Anders als im streitigen Verfahren ist es im Außerstreitverfahren möglich, zunächst nach der EO nicht vollstreckbare Wertsicherungsklauseln in einem Beschluß einzubauen, weil die im Rahmen dieser Verfahrensart erfließenden Entscheidungen nicht ausschließlich nach den Bestimmungen der EO vollstreckt werden müssen, sondern nach § 19 Abs 3 AußStrG (nur) Exekution nach den Vorschriften der EO geführt werden kann.
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