 14.11.2023 bei der ÖB Neu Delhi einen ersten Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visum C. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 23.11.2023 von der ÖB Neu Delhi abgewiesen. In weiterer Folge erließ die ÖB Neu Delhi eine Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2024, die in Rechtskraft erwuchs.
Am 22.01.2024 stellte XXXX StA. Indien, bei der ÖB Neu Delhi einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visum C. Dieser Antrag wurde mit Mandatsbescheid vom 06.02.2024 von der ÖB Neu Delhi abgewiesen. Seine dagegen am 15.02.2024 erhobene Vorstellung wurde von der ÖB Neu Delhi ebenfalls abgewiesen, die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Am 05.11.2024 brachte der ASt den verfahrengegenständlichen „Antrag auf gerichtliche Intervention“ beim BVwG im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums des Typs C bei der ÖB Neu Delhi vom 22.01.2024 ein und gab dazu an, formell eine Intervention des BVwG zu beantragen, nachdem er keine zufriedenstellende Antwort der ÖB Neu Delhi auf seine Berufung erhalten habe. Aufgrund der fehlenden Klarheit der Entscheidung sehe er sich veranlasst, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, da die Entscheidung weder transparent noch gerechtfertigt erscheine. Er bitte das Gericht höflich, seinen Fall zu prüfen und Anweisungen zu erlassen, um eine zeitnahe und gerechte Lösung zu gewährleisten.
Entgegen den Behauptungen des ASt ist festzustellen, dass es zu keiner Intervention oder Entscheidung des BVwG im Zusammenhang mit den Anträgen des ASt bei der ÖB Neu Delhi vom 14.11.2023 und 22.01.2024 gekommen ist. Im Zusammenhang mit diesen beiden Anträgen erfolgte auch keine Aktenvorlage durch die ÖB Neu Delhi.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt sowie aus den vom ASt vorgelegten Unterlagen – insbesondere unter Berücksichtigung seiner eigenen Angaben vom 05.11.2024 sowie 29.11.2024, die – soweit festgestellt – mit der Nachricht der ÖB Neu Delhi an den ASt vom 18.06.2024 auch übereinstimmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Der ASt forderte in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 05.11.2024 (zusammengefasst) eine „Intervention“ des BVwG betreffend seinen abschlägig behandelten Visa-Antrag vom 22.01.2024.
Eine solche „Intervention“ ist im Gesetz bei einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor einer Vertretungsbehörde gemäß Art. 130 B-VG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 FPG nicht vorgesehen. Beim BVwG ist aktuell kein Visaverfahren betreffend den ASt anhängig. Aus seinem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der Mitteilung der ÖB Neu Delhi ergibt sich zweifelsfrei, dass die Entscheidungen betreffend die beiden Visaanträge des ASt in Rechtskraft erwachsen sind und wurde ihm dies auch mehrfach mitgeteilt. Der ASt brachte nicht vor, dass der Bescheid der ÖB Neu Delhi betreffend seinen Antrag vom 22.01.2024 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hätte. Wie oben dargestellt, wurde der ASt mehrfach von der zuständigen Botschaft und dem BVwG auf das Prozedere im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäß zu erhebenden Beschwerde hingewiesen. Von einer Unterlassung der Vorlage einer ordnungsgemäß eingebrachten Beschwerde durch die ÖB Neu Delhi ist ebenfalls nicht auszugehen.
Die Eingabe des Antragsstellers vom 05.11.2024 betreffend einen „Antrag auf gerichtliche Intervention des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Touristenvisums“ im Zusammenhang mit seinem Antrag vom 22.01.2024 bei der ÖB Neu Delhi gestellten Antrag ist daher wegen Unzuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.
Gemäß § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis € 726 verhängen. Gemäß § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe durch ein Verwaltungsgericht erfolgt durch Beschluss (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/02/0171; 14.09.2021, Ra 2019/07/0067).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist. Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466, mwN).
Der ASt wird aufgrund seiner beharrlichen Eingaben beim BVwG, die zudem mit einer großen Anzahl an bereits vorgelegten Unterlagen einhergehen, auch vor dem Hintergrund, dass der ASt wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass das BVwG für Eingaben dieser Art nicht zuständig ist, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 35 AVG gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Gerichte in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis € 726 verhängt werden kann.
Schließlich wandte sich der ASt beginnend mit 21.12.2023 insgesamt bereits 23-mal ohne berechtigtes Vorbringen und ohne Bezugnahme auf ein beim Gericht anhängiges Verfahrenn an das BVwG.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.