Lehnt es der Erbe ab, den ihm rechtskräftigen aufgetragenen Pflichtteilsausweis zu erstatten, sind gegen ihn die in § 19 Abs 1 AußStrG vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Notfalls ist der Gerichtskommissär mit der Errichtung des Pflichtteilsausweises - auf Kosten des Erben - zu beauftragen.
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