(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen auszuschließen, wenn
1. durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint;
2. die begründete Besorgnis besteht, dass sie zur Störung der Verhandlung oder zur Erschwerung der Erhebung des Sachverhalts führen könnte;
3. dies im Interesse einer schutzberechtigten Person erforderlich ist.
(3) Die Öffentlichkeit ist außerdem auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen auszuschließen, insbesondere weil Tatsachen des Familienlebens zu erörtern sind.
(4) Die Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile ausgeschlossen werden. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung untersagt.
(5) Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass außer ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die §§ 171 Abs. 2 und Abs. 3, 173, 174 Abs. 2 und 175 Abs. 2 ZPO anzuwenden.
Rückverweise
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 19 Öffentlichkeit
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. (2) Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen auszuschließen, wenn 1. durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint; 2. die begründete Besorgnis besteht, dass sie zur Störung der Verhandlung oder zur Erschwerung der Erhebung d…
§ 140 Schutz des Privat- und Familienlebens
…Familienlebens erörtert werden und dies mit dem Wohl der vertretenen Person vereinbar ist. An den nichtöffentlichen Teilen des Beweisverfahrens können neben den im § 19 Abs. 5 genannten Personen auch die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen sowie die Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Familiengerichtshilfe und der Jugendgerichtshilfe teilnehmen. (2…